Gasspei­cher­umlage und KTF

Die Bundes­re­gierung will die Gasspei­cher­umlage künftig aus dem Klima- und Trans­for­ma­ti­ons­fonds (KTF) finan­zieren. Erdgas würde dadurch günstiger. Unter Klima­schutz­ge­sichts­punkten ist eine solche Entlastung jedoch nicht unpro­ble­ma­tisch, da sie den fossilen Energie­träger Erdgas gegenüber der Elektri­fi­zierung von Prozessen oder dem Einsatz von Wasser­stoff und biogener Brenn- und Treib­stoffe bevorzugt.

Der KTF soll eigentlich dazu dienen, Zukunfts­tech­no­logien zu fördern und die Abhän­gigkeit von fossilen Energie­im­porten zu verringern. Auch bisher werden aus dem KTF Maßnahmen zur Entlastung bei Energie­kosten finan­ziert, etwa bei der energe­ti­schen Haussa­nierung, beim Austausch von Heizsys­temen oder beim Ausbau von Wärme­netzen. Eine Verbil­ligung fossiler Energie­träger entspricht also nicht dem ursprüng­lichen Zweck dieses Fonds.

Doch was hat es mit dieser Umlage überhaupt auf sich?

Sie wurde im Oktober 2022 einge­führt, nachdem sich infolge des russi­schen Angriffs auf die Ukraine zeigte, dass die einge­spei­cherten Gasmengen für die Heizpe­riode mögli­cher­weise nicht ausreichen würden, um Deutschland sicher durch den Winter zu bringen. Um eine ähnliche Situation künftig zu vermeiden, wurde die Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche Trading Hub Europe (THE) gesetzlich verpflichtet, recht­zeitig ausrei­chende Vorräte anzulegen: Laut § 35b Absatz 1 Nummer 2 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sollen die Gasspeicher zum 1. November eines Jahres zu 90 Prozent gefüllt sein.

Die dabei entste­henden Kosten werden über eine Umlage auf die Gaskunden verteilt. Seitdem verteuert die Gasspei­cher­umlage den Gaspreis. Aktuell beträgt sie die erwähnten 0,299 Cent pro Kilowatt­stunde, ab dem 1. Juli 2025 wird sie auf 0,289 Cent pro Kilowatt­stunde gesenkt. Wenn der Bund die Kosten künftig übernimmt, würde der Gaspreis entspre­chend sinken.

Wie recht­fer­tigen Befür­worter den Plan?

Befür­worter dieser Maßnahme argumen­tieren, dass durch den europäi­schen Emissi­ons­handel keine höheren Gesamt­emis­sionen zu erwarten seien, da das Emissi­ons­budget insgesamt begrenzt sei. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Erdgas jedoch nur bedingt korrekt. Bis einschließlich 2026 unter­liegen die deutschen Emissionen aus Erdgas außerhalb des EU Emissi­ons­handels keinem festen Budget. Der nationale CO₂-Preis beträgt heute 55 EUR/t CO2, 2026 wird er auf maximal 65 Euro pro Tonne begrenzt. Zwar gibt es auf europäi­scher Ebene ein Budget, doch wenn Deutschland mehr emittiert, wird dies lediglich finan­ziell ausge­glichen. Erst ab 2027 greift mit dem EU Emissi­ons­han­dels­system ETS 2 eine echte mengen­mäßige Begrenzung. In diesem Jahr sollte die Umlage aber ohnehin wieder abgeschafft werden.

Was ist von dem Plan zu halten?

Dass Energie in Deutschland zu teuer ist, ist partei­über­greifend Konsens. Doch ausge­rechnet einen fossilen Brenn­stoff zu entlasten setzt ein schwie­riges Signal. Konsis­tenter wäre es, den Strom­preis anzugehen. Wie das aussehen könnte, ist im Koali­ti­ons­vertrag angelegt: Senkung der Strom­steuer und Entlastung der Netzent­gelte würde dieje­nigen honorieren, die ihre Prozesse und Heizungen schon umgestellt haben (Miriam Vollmer).

2025-06-20T21:35:49+02:0020. Juni 2025|Allgemein|

Fristen sind da, um sie auszu­nutzen – aber Vorsicht ist geboten

Fristen kennt jeder – erst sind sie weit weg und kommen dann doch überra­schend. Das ist  so wie mit Weihnachten. „Fristen sind da, um sie auszu­nutzen“, sagt gern der Anwalt augen­zwin­kernd, meint damit aber, dass er sich erst um die Angele­genheit kümmert, wenn sie anzubrennen droht. Doch bei Fristen kann es auch schnell gefährlich werden.  Grund­sätzlich unter­scheidet man zwischen gesetz­lichen und behörd­lichen Fristen. Gesetz­liche Fristen sind streng: Eine Verlän­gerung ist nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Wer eine gesetz­liche Frist versäumt, kann nur auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand hoffen – und muss dafür nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 32 VwVfG).

Behörd­liche Fristen hingegen werden von der Verwaltung selbst gesetzt. Und hier gilt: Flexi­bi­lität. Eine Verlän­gerung ist sogar rückwirkend möglich – auf Antrag oder sogar von Amts wegen. Die Behörde muss verlängern, wenn es unbillig wäre, beim Frist­ver­säumnis zu bleiben. Das gibt dem Betrof­fenen ein starkes Argument. Doch Vorsicht: Gerade Fristen wie die Rechts­mit­tel­frist gegen einen Bescheid der Behörde ist gerade keine behörd­liche Frist, sondern gesetzlich und damit zwingend zu beachten. Ansonsten wird ein Bescheid rechts­kräftig. Ganz besonders scharf sind die materi­ell­recht­lichen Ausschluss­fristen. Diese Fristen können nicht verlängert und auch nicht durch Wieder­ein­setzung geheilt werden. Wird sie versäumt, ist der Anspruch unwie­der­bringlich weg.

Und was, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet? Kein Problem – sie läuft am nächsten Werktag ab. Nur in Ausnah­me­fällen – etwa bei Seuchen­schutz oder eindeu­tigem Hinweis auf ein fixes Datum – kann davon abgewichen werden (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Eine generelle Abkürzung aller Fristen wäre unzulässig. Ob bei Bauan­trägen oder im Umgang immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungen, Anord­nungen und weiteren behörd­lichen Maßnahmen gilt: Fristen beachten! Fristen sind nicht nur zum Ausreizen da – sondern vor allem zum Ernst­nehmen. Und das macht Ihr Anwalt auch. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-20T19:19:31+02:0020. Juni 2025|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Landge­richt Frankfurt zur 3‑Jahres-Wider­spruchs­frist bei unwirk­samen Wärmepreisanpassungen

Wir hatten hier auf diesem Blog bereits in der letzten Woche über die richtungs­wei­sende Entscheidung des Landge­richts Frankfurt/Main zum Markt­element in Wärme­preis­klauseln berichtet.

Aber diese Entscheidung beinhaltet noch einen weiteren Gesichts­punkt, der einer kurzen Betrachtung verdient: Das Wider­spruchs­recht oder besser gesagt die Wider­spruchs­pflicht des Kunden gegen unzulässige Preisanpassungen.

Nach ständiger Recht­spre­chung des BGH hat der Kunde nämlich (nur) 3 Jahre Zeit einer unwirk­samen Preis­an­passung in der entspre­chenden Verbrauchs­ab­rechnung zu wider­sprechen. Aber was gilt hier als Wider­spruch und welche Freiheiten hat der Kunde bei der Ausübung seines Widerspruchsrechtes?

Im vorlie­genden Fall hatte der Kunde seinen Preis­wi­der­spruch ausdrücklich erstmals gegen die dortige Jahres­ver­brauchs­ab­rechnung 2021 erhoben und den Wärme­preis des vorhe­rigen Jahres 2020 akzep­tiert, wodurch diese Liefer­preise Grundlage der Diffe­renz­be­trachtung für den Rückfor­de­rungs­an­spruch des Kunden der Folge­jahre wurde.
Dem hielt der Versorger entgegen, dass der Kunde sich schon früher einmal mit einer Beschwerde gegen erhöhte Abschläge an den Versorger gewandt hatte. Dies sei als Wider­spruch zu werten und und der letzte gültige Preis durch automa­tische Rückrechnung von diesem Zeitpunkt um 3 Jahre zu ermitteln. Das Landge­richt sah das anders:

Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeits­preis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in recht­licher Hinsicht steht dem gerade die Dreijah­res­lösung des Bundes­ge­richtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schema­tisch auf das dritt­letzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeits­preis für die Berechnung einer Rückfor­derung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundes­ge­richtshof dem Kunden insoweit eine Dispo­si­ti­ons­be­fugnis einge­räumt, selbst einen erklärten Wider­spruch aufgeben zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hätte die Klägerin also mit dem einzig als zeitlich voran­ge­gangen in Betracht kommenden Wider­spruch auf Grund ihres Schreibens vom 28.11.2022 einen solchen angebracht, wäre sie befugt gewesen, diesen zurück­zu­nehmen und mit Schreiben vom 28.09.2023 erneut anzubringen. Hierbei werden die Inter­essen des Versorgers auch nicht unberück­sichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuan­bringung eines Wider­spruchs) wirkt die Dreijah­res­lösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Inter­es­sen­aus­gleich (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21) bewirken.“

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

Das Landge­richt Franfurt stellt damit klar, dass die 3 Jahres­frist für den Kunden­wi­der­spruch insoweit der Dispo­sition des Kunden unter­steht, wann er erstmals einen Wider­spruch einlegt, ob er ihn auf kürzere Zeiträume als 3 Jahre beschränkt oder einen einge­legten Wider­spruch auch teilweise wieder zurückzieht.

(Christian Dümke)

2025-06-20T19:14:21+02:0020. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|