Vogelkasten am Baum

In der Presse machen immer mal wieder Geschichten die Runde, dass Menschen mit Grund­stücken an vielbe­fah­renen Straßen auf folgende Idee kommen: Die täuschend echte Atrappe einer Radar­falle zu bauen. Allein der Anblick bringt viele Autofahrer dazu, sich an die vorge­schriebene Geschwin­digkeit zu halten. Davon profi­tieren wiederum die Anwohner der Straße.

Und fast immer entbrennt dann ein Streit, ob das denn zulässig sei. Tatsächlich wähnen manche Menschen, sowas sei als gefähr­licher Eingriff in den Straßen­verkehr strafbar oder ein getäuschter Autofahrer könne bei einem Auffahr­unfall Schadens­ersatz verlangen. Nun, wer nicht zu schnell fährt, muss bei Anblick eines Blitzers auch nicht scharf bremsen. Insofern ist die Gefahr und die Ursache für den Unfall ausschließlich im regel­wid­rigen Verhalten der Autofahrer zu suchen,  nicht beim Aufstellen der Atrappe.

Tatsächlich hat das Amtsge­richt Köln aber mal einen Tischler, der eine Attrappe gebaut hat, wegen Amtsan­maßung belangen wollen. Das Verfahren wurde dann aber wegen Geringe der Schuld einge­stellt. Richtig überzeugend ist diese Auffassung nicht, denn eine Amtsan­maßung würde gemäß § 132 StGB eine Handlung voraus­setzen, die nur kraft eines öffent­lichen Amtes vorge­nommen werden darf. Zu solchen Amtshand­lungen dürfte das Aufstellen einer Blitzer­at­trappe eher nicht zählen – und selbst das Aufstellen eines echten Messge­rätes dürfte zulässig sein. Solange die Ergeb­nisse nicht für das Ausstellen von Bußgeld­be­scheiden verwendet werden.

Umgekehrt ist das Zerstören echter Radar­fallen durchaus strafbar und nicht nur wegen einfacher Sachbe­schä­digung. Anfang diesen Jahres entschied der Bundes­ge­richtshof, dass Radar­fallen der Sicherheit dienende Anlagen seien. Daher gilt ihre Zerstörung, Verän­derung oder Unbrauch­bar­ma­chung als Störung öffent­licher Betriebe nach § 316b StGB (Olaf Dilling).