Muss jeder Kunde automatisch die Gasbeschaffungsumlage bezahlen?
Die Gasbeschaffungsumlage ist derzeit bei uns Thema Nr. 1. Das gilt nicht nur für dieses Blog, auf dem wir jetzt schon mehrfach über Aspekte der neuen Umlage geschrieben hatten, auch in den Sozialen Medien, auf denen wir ebenfalls aktiv sind, ist die Umlage ein großes Thema und sorgt oft für große Aufregung.
Dabei ist die Umlage mit 2,4 ct/kWh derzeit noch sehr moderat ausgefallen. Ein 2‑Personen Haushalt mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 10.000 kWh Gas im Jahr wird mit 20,00 EUR monatlich mehr belastet (ohne Umsatzsteuer).

Aber wo steht eigentlich, dass die Kunden diese Umlage bezahlen müssen? Genau genommen nirgends, denn die gesetzliche Zahlungspflicht trifft gem. § 3 GasPrAnpV die Bilanzkreisverantwortlichen – also die Lieferanten von Gas. Diese werden natürlich versuchen die Mehrkosten an die von ihnen belieferten Kunden weiterzugeben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.
Ob die Weitergabe an den Kunden überhaupt möglich ist, hängt vom Inhalt der jeweiligen Lieferverträge ab. In der gesetzlichen Grundversorgung ist die Weitergabe nach den Bedingungen der GasGVV möglich (dazu hier). In Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung hängt die Weitergabe – und auch die Mitteilungsfrist gegenüber dem Kunden – von der vertraglichen Ausgestaltung des Preisanpassungsrechtes ab. In Verträgen mit Festpreisgarantie z.B. kann eine Weitergabe sogar ausgeschlossen sein. Immerhin: In vielen Verträgen wird die Umlage über die Steuer- und Abgabeklausel gewälzt, sofern diese auch solche Positionen umfasst. Hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an.
Es handelt sich dabei um eine Problematik, die mit der Einführung der EEG-Umlage vergleichbar ist. Auch hier traf die gesetzliche Zahlungspflicht zunächst den Energieversorger und eine Weitergabe an den Kunden war nicht immer möglich. Erst mit längerem Bestand der Umlage war diese standartmäßig als Kostenbestandteil in den Verträgen vorgesehen.
(Christian Dümke)
Die briefliche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV
Am Montag wurde die neue Gasbeschaffungsumlage ab 1. Oktober veröffentlicht. Und zudem passen viele Unternehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonderkunden, deren Preisanpassungen ihren Vertragsvereinbarungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.
Doch wie läuft das nun mit der Inkraftsetzung der neuen Preise bei Grundversorgern genau? Insbesondere: Wie ist mit der brieflichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:
„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.“
Zeitgleich mit der Veröffentlichung – meistens in der Lokalpresse – muss also eine briefliche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlaufzeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde rechtzeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unternehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntgabe informiert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechswochenfrist danach eingehalten. Entscheidend ist die Veröffentlichung. (Miriam Vollmer).
Stationsungebundenes Carsharing – doch Gemeingebrauch
In den Berliner Sommerferien hat das dortige Verwaltungsgericht einen Eilbeschluss erlassen, der für die Nutzung öffentlicher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwischen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahrzeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.
Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum dem Gemeingebrauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobilitätsanbieter genehmigungspflichtig und könnten insgesamt besser kontrolliert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßengesetzes. Sehr zum Ärger einiger Mobilitätsanbieter, die dagegen per Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen sind.
Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffentlichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommerzielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Rechtsprechung auch schon bei Mietwagen entschieden.
Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrspolitisch nachvollziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzusehen. Andererseits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E‑Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).
Die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG
Zum 1. Oktober 2022 wird nicht nur erstmals die Gasumlage erhoben. Neben dieser Umlage, die die Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen der Gasimporteure abdecken soll, wird ein weiterer Posten auf die Gasabnehmer verteilt: Die Speicherumlage nach § 35e EnWG.
Dass die Speicherumlage weniger kontrovers diskutiert wird als die Gasumlage beruht darauf, dass sie voraussichtlich längst nicht so hoch ausfallen wird. Es geht nämlich nicht um Ersatzbeschaffung, sondern „nur“ um diejenigen Gasmengen, die verpflichend eingespeichert werden müssen.
Auch diese Regelungen sind ein Kind des laufenden Jahres. Denn wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetzgeber im Frühjahr die §§ 35a EnWG ff. geschaffen und erstmals verbindliche Vorgaben für die Speicherfüllung gemacht. Die THE als Marktgebietsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Speichervorgaben eingehalten werden. Abweichend von den gesetzlich genannten Werten soll per Ministerverordnung sogar noch mehr gespeichert werden: Zum 1. Oktober 85%, zum 1. November 95% und zum 1. Februar, also gen Ende der Heizperiode, immer noch 40%. Am 1. September sollen 75% bereits gefüllt sein, und es sieht aus, als wäre das durchaus realistisch.

Die THE handelt nicht als Marktakteur, die wesentlichen Entscheidungen liegen in staatlicher Hand. So kann das Wirtschaftsministerium die Freigabe der eingespeicherten Mengen anordnen, § 35d EnWG. Das Ministerium muss auch dem Ausschreibungsverfahren zustimmen, es genehmigt auch die Umlagehöhe.
Die Umlage wird – wie die Gasumlage auch – nicht direkt den Letztverbrauchern in Rechnung gestellt, sondern über die Bilanzkreisverantwortlichen vertraglich an die Kunden gewälzt. Die Kunden finden also demnächst zwei neue Umlagen auf ihrer Rechnung, die beide nichts mit den Kosten des Versorgers zu tun haben, sondern an einen Dritten fließen. Immerhin: Zum 1. April 2025 sollen die Regeln auslaufen, eine Dauerumlage ist nicht geplant (Miriam Vollmer).
Countdown für die Gasumlage läuft
In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel spekuliert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energieversorger die Gasumlage ihren Kunden automatisch weiterberechnen?
Das hängt vom Inhalt des jeweiligen Versorgungsvertrages zwischen Energieversorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energieversorger. Ob diese die Kosten an die Letztverbraucher weitergeben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automatische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.
Müssen Energieversorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?
Nein eine gesetzliche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energieversorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzenbleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.
Welche Zeit haben Gaslieferanten zu reagieren?
Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankündigung einer Anpassung des Gaslieferpreises zum 01. Oktober aus, müsste die Preismitteilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstmaliger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.
Wie lange gilt die Umlage?
Derzeit ist ein Geltungszeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.
Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?
Das ist möglich. Die Höhe ist jedenfalls nicht für den gesamten Geltungszeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Marktgebietsverantwortlichen angepasst werden.
Ruhestörung durch nächtliches Feiern
Während unter dem Corona-Virus ganz offensichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozialleben über Monate sehr eingeschränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwachsenwerden dazu. Viel davon hat sich bei geschlossenen Clubs auf die Straße verlagert. Akkubetriebene Musikboxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veranstalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die „schiefe Ecke“ oder auch „Assi-Eck“. Dort ist das sogenannte „Straßenbahn-Streicheln“ zum neuen Trendsport ausgerufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßenbahnen mit voraussehbaren Risiken für die zumeist alkoholisierten Jugendlichen. Hunderte von Jugendlichen treffen sich dort abends um Alkoholkonsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbesonderen nächtlichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grundrechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Generalklausel in § 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz ergebe sich ein entsprechender Anspruch. Dabei sei die Ermessensausübung aufgrund des Schutzpflicht des Staates soweit reduziert, dass eingeschritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hintergrundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststättenbetriebe nicht ohnehin schon zu erheblichen Lärmbelastungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenzwerte für Wohngebiete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachholende Parties von Jugendlichen auch Anwohnerbelange ernst genommen werden müssen und bei erheblichen Nachteilen zumindest eine umfassende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).