Verkehr als Selbstzweck: Cruisen im Alpenvorland

Wenn es um Verkehrsverwaltungsrecht geht, dann stehen oft die problematischen Seiten des Verkehrs im Vordergrund. Es wäre aber geheuchelt, dass Verkehr und Mobilität nur ein notwendiges Übel ist. Sich zu bewegen macht Spaß, das gilt fürs Joggen und Fahrradfahren genauso wie fürs sonntägliche Cruisen mit dem Motorrad oder einem Auto.

Am Wochenende war ich mit meinen Töchtern zu Besuch beim technikaffinen Onkel, der in einem oberbayrischen Dorf in Chiemseenähe wohnt. Das Wetter war wechselhaft und so ging es mit dem Tesla meines Onkels durch die wunderschöne Moränenlandschaft mit Seen und Wäldern und ab und zu überraschenden Ausblicken auf die erste Kette der Alpengipfel, die aufgrund des frühen Wintereinbruchs schneebedeckt waren. Irgendwann kam dann die Frage meiner Töchter, ob es eigentlich erlaubt sei, so ohne Ziel in der Gegend rumzufahren…

Oberbayrische Landschaft

Da war doch was. Nämlich der § 30 Abs. 1 StVO, zu dem wir schon mal über einen Fall im Zusammenhang mit Auto-Posen berichtet haben. Demnach ist bei der Benutzung von Fahrzeugen “unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen” verboten. Nun, mein Onkel in seinem Tesla hat sich dadurch nicht besonders anfechten lassen. Immerhin war er fast geräuschlos und ohne unmittelbare Emissionen unterwegs. Und tatsächlich verbietet § 30 StVO auch nicht grundsätzlich unnötiges Fahren, das Lärm und Abgase erzeugt. Außer, jemand belästigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO Andere durch unnützes Hin- und Herfahren  innerhalb geschlossener Ortschaften.

Übrigens gibt es oft die Frage lärmgeplagter Kommunen, ob es eigentlich Möglichkeiten gibt, im Sommerhalbjahr an Sonn- und Feiertagen Strecken für cruisende Motorräder zu sperren. Kurz gesagt, das ist allein aus Lärmschutzgründen schwierig. Denn meist werden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden und Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die dafür nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erforderliche qualifizierte Gefahrenlage nicht vorliegt oder jedenfalls mildere Mittel möglich sind, um durch Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. die Lärmbelastung auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Oft befinden sich in der Nähe jedoch Serpentinenstrecken mit hohem Gefahrenpotential, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Verbot möglich sein kann. Deshalb wurde dieses Jahr vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine zeitweilige Streckensperrung für Motorräder im Eilverfahren bestätigt.

Ab 2035 dürfte sich die Lärmbelastung durch Motorräder ohnehin drastisch reduzieren. Zwar gibt es auch für Motorräder eine Ausnahme für synthetische Kraftstoffe. Allerdings sind die aus technischen Gründen in der Herstellung so teuer, dass Viele vermutlich doch auf die geräuscharme elektronische Variante umsteigen werden. Jedenfalls diejenigen Motorradfahrer, denen es nicht primär um den Lärm und die Vibrationen geht, die sie verursachen. (Olaf Dilling)

2024-09-18T12:45:11+02:0018. September 2024|Verkehr|

Ruhestörung durch nächtliches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offensichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozialleben über Monate sehr eingeschränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwachsenwerden dazu. Viel davon hat sich bei geschlossenen Clubs auf die Straße verlagert. Akkubetriebene Musikboxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veranstalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die “schiefe Ecke” oder auch “Assi-Eck”. Dort ist das sogenannte “Straßenbahn-Streicheln” zum neuen Trendsport ausgerufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßenbahnen mit voraussehbaren Risiken für die zumeist alkoholisierten Jugendlichen. Hunderte von Jugendlichen treffen sich dort abends um Alkoholkonsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbesonderen nächtlichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grundrechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Generalklausel in § 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz ergebe sich ein entsprechender Anspruch. Dabei sei die Ermessensausübung aufgrund des Schutzpflicht des Staates soweit reduziert, dass eingeschritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hintergrundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststättenbetriebe nicht ohnehin schon zu erheblichen Lärmbelastungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenzwerte für Wohngebiete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachholende Parties von Jugendlichen auch Anwohnerbelange ernst genommen werden müssen und bei erheblichen Nachteilen zumindest eine umfassende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).