Neues von der THG-Quote

Über Emissi­ons­handel, Heizungs­gesetz und EEG wurde in den letzten Jahren viel disku­tiert. Das THG-Quoten­system dagegen ist nach wie vor weithin unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die gerade im sensiblen Bereich Verkehr zu den zentralen Instru­menten der europäi­schen Klima­schutz­po­litik gehört. Am ehesten bekannt ist noch das Vorgän­ger­instrument, die Beimischungspflicht.

Auch das Quoten­system wurde im Zuge der Neufassung der Richt­linie über erneu­erbare Energien (RED III) überar­beitet. Diese Neufassung will das Bundes­um­welt­mi­nis­terium nun in deutsches Recht umsetzen. Seit dem 19. Juni 2025 liegt ein entspre­chender Referen­ten­entwurf vor.

Das Wichtigste zuerst: Die THG-Quote soll schritt­weise auf 53 % bis zum Jahr 2040 erhöht werden. Dabei geht es zunächst langsam voran. In diesem Jahr ist lediglich eine Anhebung um 0,1 % geplant, 2027 sollen es 0,5 % sein. Ab 2030 sieht die Richt­linie dann Schritte von jeweils 2 % vor, sodass im Jahr 2036 bereits 37 % erreicht sein sollen. In den Folge­jahren steigt die Quote weiter an, bis 2040 schließlich 53 % erreicht werden sollen.

Auch hinsichtlich der Zusam­men­setzung der THG-Quote soll es Änderungen geben. Der Anteil fortschritt­licher Biokraft­stoffe soll steigen: Für 2026 sind 2 % statt bisher 1 % vorge­sehen, zwei Jahre später sieht der Entwurf bereits 2,5 % vor, also eine Verdop­pelung. Gleich­zeitig wird die Doppel­an­rechnung bei Erfüllung über den obliga­to­ri­schen Anteil hinaus einge­stellt. Es bleibt zwar bei der Möglichkeit, eine Überschreitung des Mindest­an­teils auf die Verpflichtung im Folgejahr anzurechnen. Zudem sollen Sojaöl sowie Rest‑, Abfall­stoffe und Neben­pro­dukte aus der Palmöl­pro­duktion aber künftig nicht mehr angerechnet werden. Die Zusam­men­setzung der THG-Quote betrifft auch die Absenkung der Obergrenze für Biokraft­stoffe aus Nahrungs- und Futter­mitteln. Statt der aktuellen 4,4 % soll der energe­tische Anteil ab 2028 nur noch 3,5 % betragen dürfen, ab 2030 nur noch 3 %.

Erwartet wurden bereits weitere Änderungen im Hinblick auf Upstream-Emissi­ons­min­de­rungs­nach­weise (UER). In diesem Bereich hatte der Gesetz­geber bereits die 38. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung angepasst (wir berich­teten). Nun soll durch eine Änderung des Gesetzes selbst die Kontroll­mög­lichkeit verbessert werden: Eine Anrechnung von Quoten­nach­weisen aus dösen Projekten ist künftig nur noch zulässig, wenn das Projekt durch Vor-Ort-Kontrollen staat­licher Behörden der Mitglied­staaten überprüft werden kann.

Doch nicht nur die Kontroll­me­cha­nismen und die Zusam­men­setzung der THG-Quote ändern sich. Während bislang Luft- und Schiff­fahrt ausge­nommen waren, werden nun auch deren Kraft­stoff­an­bieter einbezogen.

Inter­essant ist auch der vorge­sehene Anpas­sungs­me­cha­nismus der THG-Quote durch Rechts­ver­ordnung. Wenn in einem Jahr ein bestimmtes Niveau an Überschreitung erreicht wird, kann der Verord­nungs­geber eingreifen, um zu verhindern, dass der Quoten­markt – wie zuletzt im vergan­genen Jahr in drama­ti­schem Ausmaß – zusammenbricht.

Ob der Gesetz­geber den Entwurf noch vor der Sommer­pause verab­schieden kann? Eigentlich ist die Umsetzung der RED III überfällig. Aller­dings hat das Parlament noch eine ganze Reihe weiterer, ebenso dringender Vorhaben auf dem Tisch. Doch unabhängig davon, mit welcher Priorität es sich dem Quoten­system widmet: Klar ist, dass die auf europäi­scher Ebene bereits vorge­ge­benen Änderungen in den kommenden Jahren – spätestens gegen Ende dieses Jahrzehnts – den Druck auf die Anbieter und damit auch auf die Preise an den Zapfsäulen deutlich erhöhen werden (Miriam Vollmer).

2025-06-27T19:49:34+02:0027. Juni 2025|Allgemein, Umwelt|

THG-Quoten: Aussetzung der Übererfül­lungen bis 2026

Das THG-Quoten­system nach § 37a ff. Bundes-Immis­si­onschutz­gesetz (BImSchG) ist ins Gerede gekommen: Durch den Zufluss von Upstream-Emissions-Reduk­tions-Projekten (UER) aus China wurde der Markt mit angeb­lichen Emissi­ons­min­de­rungen überschwemmt, die nicht einmal statt­ge­funden haben. Der Preis­verfall für THG-Quoten im laufenden Jahr wird vor allem mit diesen Betrugs­fällen in Verbindung gebracht.

Doch nicht nur die schwer überprüf­baren Auslands­pro­jekte beein­träch­tigen die Wirksamkeit dieses Systems. Das Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMUV) sieht auch die Möglichkeit, Übererfül­lungen in einem Verpflich­tungsjahr ins nächste Jahr zu übertragen, als Hindernis für die Effizienz des Systems an. Zudem verbietet die dem Quoten­system zugrunde liegende EU-Richt­linie 2018/2001 zwar die Flexi­bi­li­sierung durch Überträge ins Folgejahr im  Verhältnis zwischen Unter­nehmen und Mitglied­staat nicht, aber auf der Ebene der Verpflich­tungen Deutsch­lands gegenüber der EU findet der Übertrag nicht statt, so dass die Fehlmenge durch Zukäufe aus Steuer­mitteln im Ausland ausge­glichen werden muss. Deswegen will das Minis­terium nun die 38. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (38. BImSchV) kurzfristig ändern. Eine grund­le­gende Neuordnung des Quoten­systems ist damit nicht verbunden, denn im nächsten Jahr steht ohnehin eine Reform an, weil die geänderte Richt­linie umgesetzt werden muss.

Die Lösung des Minis­te­riums ist simpel: Für zwei Jahre soll die Übertragung von Übererfül­lungen ausge­setzt werden. Für 2025 und 2026 sollen nur Quoten des jewei­ligen Jahres verwendet werden können. Damit tritt eine schnelle Verknappung ein, die den aktuellen Preis­verfall stoppen soll. Doch verloren gehen sollen die Übererfül­lungen nicht: Sie sollen auf Antrag für 2027 angerechnet werden. Offenbar hofft das Minis­terium, dass die Verschiebung in die Zukunft durch die in der Richt­linie angelegte Steigerung der Verpflich­tungen soweit kompen­siert wird, dass der Preis nicht direkt wieder in den Keller geht (Miriam Vollmer).

2024-09-27T23:27:28+02:0027. September 2024|Allgemein, Klimaschutz, Verkehr|