OVG Nds: Ein Freiluftfestival ist keine bauliche Anlage
Es klingt erst einmal banal: Die Ausrichtung eines Freiluftfestivals auf einer Grünfläche ohne ortsfeste Aufbauten setzt keine baulichen Anlage voraus, die einer Genehmigung bedürfte. Es geht um das bereits seit mehreren Jahren in Oyten an der Wümme südlich von Fischerhude stattfindende MOYN-Festival. Wie bei anderen, ähnlichen Festivals stehen Flächen zum Zelten zur Verfügung und es gibt vor Ort ein umfangreiches gastronomisches Angebot. Alle dafür nötigen Anlagen werden vor dem Festival auf und danach wieder abgebaut. Bis im letzten Jahr hatte das Festival immer auf Grundlage einer auf § 11 NPOG gestützten Ordnungsverfügung stattgefunden.
In diesem Jahr wurden für Ende August über 6.000 Menschen erwartet, etwa 2.000 mehr als im Jahr zuvor. Zudem sollte das Festivalgelände das ca 16 ha umfasst und zum Teil im Landschaftsschutzgebiet liegt, auf weitere landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeweitet werden. Die zuständige Behörde erließ wenige Wochen vor dem Festival aufgrund dieser Änderungen eine bauaufsichtliche Verfügung. Sie untersagte darin die Weiterungen des Festivals bezüglich Personenzahl und Fläche. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Westerweiterung als bauliche Anlage eingestuft wird. Dies beruht auf der Fiktion einer bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2–4 NBauO, die bei beispielsweise bei Ausstellungs- oder Campingplätzen angenommen wird.
Die Veranstalter hatten im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung beantragt. Das in erster Instanz zuständige Verwaltungsgericht Stade hatte dies zunächst abgelehnt. Auf die Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg haben die Antragssteller daraufhin recht bekommen. Denn aus Sicht des OVG setzt eine (fingierte) bauliche Anlage i.S. der Niedersächsischen Bauordnung, etwa ein Ausstellungs- oder Campingplatze, voraus, dass die Nutzung so häufig oder andauernd stattfindet, dass sie prägend für die Grundstückssituation ist. Dafür reicht es nicht aus, die Fläche nur für eine Veranstaltung von wenigen Tage im Jahr zu nutzen. (Olaf Dilling)
Die geplante Neuregelung zur Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas
Wir hatten bereits gestern darüber berichtet, dass ein neuer Referentenentwurf mit Änderungen des EnWG vorliegt, der unter anderem das Recht des Versorgers zur Unterbrechung der Energieversorgung neu regelt. Aber was steht dort jetzt genau drin?
Bisher sind die Anforderungen in § 41b Abs. 2 EnWG geregelt. Der Gesetzgeber plant hierzu jedoch nun die Einfügung eines völlig neuen eigenständigen Paragraphen § 41f EnWG.

Höhe der offenen Rückstände
Eine Versorgungsunterbrechung soll künftig möglich sein, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung Verzug sein. Der Betrag muss dabei mindestens 100 Euro betragen.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Weiter bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Energielieferanten und Haushaltskunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren.
Anforderungen an die Sperrandrohung
Eine Sperrung der Energieversorgung muss – wie schon bisher – dem Kunden zunächst vorher vom Versorger angedroht werden. Der Energielieferant kann mit der Mahnung der Forderung zugleich auch die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Die einzuhaltende Frist zwischen Androhung und Unterbrechung beträgt 4 Wochen.
Nach der Androhung erfolgt dann im zweiten Schritt die Ankündigung der Unterbrechung. Der Beginn der Unterbrechung der Energielieferung ist dem Haushaltskunden 8 Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der
Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.Weiterhin ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er eine Abwendungsvereinbarung mit dem Versorger abschließen kann und dass die möglichkeit besteht, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen
Abwendung der Sperrung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der betroffene Haushaltskunde eine angedrohte Unterbrechung der Versorgung abwenden kann:
- Er bezahlt die offene Forderung.
- Er legt überzeugend dar, dass dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt
- Er legt dar, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, weil Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu befürchten ist und kann dies auf Verlangen des Versorgers glaubhaft machen
- Er schließt eine Abwendungsvereinbarung (die der Versorger anbieten muss)
Was ist Inhalt einer Abwendungsvereinbarung?
Der betroffene Haushaltskunde kann ab dem Erhalt einer Androhung der Unter-
brechung berechtigt, vom Energielieferanten ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Versorger muss eine solche Abwendungsvereinbarung dann innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energielieferung anbieten.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände
- eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe
der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der
Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und - allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarun-
gen.
Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich in dieser Form vom Gesetzgeber beschlossen wird. Falls ja steigen damit die Hürden für eine Unterbrechung der Energieversorgung.
Änderungen an EnWG und EEG
Die Sommerpause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetzgeber dreht noch einmal auf. Mit Referentenentwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschaftsministerium einige lange erwartete Änderungen am Energierecht nun noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzen. Uns sind neben der Erweiterung des Bundesbedarfsplans folgende Punkte besonders aufgefallen:

Entwaldungsfreie Lieferketten
Der Verlust von Waldflächen trägt auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise und zum Verlust an biologischer Vielfalt bei. Das Ausmaß ist erschreckend: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald (zum Vergleich: Die Gesamtfläche Deutschlands beträgt 35,7 Millionen Hektar) verloren gegangen sind. Auch weiterhin gehen jedes Jahr weltweit etwa 10 Millionen Hektar Wald verloren, um insbesondere Anbauflächen für Soja, Palmöl und Kautschuk zu schaffen. Es geht also um den Streit zwischen lokaler wirtschaftlicher Nutzbarkeit und dessen globalen Auswirkungen. Gerade der Amazonas-Regenwald gilt als einer der wesentlichen Kipppunkte, der – sofern weiter geschädigt – das Weltklima aus dem Gleichgewicht bringen können.

Am 30.06.2023 trat die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) in Kraft. Sie ist nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dies im Blick und vor kurzem einen aktuellen Artikel hierzu veröffentlicht. Als EU-Verordnung braucht es keiner Umsetzung in das nationale Recht. Allerdings bedarf es noch einzelner Durchführungsbestimmungen. Zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Im Kern geht es um die Regulierung des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Dies betrifft den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Diese umfasst beispielsweise Palmöl und seine Fraktionen, Luftreifen aus Kautschuk, Holzwaren vom Brennholz, über OSB- und Spanplatten bis zum Möbelholz.
Die Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler und differenziert zwischen solchen, die KMU bzw. denjenigen, die keine KMU sind. Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie nachweislich entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung, die der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden übermitteln muss, bevor er die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt, sind die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung zu bestätigen. Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Informationsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Sie umfasst auch das Ergreifen von Maßnahmen zur Risikobewertung sowie Maßnahmen zur Risikominderung. Bei der Risikobewertung kommt es darauf an, ob sich anhand der zusammengetragenen Informationen die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform mit der Verordnung sind.
Die Anforderungen an die Lieferkettensorgfalt steigen durch die Verordnung deutlich. Jedes Unternehmen aus den einschlägigen Bereichen ist daher gefordert, zu ermitteln, ob und inwieweit eine Betroffenheit durch die Verordnung gegeben ist. Es ist ratsam, mit der Informationsbeschaffung rechtzeitig zu beginnen. (Dirk Buchsteiner)
VG Köln: Rechtswidrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße
Das Verwaltunggericht Köln hat sich letzte Woche in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraussetzungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrradstraße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrradstraße ausgewiesen worden, im wesentlichen laut Pressemitteilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßenbreite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrserhebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)
Die Entscheidung folgt einer fragwüdigen Tendenz, in das „zwingende Erfordernis“ des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anforderungen an verkehrsbeschränkende Maßnahmen hineinzulesen wie qualifizierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der Verordnungsgeber die Anordnung von Fahrradstraßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausgenommen hat. So äußert sich das Gericht dahingehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurchschnittliche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unterscheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.
Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motorisierter Verkehrsarten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr besonderen Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnahmeweise zulassen. Dem komplexen Regelungsprogramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleichterungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrsbeschränkungen auflaufen zu lassen.
Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrradstraße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrradstraße auf Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorgetragen worden.
Auch die häufig zu findenden farbigen Begleitstreifen von Fahrradstraßen sah das Gericht als rechtswidrig an. Denn es bestünde Verwechslungsgefahr mit weißen Fahrbahnbegrenzungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrradstraßen als zusätzliche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.
Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)
Nota bene: Das zuständige Landesministerium hat zur Frage der roten Begleitlinien inzwischen Stellung genommen.
Carbon Management: Bahn frei für CO2 Speicherung
Wenn es beim Klimaschutz darum geht, CO2 Emissionen zu vermindern gibt es dazu zwei Lösungsansätze: CO2 Vermeidung oder Abscheidung und Speicherung von CO2. Letzteres war bisher in Deutschland noch kein wirklich politisch verfolgter Ansatz. Das soll sich nun aber ändern.

Die Bundesregierung hat laut Eckpunktepapier „Wachstumsinitiative – Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ eine zukünftige Carbon Management Strategie und entsprechende Änderungen des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes im Kabinett beschlossen, um die Kosten der Dekarbonisierung zu senken, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen. Diese Maßnahmen sollen nun nach dem Willen der Regierung rasch umgesetzt, um die Anwendung von CCS/CCU in Deutschland umfassend zu erleichtern und die Offshore-Speicherung von CO2 zu ermöglichen. Bundesländer können, sofern sie dies per Landesrecht beschließen, auch CO2 auf deutschem Festland (onshore) speichern.
Die Bundesregierung fordert im Eckpunktepapier den Deutschen Bundestag und den Bundesrat auf, das notwendige parlamentarische Verfahren zügig abzuschließen. Um den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur zu beschleunigen, wird die Bundesregierung laut dem Eckpunktepapier nunmehr entsprechende Maßnahmen ergreifen.
(Christian Dümke)