Klimaanpassung: Auch eine Herausforderung für Kommunen

Hochwasserereignisse dürften sich aufgrund des Klimawandels trotz der Zunahme von Dürren in Deutschland häufen (Foto: Markus Distelrath – Pixabay).
Das Kompetenzzentrum Klimafolgen und Anpassung (KomPass) im Umweltbundesamt hatte für heute Vormittag eingeladen. Anlass war die Veröffentlichung einer neuen UBA-Studie über die Risiken und Anpassungserfordernisse, die der Klimawandel in Deutschland bringen wird.
Der Präsident des Umweltbundesamts Professor Dirk Messmer machte gleich von Anfang an klar: Wenn wir nichts tun, droht alles instabil zu werden und die Kosten des Klimawandels werden langfristig untragbar. Das gilt sowohl für die Vermeidung der schlimmsten Verläufe als auch für die Maßnahmen zur Anpassung, die schon jetzt notwendig werden. Ein Beispiel sind „Schwammstädte“, die so konstruiert und geplant sind, dass sie Extremwetter abfedern: große Hitze und Starkregen. Oder eine klimaresistente Landwirtschaft, die trotz Trockenheit ertragreich wirtschaftet.
Denn bis die Maßnahmen greifen, dauert es einige Zeit. Mag sein, dass in Zukunft der Wein auch an Eider und Weser wächst, aber bis ein Weinstock reichlich trägt, können schon mal 15 bis 20 Jahre vergehen. Das Problem bei dieser langfristigen Planung ist, so Walter Kahlenborn von Adelphi, einem Berliner umweltpolitischen ThinkTank, dass die Prognosen bisher im Detail oft noch unsicher sind. Das ist gerade für die Forstwirtschaft mit ihren langen Wachstums- und Preiszyklen schwierig.
Klar ist allerdings bereits jetzt, dass es Herausforderungen in unterschiedlichen Branchen und Lebensbereichen gibt, die sich in ihren Auswirkungen zum Teil potenzieren könnten: Betroffen sind sicher vor allem die naturnutzenden Wirtschaftszweige wie Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Wasserwirtschaft. Küstenschutz, Gesundheitssektor und Städtebau.
Letzterem war auch eigens eine der parallelen Sitzungen gewidmet: Vor allem Stadtplaner und Vertreterinnen von Kommunen haben dort in Form einer Podiumsdiskussion darüber debattiert, was für Herausforderungen das Management von Hochwasser und Klimaerwärmung in Städten und Gemeinden mit sich bringt. Mitunter ging es dabei um altbekannte Forderungen, dass es mehr Grün in den Städten geben sollte und dass zu viel Beton für ein ungünstiges Mikroklima sorgt. Daran schließen sich jedoch oft auch ganz konkrete rechtliche oder rechtspolitische Fragen an: Was genau gehört in Bebauungspläne, wie lassen sich Frischluftschneisen freihalten, welche Hebel bietet das Bauplanungs- und das Wasserrecht, um Bodenversiegelung entgegenzuwirken und innerstädtische Gewässer naturnäher und resilienter zu gestalten. Auf die Kommunen kommen auch bei der Klimaanpassung eine Menge neuer Hausaufgaben hinzu. Eine Abstimmung unter den Teilnehmer ergab aber, dass die Mehrheit der Gemeinden das Problem zumindest erkannt haben soll (Olaf Dilling).
Der britische Emissionshandel
Mit dem Austritt aus der EU hat Großbritannien auch das europäische Emissionshandelssystem verlassen. Doch wer gehofft hatte, mit der ungeliebten EU auch den Emissionshandel ganz abzuschütteln, dürfte sich enttäuscht zeigen: Großbritannien hat nun einen neuen, eigenen Emissionshandel auf Basis des Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme Order 2020. Der neue Emissionshandel in UK ist zwar viel kleiner als der der EU, setzt aber auf die bekannten Strukturen von Cap and Trade auf. Schließlich will UK bis 2050 klimaneutral sein, bis 2035 ist eine Minderung von 78% angepeilt.
Der neue Emissionshandel sieht dem alten täuschend ähnlich. Auch im UK ETS sind Anlagen ab 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) emissionshandelspflichtig, daneben Flüge, die UK berühren. Nur die nordirischen Stromerzeuger bleiben im EU-System. Die neuen Emissionsgenehmigungen für die Briten setzen aber auf die bisherigen EU-Genehmigungen auf. Auch das Register und die Kontenkategorien orientieren sich am bisherigen Status Quo.
Wie die EU-Betreiber werden auch die UK-Betreiber eine kostenlose Zuteilung erhalten, Grundlage hierfür ist The Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme (Amendment) Order 2020. Für die Benchmarks greift UK auf die EU-Benchmarks zurück. Regelallokation ist aber auch in UK die Versteigerung. Am ersten Handelstag im Mai 2021 ergaben sich Preise zwischen 45 £ und 50 £.
UK hatte auch schon in der Vergangenheit einen CO2-Mindestpreis. Diesen nimmt UK in sein eigenes System mit. Er beträgt 22 £ pro Tonne. Doch UK will nicht nur einen Preisverfall vermeiden, der das Instrument entwerten würde. Ein Cost Containment Mechanism soll Preisspitzen oberhalb des Doppelten eines zweijährigen Preismittels verhindern und erlaubt es, Auktionsmengen zeitlich zu verlagern oder Zusatzmengen freizugeben.

Bis jetzt gibt es noch keine Kompatibilität von UK-ETS und EU-ETS, trotz dringender Appelle britischer Marktteilnehmer. Auch eine Umtauschbarkeit der Zertifikate gibt es nicht. Für den kleinen UK-ETS ist dies trotz aller Sicherungsmaßnahmen keine gute Nachricht. Kleine Märkte können schon durch verhältnismäßig geringe Handelsmengen verzerrt werden. Erklärtes Ziel der britischen Industrieverbände ist daher eine Verbindung der Systeme. Doch die politische Lage spricht eher gegen eine solche schnelle, pragmatische Lösung. Es bleibt mithin abzuwarten, ob Großbritannien in den nächsten Jahren zumindest in dieser Hinsicht wieder Anschluss an den Kontinent findet (Miriam Vollmer).
Nachhaltigkeit, Kinder, Rasse … und die Relevanz des Grundgesetzes
Politiker haben oft den Impuls, alle möglichen aktuellen Anliegen ins Grundgesetz (GG) zu schreiben. Bei Juristen stößt das selten auf Gegenliebe. Sie sehen dadurch die Verfassung verwässert oder geradezu inflationiert. Ohnehin enthalte das Grundgesetz meist schon Lösungen für die meisten gesellschaftlichen Probleme. Die Anwendung auf die aktuellen Anliegen bedürfe zwar einiger verfassungsrechtlicher Auslegungskunst, aber dafür gäbe es die Verfassungsrechtler ja. Aus den neu in die Verfassung aufgenommenen Zielen ließen sich oft ohnehin nur begrenzt Rechte ableiten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese als Staatszielbestimmungen, nicht als Grundrechte formuliert seien.
In der laufenden Legislaturperiode hatte sich die große Koalition auf zwei Projekte geeinigt, über die kurz vor ihrem Ablauf noch entschieden werden sollte: Zum einen betraf dies den Verbleib des Begriffs der „Rasse“, zum anderen spezifische Kinderrechte, die bisher im Grundgesetz nicht eigens ausgewiesen waren.
Bei der Rasse war das Argument, dass dieser Begriff aktuellen wissenschaftlichen Standards nicht genüge. Zwar wurde er nach dem Krieg nur in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass Rassekriterien wieder so eine große Rolle spielen könnten, wie zur NS-Zeit unter den Nürnberger Gesetzen. Dennoch sind heute viele Leute der Meinung, die Art, wie Artikel 3 GG den Begriff voraussetzt, den Eindruck erwecken könnte, es gäbe Menschenrassen wirklich als feste, objektiv unterscheidbare Größe in der Welt. Daher sollte der Begriff nach der Vorstellung der Bundesregierung durch die Formulierung ersetzt werden, dass niemand aus „rassistischen Gründen“ diskriminiert werden dürfe.
Spezielle Kinderrechte fehlen im Grundgesetz bisher. Daher sollte Artikel 6 GG einen weiteren Absatz bekommen: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Hier wurde in der verfassungsrechtlichen Diskussion zu Recht kritisiert, dass die darin enthaltenen Rechte bereits im Grundgesetz enthalten seien. Denn die Grundrechte gemäß Artikel 1 bis 19 GG gelten sämtlich auch für Kinder als Grundrechtsträger. Sie können zwar von den Kindern nur unter Vorbehalt ihrer Reife ausgeübt werden. Daran hätte jedoch auch die Grundgesetzreform nichts geändert.
Beide Grundgesetzänderung sind in den letzten Tagen nun doch abgelehnt worden. Für das Selbstverständis der Politik bezeichnend ist weniger die Tatsache, dass die Änderungen nicht zu Stande kamen. Bezeichnend ist vielmehr die Begründung des Justiziars der Unionsfraktion, Ansgar Heveling: „die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz bestätigt, dass jede Änderung der Verfassung die Tür zu neuen Auslegung der Verfassung öffnet“. Denn dass Grundgesetzänderungen etwas bewirken sollen, nicht bloß wohlfeile symbolische Politik sein dürfen, das sollte doch schon immer das Ziel gewesen sein. Oder etwa nicht? (Olaf Dilling)
BMU veröffentlicht Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie
Der Klimawandel bringt es mit sich, dass auch für Deutschland das Thema Sicherstellung der Wasserversorgung an Bedeutung gewonnen hat. Deutschland hat 3 Trockenjahre hinter sich und die Folgen waren und sind für Forst- und Landwirtschaft, sowie die Binnenschiffahrt spürbar. Das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat vor diesem Hintergrund nun den Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie vorgestellt – und wir haben ihn uns einmal angeschaut.
Mit der Nationalen Wasserstrategie soll die Erreichung folgender Ziele sichergestellt werden:
• dass auch in 30 Jahren jederzeit und überall in Deutschland ausreichend qualitativ hochwertiges und bezahlbares Trinkwasser zur Verfügung steht,
• dass unser Grundwasser, unsere Seen, Bäche und Flüsse sauberer werden,
• dass eine weitere Übernutzung und Überlastung der Wasserressourcen vermieden wird,
• dass die Abwasserentsorgung weiterhin hervorragend funktioniert und die Kosten dafür verursacher- und sozial gerecht verteilt werden,
• und dass die Wasserwirtschaft sich an die Folgen des Klimawandels und die Veränderungen der Demographie anpasst.

Hierfür werden 4 strategische Schwerpunkte formuliert:
• Schwerpunkt I: Wasserknappheit vorbeugen, Nutzungskonflikte vermeiden
• Schwerpunkt II: Wasserinfrastruktur an den Klimawandel anpassen
• Schwerpunkt III: Gewässer sauberer und gesünder machen
• Schwerpunkt IV: Finanzierung für den Umbau der Wasserwirtschaft auf eine breite Basis stellen
Jeder dieser Schwerpunkte ist mit einzelnen Maßnahmen hinterlegt. Viele dieser Maßnahmen dienen im ersten Schritt der Erfassung und Analyse des bestehenden Zustands.
Die dabei einkalkulierten Szenarien klingen teilweise besorgniserregend, etwa wenn es heißt:
„Anreize schaffen, um die Nutzung von Wasser an dessen Verfügbarkeit anzupassen: Wasser wird regional und zeitlich nicht mehr so verfügbar sein, wie wir es gewohnt sind. Das bedeutet, dass insgesamt weniger Wasser verbraucht und die Wassernutzung gezielt gesteuert werden muss.“
Als entsprechende Anreize werden „smarte Wassertarife“ genannt. Was letztendlich auch bedeutet: bei Trockenheit kann Wasser teurer werden. Einiges erscheint aus der Stromwirtschat vertraut, etwa wenn es heißt:
„So könnten beispielsweise Anreize geschaffen werden, den Garten spät abends zu wässern oder die Waschmaschine so programmieren, dass sie nachts läuft. Dazu startet das BMU gemeinsam mit Partnern einen Modellversuch mit Privathaushalten. Perspektivisch könnten solche smarten Tarife auch in der Industrie zum Einsatz kommen.“
Die Rede ist dabei auch von „Wassernutzungshierarchien“ die für den Konfliktfall „Wassermangel“ erarbeitet werden sollen.
Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20
Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissionshandelsrecht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C‑460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalziumcarbonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebundenes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.
Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemischen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weitergeleitet und dort mit Natronlauge zu Natriumcarbonat (Na2CO3) ausgefällt wird? Dieses Natriumcarbonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe eingeleitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.
Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabepflicht greift und berichtete entsprechend an die DEHSt. Diese allerdings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabemenge, die über der vom Betreiber für richtig angesehenen Menge liegt, der (um Strafzahlungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjähriger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rückübertragung der seiner Ansicht nach zu viel abgegebenen Zertifikate geltend machte.
Vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungszulassungsantrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natriumcarbonat nicht. Es fände eine ständige Gleichgewichtsreaktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwirbelungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzunehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi „verbraucht“, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetzgebers, nicht einzelner Betreiber.

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissionshandel eine saubere Darlegung von naturwissenschaftlichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichtshalber noch Zertifikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Strafzahlung in Hinblick auf die Verifizierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streitfragen rund um Abgabemengen ist stets äußerste Vorsicht einzuhalten und immer auf den Rückforderungsprozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, möglicherweise strafzahlungsbelegten Nachforderung (Miriam Vollmer)
Barrierefreier Umweltverbund 2022
Das Prinzip der Barrierefreiheit lenkt den Blick auf Behinderungen im öffentlichen Raum. Eine Behinderung, das ist dann nicht primär eine Lähmung, ein amputiertes Bein oder eine Netzhautablösung. Sondern eine steile Bahnhofstreppe, ein zu enger Durchgang oder ein gut sichtbarer, aber kaum zu begreifender neuer Türöffnungsmechanismus.

Verrenkungen nötig: Der Kampf für mehr Barrierefreiheit stößt vielerorts auf Widerstände.
Dieser Wechsel der Blickrichtung von der körperlichen zur baulichen Beeinträchtigung ist nicht nur fair. Er ist auch sinnvoll, weil Behinderungen, die für körperlich beeinträchtigte Menschen relevant sind, sich in der Regel auch für viele andere Menschen negativ auswirken:
Eltern, die mit Kinderwagen unterwegs sind. Kinder. Leute, die sich beim Sport das Bein verletzt haben. Menschen mit schwerem Gepäck. Fahrrad- oder Lastenradfahrer, die auch mit der Bahn oder S‑Bahn fahren wollen. Und nicht zuletzt alte Menschen, die nicht mehr gut zu Fuß sind.
Sie alle können sich freuen. Denn in gut einem halben Jahr, am 01.01.2022 soll der gesamte öffentliche Nahverkehr in Deutschland barrierefrei gestaltet werden. Dies ist seit 2013 sogar rechtlich im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verankert worden. In § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG steht eine Formulierung:
Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.
Dass diese Zielvorgabe auf eine etwas gewundene Weise formuliert ist, ist für entsprechende Teilhabe- oder Leistungsansprüche nicht untypisch. Eine genaue Lektüre zeigt, dass die in dem Satz formulierte Pflicht zunächst einmal die Ersteller des Nahverkehrsplans trifft. In den folgenden Sätzen kommen zudem einige Einschränkungen. Zum Beispiel, dass gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG von der Frist abgewichen werden kann. Dafür müssen aber im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.
Zudem erfordert der Planungsprozess, die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen. Angehört werden müssen auch Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände. Die jeweiligen Interessen sind im Planungsprozess angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen.
Durch diesen Rechtfertigungsdruck und die starke Einbeziehung von Stimmen, die für Barrierefreiheit sprechen, ist es in den letzten Jahren zu erheblichen Fortschritten gekommen. Zwar gibt es weiterhin Haltestellen und Bahnhöfe, an denen Barrierefreiheit nicht gewährleistet ist. Aber das Verhältnis von Regel und Ausnahme hat sich auch hier so verändert, dass Öffentlicher Verkehr hoffentlich bald so zugänglich ist, wie sein Name seit jeher verspricht (Olaf Dilling).