Es wird zur Zeit viel über Tempo­limits gesprochen. Was weniger disku­tiert wird ist, wie bereits bestehende Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen überwacht werden. Tatsächlich gibt es wohl neben den Regeln über Halten und Parken kaum recht­liche Gebote oder Verbote, die so häufig übertreten werden. In weiten Teilen des Landes finden Geschwin­dig­keits­kon­trollen eher selten statt und dann oft mit offizi­eller Vorankün­digung und an Plätzen, die zumindest Menschen mit Ortskenntnis bereits vertraut sind.

Wenn die Polizei- oder Ordnungs­be­hörden dann doch jemand bei einer Geschwin­dig­keits­über­tretung erwischen, dann sind die Chancen oft gar nicht schlecht, bei einem Einspruch vor Gericht recht zu bekommen. So etwa in Fällen, in denen angeblich oder tatsächlich Messfehler im Spiel waren.

Über einen dieser Fälle musste nun das Oberlan­des­ge­richt Schleswig entscheiden. Ein Autofahrer war außerhalb der geschlos­senen Ortschaft an einer Stelle, wo nur 30 km/h erlaubt gewesen wären mit 63 km/h gefahren. Dafür sollte er 120 Euro zahlen. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Geschwin­dig­keits­messung nicht Ergebnis eines standar­di­sierten Messver­fahren gewesen sei.

Tatsächlich wurde ein Verfahren einge­setzt, dass seit einiger Zeit in der Kritik stand. Denn unter bestimmten Bedin­gungen kam es bei den Messungen mit Geräten des Typs Leivtec Xv3 zu Messun­ge­nau­ig­keiten. Jeden­falls dann, wenn das gemessene Fahrzeug selbst Laser­strahlen ausstrahlt oder im Fahrzeug­innenraum Reflek­toren angebracht sind.

Diese Manipu­la­ti­ons­mög­lich­keiten und Messfehler können aber dadurch ausge­schlossen werden, dass das Messgerät unter klar definierten Bedin­gungen benutzt wird. Dadurch können die Fehler dann ausge­schlossen werden. Das heißt, dass die Abwei­chungen letztlich nur dann auftreten, wenn das Gerät nicht unter Einhaltung der vorge­schrie­benen, standar­di­sierten Messver­fahren benutzt wird. Daher hat das OLG den Einspruch des Autofahrers letztlich als unbegründet zurück­ge­wiesen. Es ist also letztlich doch möglich, Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen einiger­maßen objektiv und nachvoll­ziehbar festzu­stellen. Aller­dings müssen dafür Messgeräte nicht nur einwandfrei geeicht werden und funktio­nieren, sondern sie müssen auch richtig bedient werden (Olaf Dilling).