Möglicher Wegfall der Gasbeschaffungsumlage wirft Fragen zur Preissenkungspflicht auf

Gesetzliche Rahmenbedingungen im Energierecht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preisänderungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betroffenen Kunden mitteilen müssen.

Was würde aber passieren, wenn der Gesetzgeber einen formal zutreffend angekündigten Preisfaktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preissenkungspflicht der Energieversorger auslösen. Da dies gesetzlichen und vertraglichen Ankündigungsfristen nicht nur bei Preiserhöhungen sondern auch bei Preissenkungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preissenkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kostenfaktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechtsfolge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflichtgemäßen Preissenkung noch den bisherigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankündigungsfrist abweichend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwirkende Preissenkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmenbedingungen einer Preiskalkulation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.

Die gestellten Rechtsfragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommentarspalte ist offen.

(Christian Dümke)

2022-09-21T23:11:59+02:0021. September 2022|Gas, Vertrieb|

Bei der Gasbeschaffungsumlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbeschaffungsumlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausgefallen. Energieversorger und gerade Grundversorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertragsmuster und Preisblätter zu ändern und die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige Kundeninformation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich rechtzeitig über künftige Preisänderungen und neue Umlagen vom Versorger informiert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versorgungswirtschaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröffentlichung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grundversorger zur Kundeninformation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechtssicherheit für die Versorgungswirtschaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemerkenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Oppositionsparteien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetzlichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleichzeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausgestaltung noch einmal Änderungen unterworfen ist. Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die Versorgungswirtschaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das individuelle „Superpreisanpassungsrecht“ der Versorgungswirtschaft nach § 24 EnSiG entlang der Lieferketten wieder aufleben lassen. Oder die Letztverbraucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

2022-08-25T15:41:48+02:0025. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Muss jeder Kunde automatisch die Gasbeschaffungsumlage bezahlen?

Die Gasbeschaffungsumlage ist derzeit bei uns Thema Nr. 1. Das gilt nicht nur für dieses Blog, auf dem wir jetzt schon mehrfach über Aspekte der neuen Umlage geschrieben hatten, auch in den Sozialen Medien, auf denen wir ebenfalls aktiv sind, ist die Umlage ein großes Thema und sorgt oft für große Aufregung.

Dabei ist die Umlage mit 2,4 ct/kWh derzeit noch sehr moderat ausgefallen. Ein 2-Personen Haushalt mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 10.000 kWh Gas im Jahr wird mit 20,00 EUR monatlich mehr belastet (ohne Umsatzsteuer).

Aber wo steht eigentlich, dass die Kunden diese Umlage bezahlen müssen? Genau genommen nirgends, denn die gesetzliche Zahlungspflicht trifft gem. § 3 GasPrAnpV die Bilanzkreisverantwortlichen – also die Lieferanten von Gas. Diese werden natürlich versuchen die Mehrkosten an die von ihnen belieferten Kunden weiterzugeben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.

Ob die Weitergabe an den Kunden überhaupt möglich ist, hängt vom Inhalt der jeweiligen Lieferverträge ab. In der gesetzlichen Grundversorgung ist die Weitergabe nach den Bedingungen der GasGVV möglich (dazu hier). In Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung hängt die Weitergabe – und auch die Mitteilungsfrist gegenüber dem Kunden – von der vertraglichen Ausgestaltung des Preisanpassungsrechtes ab. In Verträgen mit Festpreisgarantie z.B. kann eine Weitergabe sogar ausgeschlossen sein. Immerhin: In vielen Verträgen wird die Umlage über die Steuer- und Abgabeklausel gewälzt, sofern diese auch solche Positionen umfasst. Hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an.

Es handelt sich dabei um eine Problematik, die mit der Einführung der EEG-Umlage vergleichbar ist. Auch hier traf die gesetzliche Zahlungspflicht zunächst den Energieversorger und eine Weitergabe an den Kunden war nicht immer möglich. Erst mit längerem Bestand der Umlage war diese standartmäßig als Kostenbestandteil in den Verträgen vorgesehen.

(Christian Dümke)

2022-08-19T23:18:28+02:0019. August 2022|Energiepolitik, Gas|