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BGH: Verkehrs­si­che­rungs­pflichten bei Fahrradunfall

Mountainbiker auf Feldweg

Erst kürzlich hatten wir über Staats­haftung bei Fahrrad­un­fällen wegen Defiziten bei der Infra­struktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Recht­spre­chung in der Mehrheit der Fälle Verkehrs­teil­nehmer mit den Widrig­keiten der Verkehrs­in­fra­struktur klarkommen müssen. Jeden­falls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorher­sehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrrad­fahrer geraten oder auf denen sie ausrut­schen können.

Zwischen­zeitlich ist ein Fall vor den Bundes­ge­richtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrrad­fahrers ausge­gangen ist. Verur­sacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stachel­drähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrs­schild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrrad­fahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entspre­chend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Nachdem das Landge­richt Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungs­ge­richt dem Kläger wegen Mitver­schuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitver­schulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbe­sondere sei nämlich nicht gegen das Sicht­fahr­gebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrrad­fahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).

Von |20. September 2021|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grund­ver­sorger ist das Unter­nehmen, das in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgt. Nach springt der Grund­ver­sorger immer dann ein, wenn ein Haushalts­kunde keinen ander­wei­tigen Energie­lie­fer­vertrag abschließt. Für dieses besondere Versor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verord­nungs­geber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausfor­mu­liert hat (mehr zur Grund­ver­sorgung hier).

In aller Regel ist der Grund­ver­sor­gungs­tarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfris­tigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwands­pa­renden Vertrags­aus­ge­staltung zB bei Zahlungs­mög­lich­keiten etc. ist sehr einge­schränkt. Neben diesem vertraglich sehr festge­legten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grund­ver­sor­gungs­ge­biets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Beson­deres bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unter­nehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonder­be­din­gungen vorsehen, ohne einen davon als den Grund­ver­sor­gungs­tarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreis­tarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grund­ver­sorgung gehört oder ein Sonder­kun­den­ver­hältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grund­ver­sor­gungs­tarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unaus­ge­sprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktio­niert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grund­ver­sor­gungs­ver­hält­nisses mehrere unter­schied­liche Tarife sein könnten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) jeden­falls hält dies für unpro­ble­ma­tisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausge­staltung ihres Tarif­systems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grund­ver­sor­gungs­tarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energie­preis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

Von |17. September 2021|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Keine Selbst­ver­wirk­li­chung durch Motorenlärm

Verbote haben in der Politik seit einiger Zeit den Ruch des Illegi­timen bekommen. Vor allem, wenn sie zu Einschrän­kungen von Konsum­wün­schen führen könnten oder den Kraft­fahr­zeug­verkehr betreffen: Dann mindern sie das Brutto­so­zi­al­produkt und gelten als geschäftsschädigend.
Parallel hat sich jedoch in deutschen Innen­städten eine Szene entwi­ckelt, die auch noch die Nerven der liberalsten Zeitge­nossen auf die Folter spannt: Die sogenannten Autoposer. Mit getunten Motoren fahren sie gerne am Freitag- oder Samstag­abend durch die typischen Ausgeh­meilen und lassen ab und zu ihren Auspuff röhren. Die sich aufdrän­genden, wenig origi­nellen Vergleiche zum Tierreich überlassen wir Ihrer Phantasie.
Vielen Menschen sind solche Poser schon tagsüber ein Dorn im Auge. Aber spätestens um Mitter­nacht ist auch für Menschen, die früh morgens aufstehen müssen oder für Eltern kleiner Kinder der Spaß vorbei. Es ist daher durchaus nachvoll­ziehbar, dass in Mannheim beschlossen wurde, streng gegen Poser vorzugehen.
So wurde der Inhaber eines Jaguar allein im Hochsommer 2016 mehr als 14 Mal von der Bürge­rinnen und Bürgern angezeigt, weil er seinen Motor laut aufheulen ließ. Zusätzlich wurde er von der Polizei etliche Male, oft lange nach Mitter­nacht dabei erwischt. Irgendwann war das Maß voll und die Stadt unter­sagte Anfang Herbst 2016 dem Fahrzeug­halter, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgas­be­läs­ti­gungen im Stadt­gebiet Mannheim zu verur­sachen. Verbunden wurde dies mit einer empfind­lichen Zwangsgeldandrohung.
Damit hatte die Sache jedoch noch nicht sein Bewenden. Vielmehr zog der Autofahrer gegen die Verfügung vor das Verwal­tungs­ge­richt. Das Gericht prüfte nun auf der Grundlage einer im Landes­recht veran­kerten polizei­recht­lichen General­klausel und § 30 Abs. 1 StVO, ob dem Fahrzeug­halter unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgas­be­läs­tigung nachge­wiesen werden konnte. Es entschied, dass dafür keine objektive Messung notwendig sei, sondern dass das Zeugnis der Polizei­be­am­tinnen und ‑beamten ausreichen würde. Im Übrigen sei auch die sehr umfas­sende zeitliche und räumliche Eingrenzung zulässig, wenn es sonst aller Voraus­sicht nach zu einer Verla­gerung kommen würde (Olaf Dilling).
Von |16. September 2021|Kategorien: Allgemein, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Klima­neu­tra­lität und Kohle­aus­stieg – bis wann jetzt?

Klima­schutz ist im Wahljahr 2021 das politische Thema Nr. 1. Und fast alle Parteien bekennen sich in ihrem Programm auch zu diesem Ziel, haben aber unter­schied­liche Vorstel­lungen, wie und bis wann welche konkreten Ziele erreicht werden sollen.

Ein zentraler Baustein der Energie­wende zur Verwirk­li­chung der CO2-Einspar­­ziele ist wiederum die Festlegung einer Zeitschiene zum Erreichen der Klima­neu­tra­lität und eines Zeitpunktes für den Kohle­aus­stieg, also den Ausstieg aus der deutschen Verstromung von Kohle.

Wir haben konkret zu dieser Frage die Partei­pro­gramme und State­ments vor der Wahl durch­forstet und gegen Ihnen nachfolgend nach bestem Wissen eine Übersicht, wie die einzelnen Parteien zu diesem Ziel stehen:

CDU

Treib­haus­gas­neu­tra­lität Deutsch­lands bis 2045

Kohle­aus­stieg bis 2038

SPD

Klima­neu­tra­lität Deutsch­lands bis 2045

Kohle­aus­stieg bis spätestens 2038

GRÜNE

100 Prozent erneu­erbare Energien bis 2035

Kohle­aus­stieg bis 2030

LINKE

Klima­neu­tra­lität bis 2035

Kohle­aus­stieg bis 2030

VOLT

Kohle­aus­stieg bis 2030

FDP

Klima­neu­tra­lität bis zum Jahr 2050

Keine Aussage konkret zum Kohleausstieg

AfD

Ablehnung des Ziels die CO2 Emissionen auf Null zu senken

Ablehnung des Kohleausstiegs

 

(Christian Dümke)

Von |15. September 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|0 Kommentare

Wahlkampf­thema Energie­wende: Was steht im Wahlpro­gramm von VOLT Europa?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundes­tagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klima­schutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energie­ver­sorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben uns die Wahlpro­gramme verschie­dener Parteien angeschaut, wie diese die Zukunfts­themen Energie und Klima­schutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD, der FDP und der LINKEN haben wir diesmal das Partei­pro­gramm der 2017 gegrün­deten Partei VOLT Europa nach energie­po­li­ti­schen Visionen durch­kämmt und einiges gefunden:
Inter­na­tionale Klimaschutzpolitik

Die Partei VOLT hat einen betont inter­na­tio­nalen Blick auf die Klima­krise und betont daher die Notwen­digkeit einer Klima­di­plo­matie als zentrales außen­po­li­ti­sches Werkzeug Deutsch­lands und der EU. Hierfür soll eine europäische Klima­di­plo­ma­tie­gruppe geschaffen werden. Die Aktivi­täten des Bundes­mi­nis­te­riums für wirtschaft­liche Zusam­men­arbeit und Entwicklung (BMZ) und der deutschen Durch­füh­rungs­or­ga­ni­sa­tionen sollen an Klima­schutz und ‑anpassung ausge­richtet werden.

Die Dekar­bo­ni­sierung des Energie­systems ist nach Ansicht von VOLT die Voraus­setzung für eine emissi­ons­freie Zukunft beim Heizen, Verkehr und in der Industrie. Der Energie­wirt­schaft komme zur Einhaltung des 1,5 °C‑Ziels daher eine entschei­dende Rolle zu. Für Volt steht fest: Diese Heraus­for­derung kann nur mit einer koordi­nierten gesamt­eu­ro­päi­schen Energie­stra­tegie bewältigt werden, die die CO2-Neutra­­lität priori­siert. Volt steht dabei für eine zügige Dekar­bo­ni­sierung entspre­chend der Pariser Klima­ziele. Volt plädiert auch für die Ernennung eines*einer Bundesminister*in für Energie.

Kontrolle von Geoingeneering

Erfor­derlich ist nach Ansicht von VOLT der Aufbau eines inter­na­tio­nalen Gremiums zu Geoen­gi­neering unter Aufsicht der Vereinten Nationen ein. Dieses Gremium soll einen poten­ziell gefähr­lichen und unethi­schen Einsatz von Geoen­gi­neering verhindern. Geoen­gi­neering wird ausdrücklich nicht Teil der Strategie zum Einhalten der Klima­ziele gesehen– es bleibt die letzte Reserve und soll stets auf inter­na­tio­naler Ebene abgestimmt werden.

Kohle­aus­stieg

VOLT verfolgt das politische Ziel bis spätestens 2030 aus der Kohle­ver­stromung auszu­steigen. Bereits im Jahr 2025 soll der Ausstieg aus der Nutzung der Braun­kohle erfolgen.

Förderung von Energiespeichern

Strom­speicher spielen eine wichtige Rolle in der Energie­po­litik von VOLT. Der Aufbau von Energie­spei­chern soll dem Lastaus­gleich für Zeiten, in denen kein regene­ra­tiver Strom erzeugt wird, dienen. VOLT will diese künftig unabhängig von ihrer Form fördern. Zudem soll Strom aus Speichern Einspei­se­vorrang erhalten. Auch in
den künftigen EEG-Ausschrei­­bungen sollen EE-Projekte mit Speichern besonders berück­sichtigt werden. Gefördert werden sollen weiterhin sowohl private Heimspeicher als auch der Ausbau von großen Batte­rie­spei­chern. Zur Langzeit­spei­cherung sollen Erdgas- durch Wasser­stoff­speicher ersetzt werden.

Ausbau der erneu­er­baren Energien

Das Einhalten des 1,5 °C‑Ziels setzt zuallererst nach Ansicht von VOLT unabdingbar eine Verviel­fa­chung der Versorgung mit erneu­er­barer Energie voraus. Der Ausbau von Wind- und Solar­energie, aber auch anderer sauberer Energie­quellen, dürfe nicht länger politisch gehemmt werden.

VOLT fordert die ausge­schrie­benen Kapazi­täten für EE auf ein Niveau von 25 bis 30 Gigawatt pro Jahr zu erhöhen. Dies wird aufge­teilt auf 40 % Offshore-Wind, 30 % Onshore-Wind und 30 % Photo­voltaik. Das Aus-schrei­­bungs­­­niveau könne gesenkt werden, sofern alter­native, CO2-neutrale Energie­träger ausrei­chend zur Verfügung stehen.

EEG Umlage und Stromsteuer

VOLT beabsichtigt die EEG-Umlage schnellst­möglich, spätestens bis zum 01.01.2023, auf Null zu setzen und sie damit vollständig abzuschaffen. Um die Finan­zie­rungs­lücke für die EE zu decken, soll im Gegenzug die Strom­steuer verdoppelt werden. Die restlichen EEG-Vergü­­tungen werden durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung finanziert.

Europäi­sches Stromnetz

VOLT plädiert für den Aufbau eines gesamt­eu­ro­päi­schen Strom­netzes. Offshore-Windparks werden darin mit Inter­kon­nek­toren gekoppelt.. Das Verbot für überir­dische Hochspan­­nungs-Gleich­strom-Übertra­­gungs­­­lei­­tungen soll aufge­hoben werden. Die Leitungen sollen entlang bestehender Infra­­struktur-Korridore errichtet werden.

Begrenzte Förderung von grünem Wasserstoff

VOLT möchte Wasser­stoff nur in den Bereichen fördern, in denen keine Möglich­keiten zur (direkten) Energie­nutzung mit höherer Effizi-enz zur Verfügung stehen

Abbau von klima­schäd­licher Subventionen

VOLT will sich für den schritt­weisen Abbau aller klima­schäd­lichen Subven­tionen einsetzen. Deswegen solle die Befreiung des Flugver­kehrs von der Kerosin- und Mehrwert­steuer aufge­hoben werden. Die Energie­steuer soll umstruk­tu­riert werden. CO2-Zerti­­fikate im Emissi­ons­handel werden dann nicht länger frei vergeben. Zudem will VOLT Kraft­werks­be­trei­benden die Verant­wortung für die von ihnen verur­sachten Folge­kosten übertragen.

(Christian Dümke)

Von |14. September 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|0 Kommentare

Fehler­an­fäl­liger Blitzer?

Es wird zur Zeit viel über Tempo­limits gesprochen. Was weniger disku­tiert wird ist, wie bereits bestehende Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen überwacht werden. Tatsächlich gibt es wohl neben den Regeln über Halten und Parken kaum recht­liche Gebote oder Verbote, die so häufig übertreten werden. In weiten Teilen des Landes finden Geschwin­dig­keits­kon­trollen eher selten statt und dann oft mit offizi­eller Vorankün­digung und an Plätzen, die zumindest Menschen mit Ortskenntnis bereits vertraut sind.

Wenn die Polizei- oder Ordnungs­be­hörden dann doch jemand bei einer Geschwin­dig­keits­über­tretung erwischen, dann sind die Chancen oft gar nicht schlecht, bei einem Einspruch vor Gericht recht zu bekommen. So etwa in Fällen, in denen angeblich oder tatsächlich Messfehler im Spiel waren.

Über einen dieser Fälle musste nun das Oberlan­des­ge­richt Schleswig entscheiden. Ein Autofahrer war außerhalb der geschlos­senen Ortschaft an einer Stelle, wo nur 30 km/h erlaubt gewesen wären mit 63 km/h gefahren. Dafür sollte er 120 Euro zahlen. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Geschwin­dig­keits­messung nicht Ergebnis eines standar­di­sierten Messver­fahren gewesen sei.

Tatsächlich wurde ein Verfahren einge­setzt, dass seit einiger Zeit in der Kritik stand. Denn unter bestimmten Bedin­gungen kam es bei den Messungen mit Geräten des Typs Leivtec Xv3 zu Messun­ge­nau­ig­keiten. Jeden­falls dann, wenn das gemessene Fahrzeug selbst Laser­strahlen ausstrahlt oder im Fahrzeug­innenraum Reflek­toren angebracht sind.

Diese Manipu­la­ti­ons­mög­lich­keiten und Messfehler können aber dadurch ausge­schlossen werden, dass das Messgerät unter klar definierten Bedin­gungen benutzt wird. Dadurch können die Fehler dann ausge­schlossen werden. Das heißt, dass die Abwei­chungen letztlich nur dann auftreten, wenn das Gerät nicht unter Einhaltung der vorge­schrie­benen, standar­di­sierten Messver­fahren benutzt wird. Daher hat das OLG den Einspruch des Autofahrers letztlich als unbegründet zurück­ge­wiesen. Es ist also letztlich doch möglich, Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen einiger­maßen objektiv und nachvoll­ziehbar festzu­stellen. Aller­dings müssen dafür Messgeräte nicht nur einwandfrei geeicht werden und funktio­nieren, sondern sie müssen auch richtig bedient werden (Olaf Dilling).

Von |13. September 2021|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , |0 Kommentare