Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Marktkommunikaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digitalisierungsprobleme der Vergangenheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt es in einem Mehrfamilienhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienstleister – betreibt in diesem Modell eine Aufdachanlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieterstrommodell muss er aber nicht den gesamten Strombedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrombedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den interessierten Bewohnern einen Gebäude-Stromnutzungsvertrag ab, in dem der Strom rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschussmengen speist der Betreiber der Aufdachanlage ins Netz ein.

Der Gesetzgeber hat Gebäude-Stromnutzungsverträge von einigen bürokratischen Anforderungen ausgenommen. Die Stromkennzeichnung sowie einige besondere Anforderungen an Verträge und Abrechnungen sind nicht obligatorisch. Allerdings hat der Gesetzgeber durch Verweise auf die Regeln für Mieterstromverträge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Stromnutzungsvertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimensionierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verbleibenden Bewohner die freiwerdenden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschusseinspeisung beträgt die Einspeisevergütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profitabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entsprechendes Preisanpassungsrecht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschreckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicherheiten, um zu investieren.

Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieterstrom, der immer wieder geprüft, aber kaum realisiert wird? Im Grunde hat der Gesetzgeber es in der Hand: Bezieht er die Aufdachanlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfamilienhäusern Solarstrom zu nutzen – und davon zu profitieren, dass das öffentliche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzentgelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

Von |7. März 2025|Kategorien: Erneuerbare Energien|Schlagwörter: |1 Kommentar

Die wirksame/unwirksame Preissenkung

Preisanpassungen von Energie- und Wärmeversorgern sind ja immer wieder Gegenstand von rechtlichen Streitigkeiten. Grund sind hier regelmäßig unwirksame vertragliche Preisänderungsklauseln oder aber Preisanpassungen, bei denen zwar ein vertragliches oder gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers bestand, aber die hierfür erforderlichen formalen Anforderungen nicht eingehalten wurde. Wenn der Kunde den Abrechnungen in denen diese rechtlich fehlerhaften Anpassungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren widerspricht, werden die Preisänderungen nicht wirksam.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preissenkungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regelmäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpassungsrecht gerügt hat?

Nein – sagt hier die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wir zitieren:

„Wird der nach der “Dreijahreslösung” maßgebliche Preis anschließend durch Preissenkungen des Versorgers unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten“

(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)

(Christin Dümke)

Von |7. März 2025|Kategorien: Allgemein, Rechtsprechung|0 Kommentare

Von Verbrenner zugeparkte Ladesäule: Was tun?

Von “bin nur ganz kurz Brötchen holen” über “wo soll ich denn sonst parken?” bis “das machen hier doch alle” und “ich wohne hier!” reichen die beliebtesten Ausreden, wenn Menschen ihre Kraftfahrzeuge an Plätzen abstellen, die keine Parkplätze sind oder jedenfalls nicht für sie bestimmt. Rechtlich zählen diese Ausreden alle nicht. Und für Menschen, die wirklich auf den Parkplatz angewiesen sind, kann es nerven, sich jedes Mal aufs Neue gegen hinhaltende Widerstände sein Recht zu erkämpfen.

Denn für die Nutzer von E-Autos reicht es nicht, dass irgendwo Ladesäulen sind und man sie nach längerer Suche sogar findet, wenn dort dann ein Verbrenner steht und einen am Laden hindert. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn der Fahrzeughalter nicht vor Ort ist oder sich nicht überzeugen lässt, sein Auto wo anders abzustellen?

Geregelt sind die Bevorrechtigungen von elektronisch betriebenen Fahrzeugen im E-Mobilitätsgesetz (EmoG). Bevorrechtigungen sind dabei sowohl für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG als auch für Parkgebühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 EmoG. Umgesetzt werden sie mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung, indem mit Hilfe von Zusatzzeichen zu Parkverboten oder zur Anordnung von Parkflächen Bevorrechtigungen für elektronisch betriebene Fahrzeuge angeordnet werden. Grundsätzlich sind für die Durchsetzung der Regeln über das Halten und Parken die Ordnungsbehörden zuständig.

Nun kann man also das zuständige Ordnungsamt anrufen und hoffen, dass genug Kapazitäten da sind, um zeitnah jemanden vorbeizuschicken. Gemäß Bußgeldkatalog wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig, allerdings kein Eintrag ins Fahreignungsregister. Leute, die es drauf ankommen lassen, müssen allerdings befürchten, dass ihr Fahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschleppunternehmens landet. Dass dies in diesen Fällen gerechtfertigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster vor knapp zwei Jahren entschieden (OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2023 – Az 5 A 3180/21). Das OVG hat es in seiner Entscheidung als zulässig und ermessensfehlerfrei angesehen, dass die beklagte Gemeinde “Elektroparkplätze als Funktionsbereiche konsequent ‘frei schleppe’, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten” und dabei Verkehrslenkungs- und Umweltgesichtspunkte eine Rolle spielten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO besteht auch eine Eilzuständigkeit der Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist, so dass Hilfe auch per Notruf angefordert werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fahrt unterbrochen werden müsste oder erhebliche Umwege in Kauf genommen werden müssten, weil in der Nähe keine alternative Ladesäule aufzutreiben ist.

Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG Münster ist begrüßenswert, da Falschparker ansonsten die vorhandene Ladeinfrastruktur, auf deren verlässliches Funktionieren Nutzer von elektrisch betriebenen Kfz angewiesen sind, unbrauchbar machen würden. Für Kommunen lässt sich festhalten, dass ein konsequentes Abschleppen falsch abgestellter Fahrzeuge aus den genannten Gründen gerichtsfest möglich ist. (Olaf Dilling)

Von |5. März 2025|Kategorien: Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Abschied vom Gasnetz: Was wenn der Kunde bleiben will?

Klimaneutralität setzt voraus, dass auch die Erdgasverbrennung bis 2045 beendet wird. Schließlich zieht die Verbrennung von Erdgas zwar weniger, aber nicht null fossile Emissionen nach sich. Entsprechend hat das Gasnetz ein Verfallsdatum. Viele Bürger haben jedoch offenbar nicht damit gerechnet, dass das Erdgasnetz tatsächlich in den nächsten zwanzig Jahren abgeschaltet wird. Zwar hat sich herumgesprochen, dass die Bundesrepublik Deutschland mittelfristig klimaneutral werden will, doch nicht jeder Bürger hat die Konsequenzen des europäischen Klimagesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Klimabeschluss von 2021 für sich in vollem Umfang durchdacht. Sie wollen beim Erdgas bleiben.

Doch was bedeutet das nun in der Praxis? Müssen Versorger auch gegen ihren Willen weiterhin Bürger mit Erdgas beliefern? Aktuell verpflichtet § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Betreiber von Energieversorgungsnetzen schließlich, Letztverbraucher im Niederdruckbereich anzuschließen. § 20 EnWG verpflichtet die Versorger zudem, den Netzzugang zu gewähren. Konkretisiert sind beide Regelungen in der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV).

Aus diesem Rechtsrahmen ergibt sich, dass sich das Recht auf Versorgung nur auf bestehende Netze bezieht – nicht jedoch auf den Betrieb eines Netzes an sich. Das bedeutet, dass der Kunde zwar eine bestehende Netzstruktur nutzen darf und ihm dies nur in wenigen Fällen verwehrt werden kann, aber er keinen Anspruch auf deren Erhalt hat. Einen Versorger auf diesem Wege gegen seinen Willen am Betrieb festzuhalten, wird also nicht möglich sein.

Ein Blick in den Rechtsrahmen zeigt aber auch: Die bevorstehende Stilllegung des Gasnetzes erfordert ein Set an Regelung, das für alle Seiten Rechtssicherheit gewährleistet. Für Versorger, Netzbetreiber und Verbraucher muss klar sein, wie es weitergeht. Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits in einem kurzen Papier aus dem Frühjahr 2024 auf offene Fragen in Zusammenhang mit dem Erdgasnetz hingewiesen. Letztlich muss jedoch der Gesetzgeber selbst klare Regelungen schaffen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Verpflichtungen bestehen und worauf sich die Beteiligten wie lange verlassen können. Diese Aufgabe wird der nächste Bundestag angehen müssen (Miriam Vollmer).

Von |28. Februar 2025|Kategorien: Gas|0 Kommentare

Landgericht Düsseldorf vernimmt Zeugen in Klageverfahren gegen Stromio und Gas.de

Wie wir hier schon mehrfach berichtet haben, führen wir derzeit mehrere Schadenersatzklagen gegen die Energieversorger Stromio GmbH und gas.de Versorgungsgesellschaft mbH am Landgericht Düsseldorf wegen möglicherweise unzulässiger Kündigung von Energielieferverträgen. Es handelt sich Verfahren bei denen die Ansprüche der ehemaligen Kunden dieser Versorger durch Abtretungen an einen Rechtsdienstleister gebündelt sind.

Im Rahmen dieser Verfahren muss das Landgericht nun Beweis darüber erheben, ob die Abtretungserklärungen auch tatsächlich von den entsprechenden Kunden stammen und befragt hierzu die Kunden im Rahmen des schriftlichen Zeugenbeweises, da es prozessual unökonomisch wäre hunderte Zeugenvernehmungen persönlich durchzuführen, bei denen es nur um die Frage geht: “Haben Sie die vorliegende Abtretungserklärung unterschrieben?”.

Im Zuge dessen tauchte die – zumindest für Juristen hochspannende – Frage auf, ob das Gericht einen zunächst nur schriftlich geladenen Zeugen automatisch doch noch einmal persönlich laden muss, wenn eine Prozesspartei dem Zeugen auch Fragen stellen möchte. Das ist nämlich umstritten. Es gibt Gerichte die sind der Meinung, in diesem Fall müsse der Zeuge doch noch einmal mündlich geladen werden und es gibt andere Entscheidungen die dem Gericht ein Ablehnungsrecht zugestehen, wenn die Art der Fragen eine persönliche Ladung nicht erforderlich machen, insbesondere weil sonst die Prozesspartei die Entscheidung des Gerichts zur schriftlichen Zeugenvernehmung einfach aushebeln könnte. Dieser Auffasssung hat sich nun das Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren angeschlossen und die persönliche Ladung der Kunden als Zeugen abgelehnt. Für die betroffenen Kunden ist das positiv, da sie eine umständliche Anreise nach Düsseldorf vermeiden können und das Gericht möglicherweise schneller zu einer Entscheidung gelangt.

(Christian Dümke)

Von |28. Februar 2025|Kategorien: Allgemein, Rechtsprechung|0 Kommentare

Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal

Mit dem Clean Industrial Deal soll die grüne Transformation zu einem Business Case werden:

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte es bereits in ihrem Bewerbungspapier für ihre Wiederwahl im Europäischen Parlament am 18.07.2024 angekündigt: Der Green Deal soll im Clean Industrial Deal fortgeführt und umgesetzt werden. Am 26.02.2025 legte EU-Kommission nun wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor (siehe auch hier).

Vorgelegt wurde nun eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Die Herausforderungen haben sich nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg und durch die Steigerung bei den Energiekosten verschärft. Ein umfassender Umbau der Industrie benötigt auch die entsprechenden Rahmenbedingungen. Und man braucht das nötige Geld dafür. Auch in Zeiten, in denen die größte Wirtschaftsmacht der Welt (sprich: USA) den Klimawandel negiert und sich von der Maxime „Drill, Baby, drill“ leiten lassen möchte, ist der Wind für das ambitionierte (aber alternativlose!) Klimaschutzziel der EU schärfer geworden. Bis 2050 will die EU der erste klimaneutrale Kontinent werden.Ein zentraler Aspekt dieser Roadmap zum Ziel ist der Green Deal und seine beiden Säulen: die Transformation (also der Weg zur Dekarbonisierung) und die Circular Economy. Dass es mit den Rahmenbedingungen für die Transformation und die Circular Economy besser aussehen könnte, hatte auch die Ampelkoalition erkannt und insbesondere auch das Immissionsschutzrecht zur Hand genommen, um Genehmigungsverfahren für den dringend benötigten Ausbau von erneuerbaren Energien aber auch von anderen Anlagen zu beschleunigen. Entscheidend ist auch, das Recycling zu stärken. Bei der Beschaffung wichtiger Rohstoffe muss die EU strategischer vorgehen, um Abhängigkeiten drastisch zu verringern und Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Es bedarf daher auch einer Stoffstrom- und Materialwende.

Die EU-Kommission will daher die Rahmenbedingungen für die Industrie, der eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaziele zukommt, weiter verbessen. Nicht zuletzt durch die Neufassung der IED gibt es jedoch auch kritische Stimmen, dass man bisher eher das Gegenteil erreicht. Anstelle von Beschleunigung geht es nur um mehr Bürokratie und anstelle einer Stärkung der Industrie bewirken materiellrechtliche Verschärfungen womöglich das Gegenteil.

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung soll jedoch die europäische Industrie im Rahmen der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien unterstützt werden, damit diese ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Ein Aspekt ist hierbei der Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.

Ein Kernanliegen des Clean Industrial Deals ist es auch, für bezahlbare Energie zu sorgen. So will die EU-Kommission unter anderem die Preise senken und den Ausbau grüner Energie vorantreiben. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. (Dirk Buchsteiner)