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OLG München zur Pflicht eine frist­ge­rechte Abschluss­rechnung zu erstellen

Das EnWG enthält oft Fristen, aber deren Nicht­ein­haltung ist nicht immer mit einer direkten Sanktion verbunden. So zum Beispiel die Fristen zur Rechnungs­legung. Das sollte Versorger jedoch nicht zu sorglos werden lassen.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München hatte im Jahr 2023 in einer richtungs­wei­senden Entscheidung der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, Abschluss­rech­nungen für den Energie­ver­brauch verspätet an ihre Kundschaft zu übermitteln. Die hiergegen vom Versorger einge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung geht auf eine Klage des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) zurück. Nach § 40 Absatz 4 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) sind Energie­ver­sorger verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Ende des Liefer­ver­hält­nisses eine Abschluss­rechnung für Strom- oder Gaslie­fe­rungen auszu­stellen. Diese Frist soll sicher­stellen, dass Verbraucher
eine zeitnahe und trans­pa­rente Abrechnung erhalten, was den Wechsel zu anderen Strom- oder Gaslie­fe­ranten erleichtert.

E.ON hatte diese Sechs-Wochen-Frist in der Vergan­genheit nicht einge­halten, was das OLG München als Verstoß gegen die im EnWG veran­kerten Pflichten für Energie­ver­sorger wertete. Da die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts eine „Markt­ver­hal­tens­regel“ darstellt, die Verbraucher
schützt und Trans­parenz im Energie­markt sicher­stellen soll, stuft das Gericht die wieder­holte Frist­ver­letzung seitens E.ON als unlau­teren Wettbe­werbs­verstoß ein. Die Entscheidung unter­streicht, dass Versorger klare und verbind­liche Vorgaben erfüllen müssen, um die Verbrau­cher­inter­essen sowie den fairen Wettbewerb im Energie­markt zu wahren.

Für die Energie­branche und juris­tisch Inter­es­sierte ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung: Die Frist zur Rechnungs­stellung ist nicht nur eine gesetz­liche Forma­lität, sondern schützt aktiv die Inter­essen der Kundschaft. Verbrau­cher­zen­tralen sehen darin einen wichtigen Schritt, um die Position der Verbraucher
im komplexen Energie­markt zu stärken und ihnen die Entscheidung für einen Anbie­ter­wechsel zu erleichtern.

(Christian Dümke)

Von |30. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Verkehrs­pläne und städte­bau­liche Konzepte

Mit der jüngsten Reform der StVO bekommt die Stadt- und Verkehrs­planung einen neuen Stellenwert. So können nicht nur zum Schutz der Umwelt und Gesundheit, sondern auch zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen ergriffen werden. Auf dieser Grundlage können z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO Busspuren ausge­wiesen oder Flächen für Fuß- und Fahrrad­verkehr bereit­ge­stellt werden. Auch die Ausweitung der Parkraum­be­wirt­schaftung mit Bevor­rech­tigung für Bewohner (Bewoh­ner­parken) ist nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auf Grundlage eines städte­­baulich-verkehr­s­­pla­­ne­ri­­schen Konzepts möglich.

Aber was genau wird eigentlich unter einem städte­bau­lichen Konzept verstanden? Eine klare gesetz­liche Definition gibt es dafür nicht.  Aller­dings findet sich in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB das sogenannte „städte­bau­liche Entwick­lungs­konzept“. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleit­plänen zu berück­sich­tigen. Es ist jedoch selbst kein förmliches Planungs­in­strument, sondern hat infor­mellen Charakter. Daher ist es nicht bindend, auch nicht verwal­tungs­intern. Dennoch fließen entspre­chende Konzepte, soweit vorhanden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in die Aufstellung der Bauleit­pläne mit ein.

Die Recht­spre­chung hat an städte­bau­liche Konzepte bislang keine hohen Anfor­de­rungen gestellt. So kann beispiels­weise ein Bebau­ungsplan Ausdruck eines städte­bau­lichen und verkehrs­po­li­ti­schen Konzepts sein (BVerwG, Urteil vom 20. 4. 2005 – 9 A 56.04, Rn. 37). Auch an weitere Instru­mente der Bauleit­planung ist zu denken. Ein städte­­baulich-verkehr­s­­pla­­ne­ri­­sches Konzept kann sich auch in einem Verkehrs­ent­wick­lungsplan (VEP) nieder­schlagen.

Entscheidend ist für das plane­rische Konzept, dass die Auswir­kungen einzelner straßen­ver­kehrs­recht­licher Maßnahmen nicht lediglich für sich betrachtet werden, sondern in ihrer Auswirkung auf die Verkehrs­ströme und Inanspruch­nahmen von Parkraum in einem übergrei­fenden Zusam­menhang betrachtet werden. Es müssen mit den Worten der Verord­nungs­be­gründung „die grund­sätzlich möglichen positiven Effekte anhand der örtlichen Umstände nachvoll­ziehbar dargelegt werden können“ (BR-Drs. 518/23, S. 18). Dies ist deshalb eine wichtige Voraus­setzung zur Errei­chung der Schutz­zwecke, da nicht-inten­­dierte Neben­ef­fekte ansonsten die Bemühungen um Umwelt­schutz und eine geordnete städte­bau­liche Entwicklung konter­ka­rieren können.

Insgesamt zeigt sich die erfreu­liche Entwicklung, dass sich das (Straßen-)Verkehrsrecht nicht mehr nur kurzsichtig zeitlich und räumlich eng an konkreten Gefahren abarbeitet. Vielmehr kann es über städte­bau­liche Konzepte durch kommunale Gestaltung in übergrei­fende Zusam­men­hänge einge­bunden werden. (Olaf Dilling)

 

Von |29. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Der Einjahrs­markt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Markt­preise gebildet, statt dessen hat der Gesetz­geber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zerti­fikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preis­kor­ridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zerti­fikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steue­rungs­mög­lich­keiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu instal­lieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahin­gehend abzuändern, dass das Festpreis­ver­fahren fortge­schrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundes­re­gierung in ihrem Gesetz­ge­bungs­vor­schlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einiger­maßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

Von |25. Oktober 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Das geplante Strom­preis­paket der Bundesregierung

Die Bundes­re­gierung plant zur Entlastung der Wirtschaft ein neues „Strom­preis­paket“ auf den Weg zu bringen.

Das neue Strom­preis­paket  zielt darauf ab, strom­in­tensive Unter­nehmen langfristig zu entlasten und die Wettbe­werbs­fä­higkeit des produ­zie­renden Gewerbes in Deutschland zu stärken. Zu den wesent­lichen Maßnahmen gehört eine drastische Senkung der Strom­steuer für das produ­zie­rende Gewerbe auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowatt­stunde. Zuvor waren es noch über 1,5 Cent. Diese Reduzierung soll eine Kosten­er­sparnis von rund 7 Milli­arden Euro pro Jahr bewirken und wird durch eine weitere Verlän­gerung der Strom­preis­kom­pen­sation ergänzt, die den Unter­nehmen indirekte CO₂-Kosten zurück­er­stattet. Außerdem wird der sogenannte „Super-Cap“, eine Sonder­re­gelung für besonders energie­in­tensive Betriebe, für fünf Jahre ausge­weitet und entbürokratisiert.

Der „Super Cap“ ist eine spezielle Regelung, die besonders energie­in­tensive Unter­nehmen von hohen Strom­kosten entlasten soll. Dieser Mecha­nismus richtet sich an Betriebe, die im inter­na­tio­nalen Wettbewerb stehen und aufgrund ihres hohen Energie­ver­brauchs besonders von den Strom­preis­schwan­kungen betroffen sind. Der Super Cap erlaubt es diesen Unter­nehmen, sich von einem Teil der CO₂-bedingten Zusatz­kosten zu befreien, indem sie auf eine Deckelung ihrer Strom­kosten zurück­greifen können. Die Zahl der davon betrof­fenen Unter­nehmen beträgt ungefähr 350.

In der Praxis bedeutet dies, dass für Unter­nehmen mit enormem Strom­bedarf, wie in der Stahl- oder Chemie­in­dustrie, eine Entlastung durch den Verzicht auf bestimmte Sockel­be­träge und Bürokra­tie­kosten geschaffen wird. Im Rahmen der Strom­preis­kom­pen­sation werden ihre zusätz­lichen Strom­kosten für die nächsten fünf Jahre gedeckelt, sodass diese Betriebe besser gegen Preis­schwan­kungen geschützt sind und somit eine stabilere Kosten­planung betreiben können

Das Paket beinhaltet auch Maßnahmen zur Stabi­li­sierung der Netzent­gelte, die zusätzlich zur Entlastung der Unter­nehmen beitragen sollen. So können insbe­sondere energie­in­tensive Branchen wie Chemie oder Metall­ver­ar­beitung von einer „Strom­preis­brücke“ profi­tieren, die ihnen Planungs­si­cherheit und finan­zielle Entlastung bietet. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfas­sen­deren Wachs­tums­in­itiative, die auch eine verbes­serte Infra­struktur und schnellere Geneh­mi­gungs­ver­fahren für erneu­erbare Energien anstrebt, um die Energie­wende in Deutschland voran­zu­treiben und die Abhän­gigkeit von fossilen Energie­trägern weiter zu reduzieren.

(Christian Dümke)

Von |25. Oktober 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Industrie, Netzbe­trieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Veran­stal­tungs­be­richt: RED III-Umsetzung, Karten­daten und Olafur Eliasson

Dass die EU Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Direc­tives, RED III) von den Mitglied­staaten die Ausweisung von „Beschleu­ni­gungs­ge­biete“ für den Ausbau von Erneu­er­baren Energien fordert, hatten wir im August bereits berichtet. Ende September hat der aktuelle Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richt­linie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solar­energie sowie für Energie­spei­cher­an­lagen am selben Standort die 1. Beratung im Bundestag passiert.
Welche Heraus­for­de­rungen sich daraus für Raumordnung und Bauleit­planung ergeben, war nun Gegen­stand des 7. Greifs­walder Gesprächs am Institut für Energie- Umwelt- und Seerecht (IfEUS).

Für Eilige: tl;dr.

What a ride. Der Ausbau der Erneu­er­baren soll europaweit nicht mehr nur irgendwie zielori­en­tiert, sondern schnellst­möglich erfolgen. Beschleu­ni­gungs­ge­biete für den EE-Ausbau sind eines der hierfür vorge­se­henen Instru­mente: Bei ihrer Festlegung wird die Umwelt- und FFH-Prüfung vorge­zogen und auf Planungs­ebene für ganze Gebiete abgehandelt (Art. 15c RED III). Nach Ausweisung gilt die Vermutung: Innerhalb dieses Gebietes entfaltet ein konkretes EE-Projekt keine nachtei­ligen Umwelt­wir­kungen. Das vorha­ben­be­zogene Geneh­mi­gungs­ver­fahren (Art. 16a RED III) ist dann im Grundsatz (mit engen Ausnahmen) frei von Prüfungen des Artenschutz‑, Habita­t­­schutz- und Wasser­rechts. Zusätzlich ist es in eng gesteckten Fristen binnen durch­schnittlich 12 Monaten (Repowering 6, Offshore-Wind 24) durchzuführen.Greifswald, Deutschland, Stadt, Norden

Die Umsetzung in Deutschland soll im ROG und BauGB (Umsetzung des Art. 15c III RED III; Planungs­ebene), sowie im WindBG erfolgen, das in diesem Zuge gleich umbenannt wird und nicht mehr nur Wind‑, sondern auch Solar­pro­jekte (Umsetzung des Art. 16a RED III; erleich­tertes Verfahren) erfasst.

Neben begriff­lichen Unschärfen sowohl in der Richt­linie selbst, als auch im aktuellen Umset­zungs­entwurf ist noch fraglich: Was es mit den Regional- und Flächen­nut­zungs­plänen macht, wenn ihre Festle­gungen von Beschleu­ni­gungs­ge­bieten zukünftig quasi-Baurecht darstellen (die Bundes­re­gierung sagt: es ist nur ein plane­ri­scher Akt sui generis). Was es mit den Raumplanern macht, die plötzlich Konflikte erkennen und lösen müssen, für die vorher andere zuständig waren. Und nicht zuletzt, ob die Vorver­la­gerung zu einer Rechts­weg­ver­kürzung für Umwelt­ver­bände entgegen Art. 9 abs. 3 Aarhus-Konvention führt.
Klar ist: es gibt richtig viele offene Fragen, auf allen Ebenen – offenbar erkennen das aber auch alle Ebenen. Das gemeinsame Ziel, den EE-Ausbau zu beschleu­nigen, kann in koope­ra­tiver Kraft­an­strengung gelingen.

Und: Reisen Sie bei Gelegenheit nach Greifswald, es lohnt sich. Von kunst­vollem Buntglas­fenster im Dom bis zu Kuchen im Café Koeppen.

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Von |25. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Die zeitlich befristet belie­ferte Fußgängerzone

Fußgänger und Fahrrad­fahrer sind erfah­rungs­gemäß keine schlechten Kunden. Das liegt unter anderem daran, dass sie länger in Geschäfts­straßen verweilen als Menschen in Autos, die es häufig eilig haben und ohnehin eher nach freien Parkplätzen als nach Schau­fenstern schauen. Außerdem kauft es sich viel entspannter ein, wenn man beim Queren der Straße nicht ständig auf Kfz achten oder warten muss.

Zudem trägt zur entspannten Atmosphäre bei, wenn die Straße nicht durch Lärm oder Abgase belastet ist. Daher haben autofreien Innen­städte weiterhin Konjunktur, auch wenn die aktuelle schwarz-rote Berliner Regierung das Verkehrs­expe­riment in der Fried­rich­straße wieder rückgängig gemacht hat.

Aber was für Geschäfte sicher­ge­stellt werden muss, ist die Lieferung neuer Ware. Da sind dann doch Liefer­fahr­zeuge nötig. Dass zeitlich befris­teter Liefer­verkehr möglich sein soll, wird mitunter schon direkt in der Widmung einer Fußgän­gerzone berücksichtigt.

So war es etwa bei einer Fußgän­gerzone in Magdeburg, wo bereits in der straßen­recht­lichen Teilein­ziehung klar gestellt wurde, dass für ein Teilstück einer Straße Kraft­fahr­zeug­verkehr ausge­schlossen wird. Ausge­nommen wurde ausdrücklich „der zeitlich befristete Liefer- und Radfahrverkehr“.

Die Inhaberin einer Apotheke klagte gegen diese Verfügung, u.a. mit der Begründung, dass sie zu unbestimmt sei. Schließlich wurde eine konkrete zeitliche Bestimmung nicht angeordnet. Die Beklagte verwies jedoch auf die Möglichkeit, dass die offene zeitliche Bestimmung durch die Straßen­ver­kehrs­be­hörde durch zeitlich bestimmte Ausnah­me­re­ge­lungen konkre­ti­siert würde, namentlich im Sinne der bereits bisher bestehenden Regelung, die den Liefer­verkehr von 22 – 10 h zulasse.

Das Verwal­tungs­ge­richt Magdeburg gab der Klägerin zunächst recht. Durch die Offenheit der zeitlichen Einschränkung sei die Straßen­ver­kehrs­be­hörde entgegen ihrer Kompetenz zu plane­ri­schen Aufgaben ermächtigt. Denn sie könne dann entscheiden, die Straße entweder bloß eine halbe Stunde oder 23 h am Tag für den Liefer- und Fahrrad­verkehr zu öffnen.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung aufge­hoben und die Klage abgewiesen. Denn die Widmung, in der der Liefer­verkehr im Grundsatz zugelassen wird, sei an sich hinrei­chend bestimmt. Die Straßen­ver­kehrs­be­hörde dürfe den Widmungs­zweck, zugunsten des Anlie­ger­ge­brauchs Liefe­rungen zuzulassen, nicht dauerhaft einschränken. Daher komme eine sehr kurzzeitige zeitliche Ausnahme ohnehin nicht in Frage.

Aus Sicht des OVG wäre eine zeitliche Einschränkung aufgrund des Straßen­rechts (in Sachsen-Anhalt) nicht möglich. Das Straßen­recht kann aber, wie im zu entschei­denden Fall, die Grundlage für eine straßen­ver­kehrs­recht­liche Konkre­ti­sierung der Zeiten legen, in denen die Fußgän­gerzone vom Liefer- und Radverkehr befahren werden kann.

Die Entscheidung zeigt, dass straßen­recht­liche Teilein­zie­hungen Möglich­keiten für diffe­ren­zierte Ausnah­me­re­ge­lungen für Kfz offen lassen können. Dies ist aufschluss­reich, da die Abgrenzung zwischen straßen­recht­licher Widmung und straßen­ver­kehrs­recht­licher Regelung oft Schwie­rig­keiten bereitet. Durch die straßen­recht­liche Teilein­ziehung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Straßen­ver­kehrs­be­hörde relativ flexibel und den örtlichen Gegen­heiten entspre­chend Ausnahme vom Kfz-Verbot zulassen kann. (Olaf Dilling)

Von |25. Oktober 2024|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare