Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museums­insel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastro­nomie geschlossen hatte, so manche Mittags­pause dort verbracht, um mitge­brachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jeden­falls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweich­platz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nacht­stunden und am Wochenende frequen­tiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasen­fläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkohol­verbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetz­lichen Zweck einer Grünanlage als „Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung“.

Dem hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilent­scheidung wider­sprochen. Aus der gesetz­lichen Zweck­be­stimmung der Rechts­grundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünan­la­gen­gesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünan­la­gen­spe­zi­fi­schen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkohol­verbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jeden­falls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhal­tens­weisen, die mögli­cher­weise im Zusam­menhang mit dem Alkohol­konsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraus­setzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grund­sätzlich eine widmungs­gemäße Nutzung öffent­licher Grünan­lagen zu Erholungs­zwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: „Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ (Olaf Dilling).