BGH: Verkehrssicherungspflichten bei Fahrradunfall

Erst kürzlich hatten wir über Staatshaftung bei Fahrradunfällen wegen Defiziten bei der Infrastruktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Rechtsprechung in der Mehrheit der Fälle Verkehrsteilnehmer mit den Widrigkeiten der Verkehrsinfrastruktur klarkommen müssen. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorhersehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrradfahrer geraten oder auf denen sie ausrutschen können.
Zwischenzeitlich ist ein Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrradfahrers ausgegangen ist. Verursacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stacheldrähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrsschild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrradfahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entsprechend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.
Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungsgericht dem Kläger wegen Mitverschuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitverschulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbesondere sei nämlich nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrradfahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).
Es gibt auf Erden nicht nur den Einen
Meistens ist die Sache ja klar: Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgt. Nach springt der Grundversorger immer dann ein, wenn ein Haushaltskunde keinen anderweitigen Energieliefervertrag abschließt. Für dieses besondere Versorgungsverhältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausformuliert hat (mehr zur Grundversorgung hier).
In aller Regel ist der Grundversorgungstarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfristigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwandsparenden Vertragsausgestaltung zB bei Zahlungsmöglichkeiten etc. ist sehr eingeschränkt. Neben diesem vertraglich sehr festgelegten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grundversorgungsgebiets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Besonderes bieten, z. B. Ökostrom.

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonderbedingungen vorsehen, ohne einen davon als den Grundversorgungstarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreistarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grundversorgung gehört oder ein Sonderkundenverhältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grundversorgungstarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unausgesprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktioniert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grundversorgungsverhältnisses mehrere unterschiedliche Tarife sein könnten?
Der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls hält dies für unproblematisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausgestaltung ihres Tarifsystems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grundversorgungstarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energiepreis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).
Keine Selbstverwirklichung durch Motorenlärm
Klimaneutralität und Kohleausstieg – bis wann jetzt?
Klimaschutz ist im Wahljahr 2021 das politische Thema Nr. 1. Und fast alle Parteien bekennen sich in ihrem Programm auch zu diesem Ziel, haben aber unterschiedliche Vorstellungen, wie und bis wann welche konkreten Ziele erreicht werden sollen.
Ein zentraler Baustein der Energiewende zur Verwirklichung der CO2-Einsparziele ist wiederum die Festlegung einer Zeitschiene zum Erreichen der Klimaneutralität und eines Zeitpunktes für den Kohleausstieg, also den Ausstieg aus der deutschen Verstromung von Kohle.

Wir haben konkret zu dieser Frage die Parteiprogramme und Statements vor der Wahl durchforstet und gegen Ihnen nachfolgend nach bestem Wissen eine Übersicht, wie die einzelnen Parteien zu diesem Ziel stehen:
CDU
Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045
Kohleausstieg bis 2038
SPD
Klimaneutralität Deutschlands bis 2045
Kohleausstieg bis spätestens 2038
GRÜNE
100 Prozent erneuerbare Energien bis 2035
Kohleausstieg bis 2030
LINKE
Klimaneutralität bis 2035
Kohleausstieg bis 2030
VOLT
Kohleausstieg bis 2030
FDP
Klimaneutralität bis zum Jahr 2050
Keine Aussage konkret zum Kohleausstieg
AfD
Ablehnung des Ziels die CO2 Emissionen auf Null zu senken
Ablehnung des Kohleausstiegs
(Christian Dümke)
Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm von VOLT Europa?

Die Partei VOLT hat einen betont internationalen Blick auf die Klimakrise und betont daher die Notwendigkeit einer Klimadiplomatie als zentrales außenpolitisches Werkzeug Deutschlands und der EU. Hierfür soll eine europäische Klimadiplomatiegruppe geschaffen werden. Die Aktivitäten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der deutschen Durchführungsorganisationen sollen an Klimaschutz und ‑anpassung ausgerichtet werden.
Die Dekarbonisierung des Energiesystems ist nach Ansicht von VOLT die Voraussetzung für eine emissionsfreie Zukunft beim Heizen, Verkehr und in der Industrie. Der Energiewirtschaft komme zur Einhaltung des 1,5 °C‑Ziels daher eine entscheidende Rolle zu. Für Volt steht fest: Diese Herausforderung kann nur mit einer koordinierten gesamteuropäischen Energiestrategie bewältigt werden, die die CO2-Neutralität priorisiert. Volt steht dabei für eine zügige Dekarbonisierung entsprechend der Pariser Klimaziele. Volt plädiert auch für die Ernennung eines*einer Bundesminister*in für Energie.
Kontrolle von Geoingeneering
Erforderlich ist nach Ansicht von VOLT der Aufbau eines internationalen Gremiums zu Geoengineering unter Aufsicht der Vereinten Nationen ein. Dieses Gremium soll einen potenziell gefährlichen und unethischen Einsatz von Geoengineering verhindern. Geoengineering wird ausdrücklich nicht Teil der Strategie zum Einhalten der Klimaziele gesehen– es bleibt die letzte Reserve und soll stets auf internationaler Ebene abgestimmt werden.
Kohleausstieg
VOLT verfolgt das politische Ziel bis spätestens 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Bereits im Jahr 2025 soll der Ausstieg aus der Nutzung der Braunkohle erfolgen.
Förderung von Energiespeichern
Stromspeicher spielen eine wichtige Rolle in der Energiepolitik von VOLT. Der Aufbau von Energiespeichern soll dem Lastausgleich für Zeiten, in denen kein regenerativer Strom erzeugt wird, dienen. VOLT will diese künftig unabhängig von ihrer Form fördern. Zudem soll Strom aus Speichern Einspeisevorrang erhalten. Auch in
den künftigen EEG-Ausschreibungen sollen EE-Projekte mit Speichern besonders berücksichtigt werden. Gefördert werden sollen weiterhin sowohl private Heimspeicher als auch der Ausbau von großen Batteriespeichern. Zur Langzeitspeicherung sollen Erdgas- durch Wasserstoffspeicher ersetzt werden.
Ausbau der erneuerbaren Energien
Das Einhalten des 1,5 °C‑Ziels setzt zuallererst nach Ansicht von VOLT unabdingbar eine Vervielfachung der Versorgung mit erneuerbarer Energie voraus. Der Ausbau von Wind- und Solarenergie, aber auch anderer sauberer Energiequellen, dürfe nicht länger politisch gehemmt werden.
VOLT fordert die ausgeschriebenen Kapazitäten für EE auf ein Niveau von 25 bis 30 Gigawatt pro Jahr zu erhöhen. Dies wird aufgeteilt auf 40 % Offshore-Wind, 30 % Onshore-Wind und 30 % Photovoltaik. Das Aus-schreibungsniveau könne gesenkt werden, sofern alternative, CO2-neutrale Energieträger ausreichend zur Verfügung stehen.
EEG Umlage und Stromsteuer
VOLT beabsichtigt die EEG-Umlage schnellstmöglich, spätestens bis zum 01.01.2023, auf Null zu setzen und sie damit vollständig abzuschaffen. Um die Finanzierungslücke für die EE zu decken, soll im Gegenzug die Stromsteuer verdoppelt werden. Die restlichen EEG-Vergütungen werden durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung finanziert.
Europäisches Stromnetz
VOLT plädiert für den Aufbau eines gesamteuropäischen Stromnetzes. Offshore-Windparks werden darin mit Interkonnektoren gekoppelt.. Das Verbot für überirdische Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen soll aufgehoben werden. Die Leitungen sollen entlang bestehender Infrastruktur-Korridore errichtet werden.
Begrenzte Förderung von grünem Wasserstoff
VOLT möchte Wasserstoff nur in den Bereichen fördern, in denen keine Möglichkeiten zur (direkten) Energienutzung mit höherer Effizi-enz zur Verfügung stehen
Abbau von klimaschädlicher Subventionen
VOLT will sich für den schrittweisen Abbau aller klimaschädlichen Subventionen einsetzen. Deswegen solle die Befreiung des Flugverkehrs von der Kerosin- und Mehrwertsteuer aufgehoben werden. Die Energiesteuer soll umstrukturiert werden. CO2-Zertifikate im Emissionshandel werden dann nicht länger frei vergeben. Zudem will VOLT Kraftwerksbetreibenden die Verantwortung für die von ihnen verursachten Folgekosten übertragen.
Fehleranfälliger Blitzer?
Es wird zur Zeit viel über Tempolimits gesprochen. Was weniger diskutiert wird ist, wie bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen überwacht werden. Tatsächlich gibt es wohl neben den Regeln über Halten und Parken kaum rechtliche Gebote oder Verbote, die so häufig übertreten werden. In weiten Teilen des Landes finden Geschwindigkeitskontrollen eher selten statt und dann oft mit offizieller Vorankündigung und an Plätzen, die zumindest Menschen mit Ortskenntnis bereits vertraut sind.
Wenn die Polizei- oder Ordnungsbehörden dann doch jemand bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischen, dann sind die Chancen oft gar nicht schlecht, bei einem Einspruch vor Gericht recht zu bekommen. So etwa in Fällen, in denen angeblich oder tatsächlich Messfehler im Spiel waren.
Über einen dieser Fälle musste nun das Oberlandesgericht Schleswig entscheiden. Ein Autofahrer war außerhalb der geschlossenen Ortschaft an einer Stelle, wo nur 30 km/h erlaubt gewesen wären mit 63 km/h gefahren. Dafür sollte er 120 Euro zahlen. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht Ergebnis eines standardisierten Messverfahren gewesen sei.
Tatsächlich wurde ein Verfahren eingesetzt, dass seit einiger Zeit in der Kritik stand. Denn unter bestimmten Bedingungen kam es bei den Messungen mit Geräten des Typs Leivtec Xv3 zu Messungenauigkeiten. Jedenfalls dann, wenn das gemessene Fahrzeug selbst Laserstrahlen ausstrahlt oder im Fahrzeuginnenraum Reflektoren angebracht sind.
Diese Manipulationsmöglichkeiten und Messfehler können aber dadurch ausgeschlossen werden, dass das Messgerät unter klar definierten Bedingungen benutzt wird. Dadurch können die Fehler dann ausgeschlossen werden. Das heißt, dass die Abweichungen letztlich nur dann auftreten, wenn das Gerät nicht unter Einhaltung der vorgeschriebenen, standardisierten Messverfahren benutzt wird. Daher hat das OLG den Einspruch des Autofahrers letztlich als unbegründet zurückgewiesen. Es ist also letztlich doch möglich, Geschwindigkeitsübertretungen einigermaßen objektiv und nachvollziehbar festzustellen. Allerdings müssen dafür Messgeräte nicht nur einwandfrei geeicht werden und funktionieren, sondern sie müssen auch richtig bedient werden (Olaf Dilling).