Geldautomat als Sondernutzung
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte laut einer aktuellen Pressemitteilung über einen Geldautomaten im Stadtteil Prenzlauer Berg zu befinden. Die Entscheidung ist spannend, weil sie einmal mehr einen Nutzungskonflikt im umkämpften urbanen öffentlichen Raum betrifft und dabei auch für vergleichbare Fälle beispielhaft ist.
Der Automat war auf einer belebten Straße vor Mehrfamilienhäusern auf einem eigenen Fundament aufgestellt worden. Die offenbar einzige rechtliche Grundlage dafür war ein Mietvertrag mit dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses. Auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, heißt das nicht unbedingt, dass es sich nicht um einen Teil der öffentlichen Straße handelt.
Insofern wäre aus Sicht des zuständigen Bezirksamts Pankow eine Sondernutzungsgenehmigung nach § 11 BerlStrG erforderlich gewesen. Dies wurde dann auch vom Gericht bestätigt. Denn der Geldautomat diene nicht verkehrlichen, sondern rein gewerblichen Zwecken. Er steht auf einer belebten Straße, auf der weitere Nutzungen potentiell zu Einschränkungen der Funktionfähigkeit des Gehweg führen. Zudem habe der Geldautomat die Zugänglichkeit bestehender Leitungen verhindert.
Die Entscheidung – und inbesondere deren amtliche Begründung – dürfte nicht nur Geldautomatenaufsteller interessieren, sondern z.B. auch Aufsteller von E‑Ladesäulen, die ebenfalls zum Teil als straßenrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft werden. (Olaf Dilling)
Es wird ernst im CBAM
Damit der Emissionshandel nicht dazu führt, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsumenten auf günstigere, weil emissionshandelsfrei im Ausland produzierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Importeure verpflichten, Zertifikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissionsintensiven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Diese Liste soll künftig ausgeweitet werden. Die entsprechende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagenbetreiber sollen dann auch die Importeure jährlich berichten und Zertifikate abführen (zum CBAM schon hier).
Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfahrungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangszeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.
Die Durchführungsverordnung für diese Übergangsphase hat die KOM nun veröffentlicht und mit mehreren Guidances für Importeure und Anlagenbetreiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).
Straßenverkehrsrecht: Unverwechselbare „Sharrows“
Im Zusammenhang mit der Verkehrwende haben sogenannte „Straßenbemalungen“ Konjunktur. Bedienstete der Straßenverkehrsbehörden meinen damit jene Gestaltungselemente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markierungen wie etwa eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anordnenden Charakter haben. Erfunden werden diese „Straßenbemalungen“ oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrsrecht haben. Das müssen sie in vielen Fällen allerdings auch nicht haben, denn diese Kennzeichnungen haben auch keine rechtsgestaltende Bedeutung.

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemeinsamen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrradverkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrradfahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzuweisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Piktogramme zusammen mit einer Pfeilkette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrsplaner ist auch von sogenannten „Sharrows“ die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen („Sharing“) von Straßenraum hinweisen sollen.
Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrradfahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilverfahren war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizeiliche Unfallstatistik nachgewiesenen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerechtfertig sei.
Was die sogenannten „Sharrows“ anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrszeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinweisenden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwaltungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrszeichen hätten, gibt es keine Verwechslungsgefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrsrechtlich zulässig. (Olaf Dilling)
Zum Widerrufsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften
Verbrauchern steht beim Abschluss von Energielieferverträgen ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir hatten den allgemeinen Rechtsrahmen des Widerrufes hier schon einmal dargestellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hingewiesen, welche unangenehmen Folgen es für den Energieversorger haben kann, wenn bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften? Steht diesen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungseigentümergemeinschaften gelten nach Entscheidung des Bundesgerichthofes beim Abschluss von Gaslieferverträgen rechtlich nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss derartiger Verträge regelmäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unternehmer ist. Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH müssen im Hinblick auf ein Widerrufsrecht die persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes (Verbrauchereigenschaft) beim Vertretenen gegeben sein und die situationsbezogenen Voraussetzungen (z.B. Fernabsatzgeschäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Mail, Post) als Fernabsatzgeschäft geschlossen hat.
(Christian Dümke)
In welchem Gesetz steht denn das Energierecht?
Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energierecht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Strafrechtler das Strafgesetzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die naheliegendste Antwort wäre wohl das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewichtiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärmelieferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFernwärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechtsverordnung. Und Rechtsverordnung produziert das Energierecht ohnehin faktisch am Fließband. Stromgrundversorgungsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung, Niederspannungsanschlussverordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.
Gesetze im Energierecht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finanzierung der Kosten der Energiewende durch EEG-Umlage früher ein Regelungsbestandteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausgelagert in das eigene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Vom Energiesteuerrecht mit dem Stromsteuergesetz, dem Energiesteuergesetz und den zugehörigen Durchführungsverordnungen wollen wir gar nicht erst anfangen.
Dazu kommt noch das allgemeine Schuldrecht des BGH, denn ein Energieliefervertrag ist am Ende auch nur ein spezieller Kaufvertrag und wenn Energieversorger allgemeine Lieferbedingungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.
(Christian Dümke)
Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne
Nachdem die neue Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäischen Kommission, die Details des rechtlichen Rahmens für die Zukunft des Emissionshandels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissionshandelspflichtigen Anlagen besonders interessant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durchführungsverordnungen für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Die erste der Verordnungen steht nun zur Konsultation: Die Öffentlichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.
Der Entwurf enthält die Anforderungen an die Klimaneutralitätspläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorgesehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleichbaren Anlagen pro Produkteinheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwärmeerzeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitgliedstaat besonders relevant ist, und der Mitgliedstaat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischenziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjahreszeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut kleinteilig darzulegen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unternehmen plant, sind detailliert darzulegen, die Investitionen in EUR auszudrücken und zu beschreiben. Schon durchgeführte Maßnahmen können auch berücksichtigt werden.
Auch bei den durchzuführenden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamtauswirkungen sollen betrachtet werden, der Technologieumstieg ist zu beleuchten, vor allem der Brennstoffwechsel von fossilen Brennstoffen auf Strom, Erneuerbare, Effizienzgewinne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.
Doch die Klimaneutralitätspläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissionsberichte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).