Fehler­an­fäl­liger Blitzer?

Es wird zur Zeit viel über Tempo­limits gesprochen. Was weniger disku­tiert wird ist, wie bereits bestehende Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen überwacht werden. Tatsächlich gibt es wohl neben den Regeln über Halten und Parken kaum recht­liche Gebote oder Verbote, die so häufig übertreten werden. In weiten Teilen des Landes finden Geschwin­dig­keits­kon­trollen eher selten statt und dann oft mit offizi­eller Vorankün­digung und an Plätzen, die zumindest Menschen mit Ortskenntnis bereits vertraut sind.

Wenn die Polizei- oder Ordnungs­be­hörden dann doch jemand bei einer Geschwin­dig­keits­über­tretung erwischen, dann sind die Chancen oft gar nicht schlecht, bei einem Einspruch vor Gericht recht zu bekommen. So etwa in Fällen, in denen angeblich oder tatsächlich Messfehler im Spiel waren.

Über einen dieser Fälle musste nun das Oberlan­des­ge­richt Schleswig entscheiden. Ein Autofahrer war außerhalb der geschlos­senen Ortschaft an einer Stelle, wo nur 30 km/h erlaubt gewesen wären mit 63 km/h gefahren. Dafür sollte er 120 Euro zahlen. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Geschwin­dig­keits­messung nicht Ergebnis eines standar­di­sierten Messver­fahren gewesen sei.

Tatsächlich wurde ein Verfahren einge­setzt, dass seit einiger Zeit in der Kritik stand. Denn unter bestimmten Bedin­gungen kam es bei den Messungen mit Geräten des Typs Leivtec Xv3 zu Messun­ge­nau­ig­keiten. Jeden­falls dann, wenn das gemessene Fahrzeug selbst Laser­strahlen ausstrahlt oder im Fahrzeug­innenraum Reflek­toren angebracht sind.

Diese Manipu­la­ti­ons­mög­lich­keiten und Messfehler können aber dadurch ausge­schlossen werden, dass das Messgerät unter klar definierten Bedin­gungen benutzt wird. Dadurch können die Fehler dann ausge­schlossen werden. Das heißt, dass die Abwei­chungen letztlich nur dann auftreten, wenn das Gerät nicht unter Einhaltung der vorge­schrie­benen, standar­di­sierten Messver­fahren benutzt wird. Daher hat das OLG den Einspruch des Autofahrers letztlich als unbegründet zurück­ge­wiesen. Es ist also letztlich doch möglich, Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen einiger­maßen objektiv und nachvoll­ziehbar festzu­stellen. Aller­dings müssen dafür Messgeräte nicht nur einwandfrei geeicht werden und funktio­nieren, sondern sie müssen auch richtig bedient werden (Olaf Dilling).

2021-09-13T23:53:49+02:0013. September 2021|Verkehr|

Verkehrs­recht: Über echte und unechte „Staren­kästen“…

Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grund­stücken an vielbe­fah­renen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radar­falle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorge­schriebene Geschwin­digkeit zu halten. Davon profi­tieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefähr­licher Eingriff in den Straßen­verkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahr­unfall Schadens­ersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regel­wid­rigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsge­richt Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsan­maßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld einge­stellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsan­maßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraus­setzen, die nur kraft eines öffent­lichen Amtes vorge­nommen werden darf. Zu solchen Amtshand­lungen dürfte das Aufstellen einer Blitzer­at­trappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messge­rätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergeb­nisse nicht für das Ausstellen von Bußgeld­be­scheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radar­fallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbe­schä­digung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundes­ge­richtshof, dass Radar­fallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Verän­derung oder Unbrauch­bar­ma­chung als Störung öffent­licher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).

2021-08-11T23:06:14+02:0011. August 2021|Verkehr|