Für die  Zustän­dig­keits­ver­teilung zwischen den Amts- und Landge­richten bei Klage­ver­fahren gilt bislang der Grundsatz: Die Amtsge­richte sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG in Zivil­sachen für Strei­tig­keiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro zuständig; übersteigt der Streitwert diesen Betrag, ist die Zustän­digkeit der Landge­richte gegeben. Dieser seit über drei Jahrzehnten unver­än­derte Zustän­dig­keits­streitwert der Amtsge­richte soll nunmehr nach Plänen des Gesetz­gebers auf 10.000 Euro angehoben werden. Ziel dieser Anpassung ist laut dem feder­füh­renden Minis­terium für Justiz eine nachhaltige Stärkung der Amtsge­richte im Bereich der Zivil­ge­richts­barkeit sowie eine struk­tu­relle Förderung des Justiz­standorts Deutschland, insbe­sondere im ländlichen Raum.

Darüber hinaus ist vorge­sehen, bestimmte Sachge­biete unabhängig vom Streitwert den Amts- bzw. Landge­richten zuzuweisen, um eine stärkere Spezia­li­sierung der Gerichte zu ermög­lichen und die Effizienz der Verfah­rens­führung zu verbessern. So sollen beispiels­weise nachbar­recht­liche Strei­tig­keiten künftig streit­wert­un­ab­hängig den Amtsge­richten zugewiesen werden, während Strei­tig­keiten aus Heilbe­hand­lungen, dem Verga­be­recht sowie aus Veröf­fent­li­chungs­pflichten streit­wert­un­ab­hängig in die Zustän­digkeit der Landge­richte fallen sollen.

Für den Bereich der Energie­ver­sorgung gilt bereits nach § 102 EnWG eine ausschließ­liche Zustän­digkeit der Landge­richte, unabhängig vom Streitwert, aber diese Sonder­zu­weisung hat in der Praxis so ihre Tücken. Sie soll nämlich nur gegeben sein, für Strei­tig­keiten über die auf Grundlage des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu entscheiden ist. Strei­tig­keiten nach dem ebenfalls energie­recht­lichen EEG fallen aber zum Beispiel nicht darunter.

Ob die geplante Änderung eine Verbes­serung darstellt bleibt abzuwarten. Klage­ver­fahren die am Amtsge­richt beginnen gelangen nicht mehr vor die Oberlan­des­ge­richte sondern können nach der Berufung zum Landge­richt dann in der – nicht einfach zu errei­chenden Revision – nur vom BGH entschieden werden.

(Christian Dümke)