Novelle der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Neuerungen und Schwerpunkte in der überarbeiteten Fassung:

  • Fokussierung auf Textilien und Lebensmittel: Der Textil- und Lebensmittelsektor gelten als besonders ressourcenintensiv und hier sieht der EU-Gesetzgeber große Potenziale für Verbesserungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Recyclingstrukturen aufzubauen und für die entstehenden Abfallkosten aufzukommen. Zudem werden Definitionen und Klarstellungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wiederverwendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechtsverbindliche Minderungsziele für Lebensmittelabfälle: Für die Mitgliederstaaten werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 2030 eingeführt – sowohl für die Produktions- und Verarbeitungsebene als auch für Vertrieb, Gastronomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarnmeldungen zu Zielverfehlungen eingeführt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Transparenz, Berichts- und Datenerhebungspflichten: Die Richtlinie verpflichtet Staaten und Organisationen zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten zur getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Behandlung von Textilabfällen. Ebenso sind regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle vorgeschrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreislauffähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richtlinie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung je nach Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte (z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) moduliert werden.

Ziel der Novellierung die Abfallrahmenrichtlinie ist es, diese noch stärker zu einem Steuerungsinstrument mit verbindlichen Zielen und erweiterten Pflichten für Hersteller auszugestalten. Die Neuregelungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht bleiben den Mitgliedstaaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|

Neues zur Abfallrahmenrichtlinie – Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Der Gesetzgeber hat zwar immer die Absicht, Europarecht (sprich: EU-Richtlinien) richtig (und auch rechtzeitig) umzusetzen. Das gelingt mitunter nicht. Es mag einerseits daran liegen, dass man meint, es ohnehin besser zu können, als der EU-Gesetzgeber (Rat und Parlament), manchmal ist es auch schwierig, die Regelungen ins nationale Recht einzupassen. Es ist auch schon vorgekommen, dass man das EU-Recht nicht richtig verstanden hat.

Die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) ist nun nicht ganz neu. Neu ist jedoch, dass die Europäische Kommission aktuell beschlossen hat, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2025)2047) einzuleiten, weil das wir die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851) geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Im Kern des Vorwurfs geht es um die rechtsverbindlichen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfallströme, einschließlich Siedlungsabfälle. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Ressourceneffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 5. Juli 2020 Zeit, die geänderte Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Aus Sicht der Kommission hat Deutschland die Anforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (in Bezug auf geografische Abdeckung und angemessene Selbstkontroll- und Überwachungsmechanismen), die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Trennung unrechtmäßig vermischter Abfälle sowie die Vorschriften für den selektiven Abbruch und die Vorschriften für die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien nicht korrekt umgesetzt. Deutschland hat es zudem versäumt, die Eigenkompostierung zu fördern. Es geht also nicht um Kleinigkeiten.

Zu diesen Vorwürfen wird sich Deutschland nun verhalten müssen. Hierfür bestehen zwei Monate Zeit. Schauen wir mal, wie sich Deutschland verteidigen möchte. Die Praxis zeigt jedoch, dass es ohnehin an der Kreislaufwirtschaft in Deutschland hapert. „Rund“ läuft vieles gerade nicht. Im Kern ist die Behördenpraxis klar auf Abfälle ausgerichtet. Davon weg kommt man kaum und das Ende der Abfalleigenschaft bleibt fern. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-06-26T20:39:54+02:0026. Juni 2025|Abfallrecht|