Gasspeicherumlage und KTF

Die Bundesregierung will die Gasspeicherumlage künftig aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanzieren. Erdgas würde dadurch günstiger. Unter Klimaschutzgesichtspunkten ist eine solche Entlastung jedoch nicht unproblematisch, da sie den fossilen Energieträger Erdgas gegenüber der Elektrifizierung von Prozessen oder dem Einsatz von Wasserstoff und biogener Brenn- und Treibstoffe bevorzugt.

Der KTF soll eigentlich dazu dienen, Zukunftstechnologien zu fördern und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu verringern. Auch bisher werden aus dem KTF Maßnahmen zur Entlastung bei Energiekosten finanziert, etwa bei der energetischen Haussanierung, beim Austausch von Heizsystemen oder beim Ausbau von Wärmenetzen. Eine Verbilligung fossiler Energieträger entspricht also nicht dem ursprünglichen Zweck dieses Fonds.

Doch was hat es mit dieser Umlage überhaupt auf sich?

Sie wurde im Oktober 2022 eingeführt, nachdem sich infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine zeigte, dass die eingespeicherten Gasmengen für die Heizperiode möglicherweise nicht ausreichen würden, um Deutschland sicher durch den Winter zu bringen. Um eine ähnliche Situation künftig zu vermeiden, wurde die Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig ausreichende Vorräte anzulegen: Laut § 35b Absatz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sollen die Gasspeicher zum 1. November eines Jahres zu 90 Prozent gefüllt sein.

Die dabei entstehenden Kosten werden über eine Umlage auf die Gaskunden verteilt. Seitdem verteuert die Gasspeicherumlage den Gaspreis. Aktuell beträgt sie die erwähnten 0,299 Cent pro Kilowattstunde, ab dem 1. Juli 2025 wird sie auf 0,289 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Wenn der Bund die Kosten künftig übernimmt, würde der Gaspreis entsprechend sinken.

Wie rechtfertigen Befürworter den Plan?

Befürworter dieser Maßnahme argumentieren, dass durch den europäischen Emissionshandel keine höheren Gesamtemissionen zu erwarten seien, da das Emissionsbudget insgesamt begrenzt sei. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Erdgas jedoch nur bedingt korrekt. Bis einschließlich 2026 unterliegen die deutschen Emissionen aus Erdgas außerhalb des EU Emissionshandels keinem festen Budget. Der nationale CO₂-Preis beträgt heute 55 EUR/t CO2, 2026 wird er auf maximal 65 Euro pro Tonne begrenzt. Zwar gibt es auf europäischer Ebene ein Budget, doch wenn Deutschland mehr emittiert, wird dies lediglich finanziell ausgeglichen. Erst ab 2027 greift mit dem EU Emissionshandelssystem ETS 2 eine echte mengenmäßige Begrenzung. In diesem Jahr sollte die Umlage aber ohnehin wieder abgeschafft werden.

Was ist von dem Plan zu halten?

Dass Energie in Deutschland zu teuer ist, ist parteiübergreifend Konsens. Doch ausgerechnet einen fossilen Brennstoff zu entlasten setzt ein schwieriges Signal. Konsistenter wäre es, den Strompreis anzugehen. Wie das aussehen könnte, ist im Koalitionsvertrag angelegt: Senkung der Stromsteuer und Entlastung der Netzentgelte würde diejenigen honorieren, die ihre Prozesse und Heizungen schon umgestellt haben (Miriam Vollmer).

2025-06-20T21:35:49+02:0020. Juni 2025|Allgemein|

Fristen sind da, um sie auszunutzen – aber Vorsicht ist geboten

Fristen kennt jeder – erst sind sie weit weg und kommen dann doch überraschend. Das ist  so wie mit Weihnachten. „Fristen sind da, um sie auszunutzen“, sagt gern der Anwalt augenzwinkernd, meint damit aber, dass er sich erst um die Angelegenheit kümmert, wenn sie anzubrennen droht. Doch bei Fristen kann es auch schnell gefährlich werden.  Grundsätzlich unterscheidet man zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Gesetzliche Fristen sind streng: Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Wer eine gesetzliche Frist versäumt, kann nur auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hoffen – und muss dafür nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 32 VwVfG).

Behördliche Fristen hingegen werden von der Verwaltung selbst gesetzt. Und hier gilt: Flexibilität. Eine Verlängerung ist sogar rückwirkend möglich – auf Antrag oder sogar von Amts wegen. Die Behörde muss verlängern, wenn es unbillig wäre, beim Fristversäumnis zu bleiben. Das gibt dem Betroffenen ein starkes Argument. Doch Vorsicht: Gerade Fristen wie die Rechtsmittelfrist gegen einen Bescheid der Behörde ist gerade keine behördliche Frist, sondern gesetzlich und damit zwingend zu beachten. Ansonsten wird ein Bescheid rechtskräftig. Ganz besonders scharf sind die materiellrechtlichen Ausschlussfristen. Diese Fristen können nicht verlängert und auch nicht durch Wiedereinsetzung geheilt werden. Wird sie versäumt, ist der Anspruch unwiederbringlich weg.

Und was, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet? Kein Problem – sie läuft am nächsten Werktag ab. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Seuchenschutz oder eindeutigem Hinweis auf ein fixes Datum – kann davon abgewichen werden (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Eine generelle Abkürzung aller Fristen wäre unzulässig. Ob bei Bauanträgen oder im Umgang immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Anordnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen gilt: Fristen beachten! Fristen sind nicht nur zum Ausreizen da – sondern vor allem zum Ernstnehmen. Und das macht Ihr Anwalt auch. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-20T19:19:31+02:0020. Juni 2025|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Landgericht Frankfurt zur 3-Jahres-Widerspruchsfrist bei unwirksamen Wärmepreisanpassungen

Wir hatten hier auf diesem Blog bereits in der letzten Woche über die richtungsweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main zum Marktelement in Wärmepreisklauseln berichtet.

Aber diese Entscheidung beinhaltet noch einen weiteren Gesichtspunkt, der einer kurzen Betrachtung verdient: Das Widerspruchsrecht oder besser gesagt die Widerspruchspflicht des Kunden gegen unzulässige Preisanpassungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Kunde nämlich (nur) 3 Jahre Zeit einer unwirksamen Preisanpassung in der entsprechenden Verbrauchsabrechnung zu widersprechen. Aber was gilt hier als Widerspruch und welche Freiheiten hat der Kunde bei der Ausübung seines Widerspruchsrechtes?

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seinen Preiswiderspruch ausdrücklich erstmals gegen die dortige Jahresverbrauchsabrechnung 2021 erhoben und den Wärmepreis des vorherigen Jahres 2020 akzeptiert, wodurch diese Lieferpreise Grundlage der Differenzbetrachtung für den Rückforderungsanspruch des Kunden der Folgejahre wurde.
Dem hielt der Versorger entgegen, dass der Kunde sich schon früher einmal mit einer Beschwerde gegen erhöhte Abschläge an den Versorger gewandt hatte. Dies sei als Widerspruch zu werten und und der letzte gültige Preis durch automatische Rückrechnung von diesem Zeitpunkt um 3 Jahre zu ermitteln. Das Landgericht sah das anders:

„Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeitspreis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in rechtlicher Hinsicht steht dem gerade die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schematisch auf das drittletzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeitspreis für die Berechnung einer Rückforderung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dem Kunden insoweit eine Dispositionsbefugnis eingeräumt, selbst einen erklärten Widerspruch aufgeben zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hätte die Klägerin also mit dem einzig als zeitlich vorangegangen in Betracht kommenden Widerspruch auf Grund ihres Schreibens vom 28.11.2022 einen solchen angebracht, wäre sie befugt gewesen, diesen zurückzunehmen und mit Schreiben vom 28.09.2023 erneut anzubringen. Hierbei werden die Interessen des Versorgers auch nicht unberücksichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuanbringung eines Widerspruchs) wirkt die Dreijahreslösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Interessenausgleich (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21) bewirken.“

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

Das Landgericht Franfurt stellt damit klar, dass die 3 Jahresfrist für den Kundenwiderspruch insoweit der Disposition des Kunden untersteht, wann er erstmals einen Widerspruch einlegt, ob er ihn auf kürzere Zeiträume als 3 Jahre beschränkt oder einen eingelegten Widerspruch auch teilweise wieder zurückzieht.

(Christian Dümke)

2025-06-20T19:14:21+02:0020. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|