Simsalabim! Und weg ist die Gasumlage
Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatzbeschaffungskosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreisdeckel die Wogen glätten.
Doch was bedeutet das Ende der Gasbeschaffungsumlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitternacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Marktgebietsverantwortlichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verordnungsgeber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mechanismus verlautbarte, soll es aber anders laufen. Die Bundesregierung hätte die Verordnung im Umlaufverfahren rückwirkend aufgehoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechtszustand eintreten, als hätte es nie eine Gasbeschaffungsumlage gegeben. Für die Gasvertriebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automatismus gibt, nach dem sich schriftlich mitgeteilte neue Preise einfach „korrigieren“. Hier besteht also Handlungsbedarf (Miriam Vollmer)
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Kein Alkohol ist auch keine Lösung
Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als „Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung“.
Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: „Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ (Olaf Dilling).
Eine „überflüssige“ Busspur?
In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senatsverwaltung ein Bussonderfahrstreifen angeordnet, der nur für Linienbusse, Krankenfahrzeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgericht (VG) Berlin hätten die Voraussetzungen für die Einrichtung des Bussonderstreifens nicht vorgelegen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Denn die Leichtigkeit des Busverkehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeitersparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung eingerichtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abweichung ausreichend begründet worden sei.
Die schlichte Verlangsamung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer qualifizierten Gefahrenlage nicht. Erst bei erheblicher Beeinträchtigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrsströme durch Rückstaubildung und hieraus resultierender Unfallgefahr und möglicherweise auch bei einer extremen Verlangsamung der Verkehrsströme sei eine qualifizierte Gefahrenlage gegeben.
Die Entscheidung zeigt, dass im Straßenverkehrsrecht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anordnungen rechtfertigungsbedürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonderstreifen geförderten Verkehrsmittel erst erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platzbedarfs vor allem der motorisierte Individualverkehr verantwortlich ist, ist dies eine unbefriedigende Rechtslage (Olaf Dilling).
Abfall im BEHG
Die Krisenthemen überschlagen sich, aber das ganz normale Geschäft des Gesetzgebers geht auch weiter: Der Bundestag berät über die Ausweitung des nationalen Emissionshandels. Dieser schreibt seit 2021 vor, dass alle Inverkehrbringer vor allem von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl für jede Tonne Brennstoffemission ein Zertifikat an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben müssen. Schon bei Beginn stand fest, dass ab 2023 der Anwendungsbereich ausgeweitet werden sollte. Doch während dies für Kohle niemand in Frage stellt, ist die Ausweitung auf Abfall umstritten.
Grund für die Diskussionen um die Bepreisung von Abfall als Brennstoff ist die fehlende Steuerungsmöglichkeit. Eine Anlage, die etwa Erdgas verbrennt, um Heizwärme herzustellen, hat bei steigenden Kosten einen Anreiz, effizienter zu werden, um Brennstoff zu sparen. Oder den Brennstoff ganz zu wechseln, um gar keine oder nur noch sehr wenige Kosten für CO2 zu tragen, zumindest in Zeiten, in denen der CO2-Handel gemessen an den Gesamtkosten einen wesentlichen Posten bildet. Bei Abfall ist dies aber anders: Wer Abfall verbrennt, hat keinen Einfluss darauf, wie viel Abfall anfällt. Alternativen, zu denen der Emissionshandel motivieren könnte, gibt es auch keine, denn die Deponierung ist keineswegs klimafreundlicher.

Die Bundesregierung hält gleichwohl an ihren Plänen fest. Es gehe nicht um die Minderung. Sondern um die Einbeziehung in eine Gesamtbewirtschaftung. Mit anderen Worten: Die Abfallwirtschaft soll zwar nicht mindern, aber Zertifikate kaufen und so die Kassen füllen und den Klimaschutz so indirekt finanzieren. Dem eigentlichen Gesetzeszweck entspricht dies zwar nicht. Doch es ist sehr wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber exakt so verfährt: Am Mittwoch, den 28. September 2022, geht das Gesetz in den Bundestag (Miriam Vollmer)
Der verschwundene Bescheid
Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Widerspruchs und Klagefristen berechnen. Allerdings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grundsätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangsfiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landesverfahrensgesetzen wiederfindet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Allerdings ist diese Fiktion widerleglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachgewiesene Zugangszeitpunkt.
Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangsfiktion berufen, jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anforderungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Posteingangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Posteingangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betreffenden Zeitraum nicht eingegangen ist. Dies gilt insbesondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumentation des Posteingangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).
Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzustellungsurkunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle untergekommen sind, wo PZU von Briefträgern nicht richtig oder gar nicht ausgefüllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schriftstücken immer eine Restunsicherheit (Olaf Dilling).
Keine Energiecharta-Klagen zwischen Mitgliedstaaten: Zu OLG Köln, Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21.
Investitionsschutzabkommen haben keinen guten Ruf: Unternehmen aus einem Vertragsstaat des Abkommens, die in einem anderen Staat aktiv werden, können gestützt auf so ein Abkommen Schadensersatz geltend machen, wenn sich vor Ort die Gesetze so ändern, dass die Investition entwertet würde. Investitionsschutzabkommen sind also konservativ: Sie schützen bestehende Geschäftsmodelle und erhöhen die Hürden, sich von überkommenen Strukturen zu lösen, weil ein Kurswechsel möglicherweise Schadensersatzansprüche nach sich zieht (hierzu auch hier).
Der Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundesrepublik eine Klage der Vattenfall wegen angeblicher Verletzung der Energiecharta, des wohl derzeit bekanntesten Investitionsschutzabkommens, eingetragen. Doch Deutschland ist nicht nur Ziel solcher Klagen. Auch deutsche Unternehmen berufen sich gegenüber anderen Staaten auf die Energiecharta: Die Niederlande wollen – das ergibt sich aus einem 2019 verabschiedeten Gesetz – bis 2030 ihre Kohlekraftwerke abschalten. Doch erst 2016 hatte Uniper in den Niederlanden das Kohlekraftwerk Maasvlakte in Betrieb genommen. Das Kraftwerk hatte rund 1,6 Mrd. EUR gekostet und muss nun lange vor dem Ende seiner technischen Lebensdauer stillgelegt werden.

Auch RWE betreibt ein Kraftwerk in den Niederlanden: Das 2015 in Betrieb gegangene Kraftwerk Eemshaven, den größten Emittenten der Niederlande. Auch diese Anlage muss nach dem Gesetz aus 2019 lange vor seinem natürlichen Ende vom Netz genommen werden. Abschreibungszeiträume betragen bei solchen Anlagen normalerweise 30 Jahre. Das bedeutet: Beide Unternehmen kostet der niederländische Kohleausstieg viel Geld. Dieses Geld verlangten sie vom niederländischen Staat und zogen 2021 vor ein internationales Schiedsgericht, um die Niederlande zur Zahlung verurteilen zu lassen.
Ob diese Forderung wirklich zu recht geltend gemacht wird, ist alles andere als unumstritten. Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die keine diskriminierende Wirkung haben und verhältnismäßig sind, ziehen nämlich keine Entschädigungsverpflichtungen nach sich. Und: Hätte man nicht schon 2015/2016 absehen können, dass die Niederlande nicht über weitere 30 Jahre Kohle verstromen würden? Doch auf diese Fragen stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 1. September 2022 gar nicht ab: Schiedsrichterliche Verfahren zwischen Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen EU-Mitgliedstaat seien generell unzulässig.
Doch wie kommt eigentlich das OLG Köln dazu, auf Betreiben der Niederlande eine solche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens vor einem Investitionsschiedsgericht in Washington zu fällen? Diese Zuständigkeit des OLG Köln beruht auf § 1032 Abs. 2 ZPO, wo es heißt:
„Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.“
Exakt dies hatten die Niederlande getan: Sie hatten die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt, und das OLG Köln ist diesem Antrag gefolgt.
Das OLG Köln steht mit seiner Ansicht, innergemeinschaftliche Schiedsverfahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festgehalten, dass innergemeinschaftliche Schiedsverfahren basierend auf bilateralen Investitionsschutzvereinbarungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multilaterale Investitionsschutzklauseln ausgeurteilt.
Ist die Sache damit nun klar? Nicht ganz, denn streng genommen gibt es keine Hierarchie zwischen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht. Es ist also durchaus denkbar, dass RWE und Uniper ihre Verfahren vorm Schiedsgericht fortführen und möglicherweise sogar obsiegen. Doch sollten die Niederlande eine zugesprochene Entschädigung nicht zahlen, könnten Uniper und RWE wohl nicht vollstrecken lassen, weil die Gerichte Gemeinschaftsrecht beachten müssen.
Immerhin: Es ist schwer vollstellbar, dass eine demnächst staatliche Uniper einen anderen Mitgliedstaat wegen des Kohleausstiegs anzählt. Doch über diesen Fall hinaus ist ausgesprochen fraglich, ob das Investitionsschutzsystem nicht einer grundlegenden Reform bedarf (Miriam Vollmer)