Fehleranfälliger Blitzer?

Es wird zur Zeit viel über Tempolimits gesprochen. Was weniger diskutiert wird ist, wie bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen überwacht werden. Tatsächlich gibt es wohl neben den Regeln über Halten und Parken kaum rechtliche Gebote oder Verbote, die so häufig übertreten werden. In weiten Teilen des Landes finden Geschwindigkeitskontrollen eher selten statt und dann oft mit offizieller Vorankündigung und an Plätzen, die zumindest Menschen mit Ortskenntnis bereits vertraut sind.

Wenn die Polizei- oder Ordnungsbehörden dann doch jemand bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischen, dann sind die Chancen oft gar nicht schlecht, bei einem Einspruch vor Gericht recht zu bekommen. So etwa in Fällen, in denen angeblich oder tatsächlich Messfehler im Spiel waren.

Über einen dieser Fälle musste nun das Oberlandesgericht Schleswig entscheiden. Ein Autofahrer war außerhalb der geschlossenen Ortschaft an einer Stelle, wo nur 30 km/h erlaubt gewesen wären mit 63 km/h gefahren. Dafür sollte er 120 Euro zahlen. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht Ergebnis eines standardisierten Messverfahren gewesen sei.

Tatsächlich wurde ein Verfahren eingesetzt, dass seit einiger Zeit in der Kritik stand. Denn unter bestimmten Bedingungen kam es bei den Messungen mit Geräten des Typs Leivtec Xv3 zu Messungenauigkeiten. Jedenfalls dann, wenn das gemessene Fahrzeug selbst Laserstrahlen ausstrahlt oder im Fahrzeuginnenraum Reflektoren angebracht sind.

Diese Manipulationsmöglichkeiten und Messfehler können aber dadurch ausgeschlossen werden, dass das Messgerät unter klar definierten Bedingungen benutzt wird. Dadurch können die Fehler dann ausgeschlossen werden. Das heißt, dass die Abweichungen letztlich nur dann auftreten, wenn das Gerät nicht unter Einhaltung der vorgeschriebenen, standardisierten Messverfahren benutzt wird. Daher hat das OLG den Einspruch des Autofahrers letztlich als unbegründet zurückgewiesen. Es ist also letztlich doch möglich, Geschwindigkeitsübertretungen einigermaßen objektiv und nachvollziehbar festzustellen. Allerdings müssen dafür Messgeräte nicht nur einwandfrei geeicht werden und funktionieren, sondern sie müssen auch richtig bedient werden (Olaf Dilling).

2021-09-13T23:53:49+02:0013. September 2021|Verkehr|

Verkehrsrecht: Über echte und unechte “Starenkästen”…

Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grundstücken an vielbefahrenen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radarfalle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu halten. Davon profitieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahrunfall Schadensersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regelwidrigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsgericht Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsanmaßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld eingestellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsanmaßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraussetzen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Zu solchen Amtshandlungen dürfte das Aufstellen einer Blitzerattrappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messgerätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergebnisse nicht für das Ausstellen von Bußgeldbescheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radarfallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbeschädigung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundesgerichtshof, dass Radarfallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Veränderung oder Unbrauchbarmachung als Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).

2021-08-11T23:06:14+02:0011. August 2021|Verkehr|