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Bewohnerparken: Was hat sich geändert?

Die Reform des Straßenverkehrsrechts von 2024, von StVG und StVO, ist nun schon wieder einige Zeit her. Bis die Änderungen in die Niederungen des Alltags vordringen, kann es aber manchmal dauern. Vor ein paar Tagen ist dann sogar die aktualisierte Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO), die bereits im April geändert worden war, vom Bundesministerium für Verkehr online aktualisiert worden. Über Monate war sie noch in einer veralteten Fassung und zuletzt gar nicht mehr bei Juris zu finden gewesen. Immerhin konnte man immer auf die Änderungen im Bundesgesetzblatt zurückgreifen, musste sich dann aber selbst den konsolidierten Stand zusammenpuzzeln. Das ist jetzt glücklicherweise vorbei. Jedenfalls bis zur nächsten Reform des notorisch herausgeforderten Straßenverkehrsrechts. Dass seit Anfang Mai das Ministerium nicht mehr, wie erst vor wenige Monaten geändert, “Digitales und Verkehr” heißt, sondern nur noch “Verkehr”, ist dafür nur der geringste Grund.

Aber aktuell geht es noch darum, die erfolgten Änderungen umzusetzen und ihr Potential auf Ebene der Gemeinden und Landkreise auszuschöpfen. Zum Beispiel beim Bewohnerparken: Wir hatten bereits berichtet, dass es hier neue Möglichkeiten zur Ausweitung der Vorrechte von Bewohnern gibt. Das Bewohnerparken hilft dabei, den Parkdruck auf städtische Quartiere zu entlasten, so dass ihre Bewohner Parkmöglichkeiten finden können. Zugleich ist es jedoch auch eine Möglichkeit, finanzielle Anreize für Alternativen zum eigenen Kfz zu setzen und öffentliche Parkplätze zu reduzieren.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Parkraummangel und Falschparken gehen oft Hand in Hand. Bewohnerparkzonen können helfen, den Parkdruck durch Anreizsteuerung zu verringern (Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons)

Aber nun konkret zum Thema: Was ist in der StVO neu seit der Reform?

  • Bewohnerparkzonen können nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO nicht nur bei bestehenden, sondern auch bei einem drohenden Parkraummangel eingerichtet werden
  • Bewohnerparkzonen sind auch zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig. Dafür muss die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Grundlage für die Anordnung ist ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept.

Was ist neu in der inzwischen konsolidierten Verwaltungsvorschrift? Ein paar der Neuerungen betreffen Fragen des bestehenden oder drohenden erheblichen Parkraummangels:

  • Der erhebliche Parkraummangel wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung definiert und für Verkehrserhebungen handhabbar gemacht: er besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. Die Anordnung muss sich dann gegebenenfalls auf die entsprechenden Zeiten beschränken.
  • Drohender erheblicher Parkraummangel besteht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird. Als Beispiele werden die Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbare Bauvorhaben oder auch die Reduktion von Parkmöglichkeiten genannt.

Das heißt, dass bei der in vielen Städten erforderliche Neuordnung der Parkordnung wegen des systematischen illegalen Gehwegparkens eine größere Flexibilität herrscht. Schon vor der Verfolgung von Falschparkern auf Gehwegen z.B. in Bremen oder anderen Städten kann Bewohnerparken angeordnet werden. Dadurch lässt sich der oft nicht unerhebliche Anteil des ruhenden Verkehrs reduzieren, der auf ortsfremden Fahrzeugen, Menschen mit eigenem Stellplatz oder Fahrzeugen beruht, die kaum im Gebrauch sind.

Die VwV-StVO ist jedoch auch aufschlussreich hinsichtlich der neuen Ziele, Umwelt und städtebauliche Entwicklung:

  • Bewohnerparkzonen brauchen dann ein Parkraumkonzept, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Sie können auch auf räumliche Teilgebiete beschränkt sein
  • das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere der Nachweis eines Parkraummangels wird nicht mehr vorausgesetzt. Die Leichtigkeit des Verkehrs muss bei der Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde oder im Parkraumkonzept berücksichtigt werden.

Allgemein für den Zuschnitt von Bewohnerparkzonen ist in der VwV-StVO nun die Rechtsprechung aufgenommen worden. Es heißt:

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (…) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1 500 m nicht übersteigen. Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig.

Eine weitere, praktisch in Zukunft möglicherweise wichtige Neuerung ist die Möglichkeit Bewohnerparkausweise auch digital auszustellen, wenn eine effektive Kontrolle möglich ist. Wenn die Digitalisierung der Parkraumkontrolle und -bewirtschaftung voranschreitet, ist sogar zu erwarten, dass die Kontrolle sehr viel effektiver und kosteneffizienter sein kann. Das hilft, die Regeln des Haltens und Parkens bei knappen öffentlichen Ressourcen durchzusetzen und Dauerparken angemessen zu bepreisen. Zu Gute kommt das vor allem den Verkehrsteilnehmern, die den öffentlichen Straßenraum tatsächlich am dringendsten benötigen. (Olaf Dilling)

 

Von |30. Juni 2025|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlagwörter: , , , , |2 Kommentare

Neues von der THG-Quote

Über Emissionshandel, Heizungsgesetz und EEG wurde in den letzten Jahren viel diskutiert. Das THG-Quotensystem dagegen ist nach wie vor weithin unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die gerade im sensiblen Bereich Verkehr zu den zentralen Instrumenten der europäischen Klimaschutzpolitik gehört. Am ehesten bekannt ist noch das Vorgängerinstrument, die Beimischungspflicht.

Auch das Quotensystem wurde im Zuge der Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energien (RED III) überarbeitet. Diese Neufassung will das Bundesumweltministerium nun in deutsches Recht umsetzen. Seit dem 19. Juni 2025 liegt ein entsprechender Referentenentwurf vor.

Das Wichtigste zuerst: Die THG-Quote soll schrittweise auf 53 % bis zum Jahr 2040 erhöht werden. Dabei geht es zunächst langsam voran. In diesem Jahr ist lediglich eine Anhebung um 0,1 % geplant, 2027 sollen es 0,5 % sein. Ab 2030 sieht die Richtlinie dann Schritte von jeweils 2 % vor, sodass im Jahr 2036 bereits 37 % erreicht sein sollen. In den Folgejahren steigt die Quote weiter an, bis 2040 schließlich 53 % erreicht werden sollen.

Auch hinsichtlich der Zusammensetzung der THG-Quote soll es Änderungen geben. Der Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe soll steigen: Für 2026 sind 2 % statt bisher 1 % vorgesehen, zwei Jahre später sieht der Entwurf bereits 2,5 % vor, also eine Verdoppelung. Gleichzeitig wird die Doppelanrechnung bei Erfüllung über den obligatorischen Anteil hinaus eingestellt. Es bleibt zwar bei der Möglichkeit, eine Überschreitung des Mindestanteils auf die Verpflichtung im Folgejahr anzurechnen. Zudem sollen Sojaöl sowie Rest-, Abfallstoffe und Nebenprodukte aus der Palmölproduktion aber künftig nicht mehr angerechnet werden. Die Zusammensetzung der THG-Quote betrifft auch die Absenkung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln. Statt der aktuellen 4,4 % soll der energetische Anteil ab 2028 nur noch 3,5 % betragen dürfen, ab 2030 nur noch 3 %.

Erwartet wurden bereits weitere Änderungen im Hinblick auf Upstream-Emissionsminderungsnachweise (UER). In diesem Bereich hatte der Gesetzgeber bereits die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung angepasst (wir berichteten). Nun soll durch eine Änderung des Gesetzes selbst die Kontrollmöglichkeit verbessert werden: Eine Anrechnung von Quotennachweisen aus dösen Projekten ist künftig nur noch zulässig, wenn das Projekt durch Vor-Ort-Kontrollen staatlicher Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden kann.

Doch nicht nur die Kontrollmechanismen und die Zusammensetzung der THG-Quote ändern sich. Während bislang Luft- und Schifffahrt ausgenommen waren, werden nun auch deren Kraftstoffanbieter einbezogen.

Interessant ist auch der vorgesehene Anpassungsmechanismus der THG-Quote durch Rechtsverordnung. Wenn in einem Jahr ein bestimmtes Niveau an Überschreitung erreicht wird, kann der Verordnungsgeber eingreifen, um zu verhindern, dass der Quotenmarkt – wie zuletzt im vergangenen Jahr in dramatischem Ausmaß – zusammenbricht.

Ob der Gesetzgeber den Entwurf noch vor der Sommerpause verabschieden kann? Eigentlich ist die Umsetzung der RED III überfällig. Allerdings hat das Parlament noch eine ganze Reihe weiterer, ebenso dringender Vorhaben auf dem Tisch. Doch unabhängig davon, mit welcher Priorität es sich dem Quotensystem widmet: Klar ist, dass die auf europäischer Ebene bereits vorgegebenen Änderungen in den kommenden Jahren – spätestens gegen Ende dieses Jahrzehnts – den Druck auf die Anbieter und damit auch auf die Preise an den Zapfsäulen deutlich erhöhen werden (Miriam Vollmer).

Von |27. Juni 2025|Kategorien: Allgemein, Umwelt|Schlagwörter: |0 Kommentare

Geplante Ausweitung der Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilverfahren

Für die  Zuständigkeitsverteilung zwischen den Amts- und Landgerichten bei Klageverfahren gilt bislang der Grundsatz: Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG in Zivilsachen für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro zuständig; übersteigt der Streitwert diesen Betrag, ist die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben. Dieser seit über drei Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll nunmehr nach Plänen des Gesetzgebers auf 10.000 Euro angehoben werden. Ziel dieser Anpassung ist laut dem federführenden Ministerium für Justiz eine nachhaltige Stärkung der Amtsgerichte im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit sowie eine strukturelle Förderung des Justizstandorts Deutschland, insbesondere im ländlichen Raum.

Darüber hinaus ist vorgesehen, bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert den Amts- bzw. Landgerichten zuzuweisen, um eine stärkere Spezialisierung der Gerichte zu ermöglichen und die Effizienz der Verfahrensführung zu verbessern. So sollen beispielsweise nachbarrechtliche Streitigkeiten künftig streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, während Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, dem Vergaberecht sowie aus Veröffentlichungspflichten streitwertunabhängig in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen sollen.

Für den Bereich der Energieversorgung gilt bereits nach § 102 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte, unabhängig vom Streitwert, aber diese Sonderzuweisung hat in der Praxis so ihre Tücken. Sie soll nämlich nur gegeben sein, für Streitigkeiten über die auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes zu entscheiden ist. Streitigkeiten nach dem ebenfalls energierechtlichen EEG fallen aber zum Beispiel nicht darunter.

Ob die geplante Änderung eine Verbesserung darstellt bleibt abzuwarten. Klageverfahren die am Amtsgericht beginnen gelangen nicht mehr vor die Oberlandesgerichte sondern können nach der Berufung zum Landgericht dann in der – nicht einfach zu erreichenden Revision – nur vom BGH entschieden werden.

(Christian Dümke)

Von |27. Juni 2025|Kategorien: Gesetzgebung|0 Kommentare

Berliner Verfassungsgericht: Autofreie Innenstadt zulässig

Dass Fußgängerzonen rechtlich zulässig sind, ist klar. Aber eine ganze Innenstadt in eine Art “Fußgängerzone” mit einer nur begrenzten Anzahl an Fahrten für die Bewohner zu verwandeln wäre auch rechtlich ein Novum. Dies fordert in Berlin aber der “Volksentscheid Berlin autofrei”. Er möchte ein Volksbegehren über ein „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung” (GemStrG Bln) einleiten. Die Senatsverwaltung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt verfassungswidrig sei und den Gesetzentwurf dem Berliner Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.

Im Bereich der Berliner Umweltzone soll die Widmung der Straßen geändert werden. Der Verkehr mit Kfz einschließlich des Parkens wäre dann nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch eingeschränkt zulässig. Pro Person und Jahr sollen nur noch 12 Privatfahrten möglich sein. Ausnahmen gibt es unter anderem zu öffentlichen Zwecken, zu unternehmerischen Tätigkeiten und bei besonderen Bedürfnissen.

Das Verfassungsgericht hat mit einer Mehrheit von acht Stimmen und einem Sondervotum entschieden, dass der Gesetzentwurf verfassungskonform ist und nicht gegen Bundesrecht verstößt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Volksbegehren sind somit gegeben.

Ganz unabhängig vom Ausgang des Volksentscheids ist es gut zu wissen, dass eine Einschränkung des Autoverkehrs in einer Innenstadt in diesen Ausmaßen möglich ist. Von der Senatsverwaltung war insbesondere beanstandet worden, dass die Widmung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen regelnden Charakter habe. Dieser Argumentation ist das Gericht  nicht gefolgt. Der Gemeingebrauch könne im Übrigen von den Ländern unterschiedlich definiert werden.

Insgesamt zeigt die Entscheidung große Spielräume für die Gestaltung des öffentlichen Raums durch die Länder auf. (Olaf Dilling)

Von |27. Juni 2025|Kategorien: Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Neues zur Abfallrahmenrichtlinie – Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Der Gesetzgeber hat zwar immer die Absicht, Europarecht (sprich: EU-Richtlinien) richtig (und auch rechtzeitig) umzusetzen. Das gelingt mitunter nicht. Es mag einerseits daran liegen, dass man meint, es ohnehin besser zu können, als der EU-Gesetzgeber (Rat und Parlament), manchmal ist es auch schwierig, die Regelungen ins nationale Recht einzupassen. Es ist auch schon vorgekommen, dass man das EU-Recht nicht richtig verstanden hat.

Die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) ist nun nicht ganz neu. Neu ist jedoch, dass die Europäische Kommission aktuell beschlossen hat, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2025)2047) einzuleiten, weil das wir die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851) geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Im Kern des Vorwurfs geht es um die rechtsverbindlichen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfallströme, einschließlich Siedlungsabfälle. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Ressourceneffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 5. Juli 2020 Zeit, die geänderte Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Aus Sicht der Kommission hat Deutschland die Anforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (in Bezug auf geografische Abdeckung und angemessene Selbstkontroll- und Überwachungsmechanismen), die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Trennung unrechtmäßig vermischter Abfälle sowie die Vorschriften für den selektiven Abbruch und die Vorschriften für die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien nicht korrekt umgesetzt. Deutschland hat es zudem versäumt, die Eigenkompostierung zu fördern. Es geht also nicht um Kleinigkeiten.

Zu diesen Vorwürfen wird sich Deutschland nun verhalten müssen. Hierfür bestehen zwei Monate Zeit. Schauen wir mal, wie sich Deutschland verteidigen möchte. Die Praxis zeigt jedoch, dass es ohnehin an der Kreislaufwirtschaft in Deutschland hapert. „Rund“ läuft vieles gerade nicht. Im Kern ist die Behördenpraxis klar auf Abfälle ausgerichtet. Davon weg kommt man kaum und das Ende der Abfalleigenschaft bleibt fern. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |26. Juni 2025|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , |1 Kommentar

Gasspeicherumlage und KTF

Die Bundesregierung will die Gasspeicherumlage künftig aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanzieren. Erdgas würde dadurch günstiger. Unter Klimaschutzgesichtspunkten ist eine solche Entlastung jedoch nicht unproblematisch, da sie den fossilen Energieträger Erdgas gegenüber der Elektrifizierung von Prozessen oder dem Einsatz von Wasserstoff und biogener Brenn- und Treibstoffe bevorzugt.

Der KTF soll eigentlich dazu dienen, Zukunftstechnologien zu fördern und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu verringern. Auch bisher werden aus dem KTF Maßnahmen zur Entlastung bei Energiekosten finanziert, etwa bei der energetischen Haussanierung, beim Austausch von Heizsystemen oder beim Ausbau von Wärmenetzen. Eine Verbilligung fossiler Energieträger entspricht also nicht dem ursprünglichen Zweck dieses Fonds.

Doch was hat es mit dieser Umlage überhaupt auf sich?

Sie wurde im Oktober 2022 eingeführt, nachdem sich infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine zeigte, dass die eingespeicherten Gasmengen für die Heizperiode möglicherweise nicht ausreichen würden, um Deutschland sicher durch den Winter zu bringen. Um eine ähnliche Situation künftig zu vermeiden, wurde die Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig ausreichende Vorräte anzulegen: Laut § 35b Absatz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sollen die Gasspeicher zum 1. November eines Jahres zu 90 Prozent gefüllt sein.

Die dabei entstehenden Kosten werden über eine Umlage auf die Gaskunden verteilt. Seitdem verteuert die Gasspeicherumlage den Gaspreis. Aktuell beträgt sie die erwähnten 0,299 Cent pro Kilowattstunde, ab dem 1. Juli 2025 wird sie auf 0,289 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Wenn der Bund die Kosten künftig übernimmt, würde der Gaspreis entsprechend sinken.

Wie rechtfertigen Befürworter den Plan?

Befürworter dieser Maßnahme argumentieren, dass durch den europäischen Emissionshandel keine höheren Gesamtemissionen zu erwarten seien, da das Emissionsbudget insgesamt begrenzt sei. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Erdgas jedoch nur bedingt korrekt. Bis einschließlich 2026 unterliegen die deutschen Emissionen aus Erdgas außerhalb des EU Emissionshandels keinem festen Budget. Der nationale CO₂-Preis beträgt heute 55 EUR/t CO2, 2026 wird er auf maximal 65 Euro pro Tonne begrenzt. Zwar gibt es auf europäischer Ebene ein Budget, doch wenn Deutschland mehr emittiert, wird dies lediglich finanziell ausgeglichen. Erst ab 2027 greift mit dem EU Emissionshandelssystem ETS 2 eine echte mengenmäßige Begrenzung. In diesem Jahr sollte die Umlage aber ohnehin wieder abgeschafft werden.

Was ist von dem Plan zu halten?

Dass Energie in Deutschland zu teuer ist, ist parteiübergreifend Konsens. Doch ausgerechnet einen fossilen Brennstoff zu entlasten setzt ein schwieriges Signal. Konsistenter wäre es, den Strompreis anzugehen. Wie das aussehen könnte, ist im Koalitionsvertrag angelegt: Senkung der Stromsteuer und Entlastung der Netzentgelte würde diejenigen honorieren, die ihre Prozesse und Heizungen schon umgestellt haben (Miriam Vollmer).

Von |20. Juni 2025|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , |0 Kommentare