Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Achtung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten die Pflichten des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG)

Das Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG), das bereits im Juli 2021 in Kraft trat, hat das Ziel, die Barrie­re­freiheit in Deutschland deutlich zu verbessern – insbe­sondere im digitalen und techni­schen Bereich. Es setzt die EU-Richt­­linie über die Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen für Produkte und Dienst­leis­tungen um.

Kerninhalt des Gesetzes ist die Verpflichtung von Wirtschafts­ak­teuren (z. B. Herstellern, Händlern und Dienst­leistern), bestimmte Produkte und Dienst­leis­tungen – etwa Geldau­to­maten, E‑Books, Webseiten, Apps oder Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste – so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behin­de­rungen zugänglich und nutzbar sind.

Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025 verbindlich, enthält aber Übergangs­fristen, insbe­sondere für kleinere Unter­nehmen. Es soll dazu beitragen, gleich­be­rech­tigte Teilhabe und Selbst­be­stimmung im Alltag zu fördern. Kleine Unter­nehmen des Dienst­leis­tungs­sektors (unter 10 Mitar­bei­tende und 2 Mio. € Jahres­umsatz) sind teilweise ausgenommen.

Von beson­derer Bedeutung ist dabei für viele Unter­nehmen, insbe­sondere auch in der Energie­wirt­schaft die Pflicht zur barrie­re­freien Ausge­staltung von Websites. Damit eine Website im Sinne des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setzes (BFSG) als barrie­refrei gilt, muss sie bestimmte technische und gestal­te­rische Anfor­de­rungen erfüllen, die vor allem auf der inter­na­tio­nalen Norm EN 301 549 und den Web Content Acces­si­bility Guide­lines (WCAG) 2.1 basieren. Die wichtigsten Anfor­de­rungen sind:

  • Wahrnehm­barkeit: Inhalte müssen für alle Nutzer*innen erkennbar sein – z. B. durch Textal­ter­na­tiven für Bilder, ausrei­chende Kontraste und gut struk­tu­rierte Überschriften.

  • Bedien­barkeit: Die Website muss vollständig per Tastatur nutzbar sein und darf keine Inhalte enthalten, die Krampf­an­fälle auslösen könnten (z. B. blinkende Elemente).

  • Verständ­lichkeit: Die Inhalte und Navigation sollen klar, einfach und vorher­sehbar sein.

  • Robustheit: Die Website muss mit verschie­denen assis­tiven Techno­logien (z. B. Screen­readern) kompa­tibel sein.

Zusätzlich muss die Website eine Erklärung zur Barrie­re­freiheit enthalten sowie eine Möglichkeit zur Feedback-Abgabe, falls Nutzer auf Barrieren stoßen.

Unter­nehmen, die gegen die Anfor­de­rungen des Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setzes (BFSG) verstoßen, müssen mit verschie­denen recht­lichen Konse­quenzen rechnen:

  1. Durch­setzung durch Markt­über­wa­chung: Behörden der Markt­über­wa­chung (z. B. Bundes­netz­agentur oder Landes­be­hörden) kontrol­lieren die Einhaltung der Vorgaben. Bei Verstößen können sie Maßnahmen wie Rückrufe, Verkaufs­verbote oder Nachbes­se­rungen anordnen.

  2. Bußgelder: Das Gesetz sieht empfind­liche Bußgelder vor – bei schwer­wie­genden oder wieder­holten Verstößen gegen die Barrie­re­frei­heits­an­for­de­rungen können diese bis zu 100.000 Euro betragen (§ 29 BFSG).

  3. Abmah­nungen. Wettbe­werber und auch Verbände und Inter­es­sen­ver­tre­tungen von Menschen mit Behin­de­rungen können rechtlich gegen barrie­re­freie Mängel vorgehen. Es besteht die Gefahr von Abmah­nungen oder gericht­lichen Klagen.

Diese Sanktionen gelten insbe­sondere ab dem 28. Juni 2025, wenn das Gesetz verbindlich in Kraft tritt.

(Christian Dümke)

Von |2. Mai 2025|Kategorien: Allgemein, Gesetz­gebung|2 Kommentare

Zurück zu Tempo 50 = zurück zur StVO?

Der CDU-Frakti­onschef des Berliner Abgeord­ne­ten­hauses Stettner hat laut rbb24 angekündigt, in 23 Haupt­straßen in Berlin Tempo 30 aufzu­heben, an Stellen, wo die Vorgän­ger­re­gierung dies einge­führt hatte. Man wolle damit „grüne Verbots­fan­tasien rückgängig“ machen und – so wörtlich – „zur StVO zurück­kehren“. Diese Aussage ist aus verschie­denen Gründen überraschend:

Zum einen sind uns in unserer Erfahrung mit dem Verkehrs­recht wenig Fälle begegnet, wo die Verwaltung frei von allen Zwängen der StVO Verkehrs­re­ge­lungen anordnet. Im Gegenteil. Oft werden in Deutschland Regelungen, die relativ unkon­trovers, weil sinnvoll und politisch mehrheitlich gewollt sind, nicht umgesetzt, weil die Straßen­ver­kehrs­be­hörden oder Tiefbau­ämter sich dagegen sperren – unter Verweis auf die StVO. In Berlin ist das nicht viel anders, ob unter einer von SPD und Grünen oder von CDU und SPD geführten Regierung. Tatsächlich wurden einige Tempo 30-Strecken aus Gründen der Luftrein­haltung einge­führt. Aufgrund der Verbes­serung der Luftqua­lität könnte nun geprüft werden, ob dies noch nötig ist. Mit willkür­lichen „Verbots­fan­tasien“ hat das aber wenig zu tun.

Zum anderen wurde die StVO gerade refor­miert, um für Kommunen Tempo 30 zu ermög­lichen. Wir haben vorletzte Woche darüber berichtet. Es gibt nun viele neue Möglich­keiten, die in den Städten zusam­men­ge­nommen manchmal sogar dazu führen, dass sich ein Großteil des Haupt­stra­ßen­netzes mit Tempo 30-Strecken überspannen lässt. Aller­dings war ja bei der Reform von Möglich­keiten die Rede. Können die Kommunen also entscheiden, ob sie vor Schulen, Alten­heimen, Kinder­gärten, neuer­dings auch Spiel­plätzen, an hochfre­quen­tierten Schul­wegen oder Zebra­streifen Tempo 30 anordnen? Oder sind sie in manchen Fällen sogar dazu verpflichtet?

Ein Blick in die StVO könnte den Eindruck erwecken, dass der Verwaltung in diesen Fällen freie Hand einge­räumt wird. Denn die Möglichkeit, hier auch auf Haupt­straßen Tempo 30 anzuordnen, beruht auf einer Ausnahme, nämlich § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, die die Begrün­dungs­an­for­de­rungen reduziert: Statt einer quali­fi­zierten reicht eine einfache Gefahr zur Begründung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Aller­dings steht hinter dieser Diffe­ren­zierung auch eine verfas­sungs­recht­liche Bewertung. Die Grund­rechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die auf dem Spiel stehen, wenn vor sensiblen Einrich­tungen zu schnell gefahren wird, haben beson­deren Schutz verdient. Das Leben wird von der Verfassung höher bewertet als die persön­liche Freiheit, schnell mit dem Auto zu fahren.

Das spiegelt sich auch in der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO wider. Dort heißt es nämlich, dass vor den genannten Einrich­tungen die Geschwin­digkeit „in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“ ist. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn negative Auswir­kungen auf den ÖPNV, insbe­sondere Taktverkehr, oder Verla­ge­rungen auf Wohnne­ben­straßen drohen.

Bei den neuen Gründen für Tempo­re­du­zie­rungen muss unter­schieden werden:

Bei den hochfre­quen­tierten Schul­wegen ist es genauso wie mit den sensiblen Einrich­tungen. Hier ist im Regelfall eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung erfor­derlich und nur bei den bereits genannten Gründen (ÖPNV und Ausweich­ver­kehre) ist eine Ausnahme möglich.

Anders ist es dagegen bei den Fußgän­ger­über­wegen. Hier „kann“ die Verwaltung in ihrem unmit­tel­baren Bereich eine Geschwin­dig­keits­re­du­zierung anordnen. Ein Ermessen hat die Verwaltung auch bei Lücken­schlüssen, die inzwi­schen von 300 auf 500 m ausge­dehnt werden können. Laut Verwal­tungs­vor­schrift kommen sie „in Betracht“, sind aber nicht zwingend.

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass es viele Gründe gibt, wegen denen Tempo 30 zwingend angeordnet werden muss, es sei denn es bestehen begründete Ausnahmen. Andere Gründe kann die Verwaltung in Anspruch nehmen, muss es aber nicht. Was schlicht nicht geht ist unter dem Schlachtruf „zurück zur StVO“ pauschal alle Tempo 30-Beschrän­­kungen auch vor sensiblen Einrich­tungen wie Schulen, Alten­heimen und neuer­dings auf hochfre­quen­tierten Schul­wegen zurück­zu­nehmen. Letztlich ist die StVO Bundes­recht, das Länder wie Berlin ausführen müssen und dabei nur begrenzte Spiel­räume haben. (Olaf Dilling)

 

 

Von |29. April 2025|Kategorien: Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Verfah­rensfrei und Spaß dabei?

Das Wappentier der deutschen Gesetz­gebung 2025 ist offenbar Speedy Gonzalez, bekanntlich die schnellste Maus von Mexiko, und so jagt derzeit auf allen Ebenen ein Beschleu­ni­gungs­gesetz das nächste. Auch Baden-Württemberg hat nun ein Gesetz für schnel­leres Bauen verab­schiedet, das PV-Anlagen verfah­rensfrei stellt, § 50 Abs. 1 LBO, und zwar sowohl Aufdach­an­lagen als auch Freifläche. Neben diesen wichtigen Ausnahmen ist auch die Ladeinfra­struktur für Elektro­mo­bi­lität und Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasser­stoff aus PV-Strom, die dem Eigen­ver­brauch dienen, verfah­rensfrei. Der Vorha­ben­träger braucht also weder eine Geneh­migung noch muss er sein Vorhaben anzeigen.

 

Auf den ersten Blick klingt das sehr attraktiv: Bürokratie steht ja derzeit im Ruf einer nutz- und sinnlosen Verschwendung von Geld und Lebenszeit. Doch „einfach Losbauen“ hat auch seinen Preis: Der Vorha­ben­träger braucht zwar keine Geneh­migung, trotzdem gelten auch für sein Vorhaben alle öffentlich-recht­­lichen Vorschriften. Verletzt er sie, kann die Behörde gegen das Vorhaben vorgehen, auch Dritte könnten auf die Einhaltung pochen. Da ja kein Geneh­­mi­­gungs- oder Anzei­ge­ver­fahren erfor­derlich ist, spricht viel dafür, dass Fehler erst dann auffallen, wenn das Vorhaben steht. Da es im öffent­lichen Recht keine „vollendete Tatsachen“ gibt, kann das bedeuten:  Egal, wie teuer die Anlage war, vielleicht muss sie wieder weg.

Das Risiko, dass die Behörde die Recht­mä­ßigkeit einer solchen Anlage anders beurteilt als der Vorha­ben­träger, würde ein Bauge­neh­mi­gungs­ver­fahren natürlich minimieren: Die Behörde würde in diesem Fall erst prüfen, dann geneh­migen oder auch nicht. Gibt es unter­schied­liche Ansichten, können die Parteien (oder Dritte) diese gerichtlich klären, bevor die Bagger rollen. Insofern spricht gerade in diffi­zilen Lagen viel dafür, Vorha­ben­trägern den Weg ins Verfahren zu eröffnen. Dies aller­dings sieht Baden-Württemberg derzeit nicht vor. Hier sollte der Gesetz­geber noch einmal in sich gehen. Zeit dafür hätte er: Die neue LBO soll erst ab dem 28.06.2025 gelten (Miriam Vollmer).

Von |26. April 2025|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|0 Kommentare

Wie geht es weiter – der Koali­ti­ons­vertrag zum Immissionsschutzrecht

Nachdem wir an dieser Stelle bereits den Ausblick gewagt haben, was unsere zukünftige Bundes­re­gierung im Bereich Klima & Energie und zur Kreis­lauf­wirt­schaft und vorhat, wagen wir nun einen Ausblick auf das Immissionsschutzrecht.

In Anbetracht der Bedeutung, die diesem Rechts­be­reich mit Blick auf die Trans­for­mation zukommt, ist es zumindest gut, dass hierzu auch ein paar Worte im Koali­ti­ons­vertrag zu finden sind. So stellt die neue Koalition dankens­wer­ter­weise dann auch fest, dass die Dauer von Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Indus­trie­an­lagen ein kriti­scher Faktor für die Wettbe­werbs­fä­higkeit wie auch für die Trans­for­mation der Industrie darstellt. Wem das bekannt vor kommt, könnte wohl in früheren Koali­ti­ons­ver­trägen nachlesen, denn von Beschleu­nigung reden wir seit vielen Legislaturperioden.

Daher will man Umwelt­ver­fahren spürbar verkürzen und dazu auch die die Industrie betref­fenden EU-Richt­­linien 1:1 umsetzen. Die Zulassung von Anlagen im immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren will man verein­fachen. Hierzu will man weitere Beschleu­ni­gungs­po­ten­ziale im Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­gesetz (BImSchG) heben, ohne die Schutz­ziele zu gefährden. Die Technische Anleitung Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) sollen überar­beitet und verein­facht werden. Die letzte TA-Luft-Novelle mit über 300 Änderungs­an­trägen zeigte die Grenzen dessen auf, was sinnvoll und in demokra­ti­schen, trans­pa­renten Prozessen überhaupt noch leistbar ist. Zudem kann die Dynamik, mit der die europäi­schen BVT-Schlus­s­­fol­­ge­rungen jedes Jahr auf die Bundes­re­publik Deutschland zur Umsetzung zurollen, kaum mehr durch Novellen der gesamten TA Luft abgebildet werden.

Wir erinnern uns: Zuletzt 2024 hatte sich die Ampel auf eine Überar­beitung des BImSchG geeinigt. Man hat hierfür tatsächlich behutsam am Verfahren geschraubt und die Fristen (die es für die Durch­führung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren längst gibt, die sich aber eher als zahnlos erwiesen haben) geschärft. So bedarf es der Zustimmung des Antrag­stellers, wenn die Fristen mehrfach verlängert werden sollen. Zudem sind die Aufsichts­be­hörden zu betei­ligen. Auch an § 8a BImSchG und dem vorzei­tigen Beginn hat man geschraubt und u.a. den Ausbau erneu­er­barer Energien wurde gestärkt. Alles in allem war das bereits ein vorzeig­bares Ergebnis, denn eins ist klar: Jede Beschleu­nigung hilft. Von Seiten der Union hieß es dann dennoch, es sei nur ein Minimal­kom­promiss dabei rausge­kommen, während sich die Ampel wechsel­seitig lobte. Gewisse Probleme wird auch der Gesetz­geber nicht lösen können: Dies betrifft den Zeitverzug vor Antrag­stellung. Die anwalt­liche Erfahrung zeigt, dass man mit halbgaren Anträgen eher auf dem Bauch landet als schnell zur Geneh­migung zu kommen. Die perso­nelle Unter­aus­stattung der Geneh­mi­gungs­be­hörden tut ihr übriges. Wenn niemand da ist, kann auch niemand Anträge schneller bearbeiten. Der Haupt­grund für die Dauer von Geneh­mi­gungs­ver­fahren liegt jedoch unzwei­felhaft im materi­ellen Recht. Dessen Komple­xität muss sowohl der Antrag­steller als auch die Behörde beherr­schen. Und hier werden die Spiel­räume für den Gesetz­geber (egal welcher Farbgebung) dann doch gering. Im Kern lassen sich die Anfor­de­rungen klar auf das Europa­recht zurück­führen und vielleicht kann man auch festhalten, dass wir dieses hierzu­lande besonders kompli­ziert umzusetzen pflegen (siehe oben, TA-Luft etc.). Es bleibt abzuwarten, wie die Novelle der IED umgesetzt wird. Auf der Suche nach einem Weg am Europa­recht vorbei (oder weil man das EU-Recht noch besser machen will), verheddern wir uns bisweilen. Ein schönes Beispiel für ist die „Leides­ge­schichte“ mit dem Umwelt-Rechts­­be­helfs­­gesetz und dem (nicht unberech­tigten) Versuch, Klage­rechte und Inves­ti­ti­ons­si­cherheit unter einen Hut zu bekommen. Dieses will man nun auch noch einmal zur Hand nehmen und auf die unmit­telbare Betrof­fenheit bei Klage- und Betei­li­gungs­rechten fokus­sieren. Das kann spannend werden, wissen wir aus der reich­hal­tigen Recht­spre­chung – nicht zuletzt aus Luxemburg. Es ist dennoch richtig, dass die neue Bundes­re­gierung schaut, wie Bürokratie abgebaut und Verfahren beschleunigt werden können. Klare (und machbare) Ideen liegen ausweislich des Koali­ti­ons­ver­trags dann aber wohl noch nicht vor. Mehr als die Wieder­holung von Altbe­kannten und diverser Nebel­kerzen enthält der Koali­ti­ons­vertrag dann eben doch nicht. Zudem darf man ein wenig daran zweifeln, was insbe­sondere die Union unter Bürokratie versteht. Dies zeigt sich an symbol­po­li­ti­schem Geschwurbel wie der geplanten Abschaffung von Betriebs­be­auf­tragten (wir berich­teten). Warten wir’s also ab, was dann da noch kommen mag. (Dirk Buchsteiner)

Zähler­streit mit Vattenfall: Die Fortsetzung

Wir hatten im Dezember des letzten Jahres bereits schon einmal über unser erfolg­reiches Klage­ver­fahren gegen die Vattenfall Europe Sales GmbH berichtet, die unserem Mandanten fortgesetz Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen und Mahnungen und zuletzt Sperr­an­dro­hungen schickt, obwohl dieser nachweislich gar keine Energie abnimmt. Negative Feststel­lungs­klagen sind zivil­rechtlich ja eher ein Ausnah­mefall, in dieser Situation aber das Mittel der Wahl.

Nun könnte die Angele­genheit hier zu Ende sein – aber nein! Trotz Anerkennt­nis­urteil dass unser Mandant die Forde­rungen der Vergan­genheit nicht schuldet und auch gar kein Vertrags­ver­hältnis besteht, sind nun neue Rechnungen bei ihm einge­gangen. Manchmal fragen wir uns, ob am anderen Ende überhaupt noch irgendwo Menschen sitzen oder nur noch Compu­ter­pro­gramme vor sich in arbeiten.

 

 

Also wird es weiter gehen und wir werden Vattenfall wohl gerichtlich auf Unter­lassung in Anspruch nehmen müssen um das aus unserer sicht rechts­widrige und für den Mandanten zermür­bende Verhalten dieses Versorgers zu unterbinden.

(Christian Dümke)

Von |25. April 2025|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar

Mitein­ander im Verkehr? Vom Sinn und Unsinn der Regeln im Straßenverkehr

Ordnung muss sein“, das wusste schon Hausmeister Krause. In Deutschland werden Regeln groß geschrieben, gerade im Straßen­verkehr. Es gibt unzählige Regeln. Allein amtliche Verkehrs­zeichen gibt es ca 500, in allen Varia­tionen sind es eine Vielzahl davon. Selbst Anwälte wie wir, die sich schon eine Weile mit Verkehrs­recht beschäf­tigen, lernen oft noch was dazu. Vor allem wissen sie aus bitterer Erfahrung, dass die Regel­kennt­nisse bei Polizei und Behörden oft auch zu wünschen übrig lassen. Geschweige denn bei den Verkehrs­teil­neh­menden selbst. Für Anwälte kann das eine Chance sein, wenn sie sich auf Regeln berufen, die gerichts­be­kannt sind, aber von der Verwaltung schlichtweg ignoriert werden, wie etwa in einem Bremer Fall, in dem ein Kollege erfolg­reich einen Aktivisten verteidigt hat, der sein Kfz ganz legal auf der Fahrbahn geparkt hatte, obwohl alle – inklusive der Polizei – meinten, man müsse auf dem Gehweg parken.

Nun haben Regel oft ihren Sinn. Sie geben Orien­tierung bei den täglichen Koordi­na­ti­ons­leis­tungen, die im Verkehr erfor­derlich sind, überall wo viele Menschen zusam­men­kommen und ihre Wege sich kreuzen. So zumindest in der Theorie. In der Praxis führen Regeln oft mehr zu Konflikten, als dass sie diese lösen, insbe­sondere, wenn Regeln um ihrer selbst willen angewendet werden.

Um ein Beispiel zu geben: Ich war früher viel zu Fuß und seit einigen Jahren häufig auch als Radfahrer in Berlin unterwegs. Was mir auffällt, ist dass Menschen auf dem Rad und zu Fuß sich häufig in die Quere kommen, ohne dass dabei die geltenden Verkehrs­regeln beachtet werden. Übrigens sind es dabei nach meiner Wahrnehmung und entgegen gängigen Klischees keineswegs immer die Radfah­renden oder Leute auf E‑Rollern, die dabei gegen Regeln verstoßen. In Berlin Mitte sind es oft eher Menschen, die zu Fuß die Straße auch dann queren, wenn dort gerade Radler unterwegs sind. Ich rege mich darüber inzwi­schen kaum noch auf. Denn eigentlich ist es immer möglich, um die Leute so rumzu­kurven, dass niemand zu Schaden kommen kann. Voraus­setzung dafür ist, dass alle ein bisschen langsamer und vorsich­tiger unterwegs sind und aufein­ander achten. So wie es das Gebot der ständigen Vorsicht und gegen­sei­tigen Rücksicht­nahme in § 1 StVO ohnehin verlangt.

Übrigens ist nicht gesagt, dass es in Gesell­schaften, in denen der Straßen­verkehr weniger durch Regeln als durch konkrete Aushand­lungs­pro­zesse bestimmt ist, gefähr­licher zugeht. Als ziemlich chaotisch gilt für europäische Verhält­nisse der Verkehr in Napoli. Wenn man aber die Unfall­zahlen dort mit denen im nordita­lie­ni­schen Milano vergleicht, gibt es keine auffal­lenden Unter­schiede. Bei Youtube finden sich Videos vom Verkehr in Vietnam, bei denen einem schwindlig wird, ob des Gewusels an Vespas, die trotz offen­barer Regel­lo­sigkeit nicht kolli­dieren. Fußgänger gibt es dort auch, aber sie müssen häufig warten oder stürzen sich mutig ins Getümmel, in der Hoffnung lebend über die Straße zu kommen. In Japan gibt es die berühmte Shibuya-Kreuzung, an denen Menschen mühelos anein­ander vorbei­laufen, ohne zusammenzustoßen.

An dieser Kreuzung zeigt sich ganz offenbar, dass die meisten der zahlreichen Verkehrs­regeln ausschließlich nötig geworden sind, weil Menschen in großen, schweren und schnellen Kraft­fahr­zeugen unterwegs sind. Insbe­sondere die Vorfahrts­regeln sind weitgehend unnötig oder sogar hinderlich, wenn es darum geht, den nicht-motori­­sierten Verkehr auf flüssige Weise zu koordi­nieren. Ebenso müsste es ohne Autos auch keine Verkehrs­ampeln geben, an denen Menschen viel ihrer Lebenszeit verlieren.

Gerade weil Verkehrs­regeln oft keinen Mehrwert bringen, plädieren viele Verkehrs­planer für „Shared Space“. Das sind Zonen, in denen der Verkehr nicht durch Verkehrs­zeichen geregelt wird und die Verkehrs­teil­nehmer sich selbst koordi­nieren sollen. Aller­dings funktio­niert das (jeden­falls in Deutschland, wo die Menschen an Regeln gewöhnt sind) nur in engen Grenzen:

  • wenn Leute sich kennen (kein Durchgangsverkehr),
  • wenn Leute anwesend sind (kein ruhender Verkehr) und
  • wenn es um Leute geht, die nicht in ihrer Wahrneh­­mungs- und Kommu­ni­ka­ti­ons­fä­higkeit einge­schränkt sind (erheb­liche Nachteile z.B. für blinde Menschen).

Auch für kleine Kinder, die das Verhalten im Verkehr erst noch lernen und die leicht übersehen werden, ist „Shared Space“ mit Kraft­fahr­zeugen nur bedingt geeignet. Letztlich funktio­niert ein Mitein­ander im Verkehr ohne viele Regeln eigentlich nur dann gut, wenn Kfz in der Minderheit sind und gegenüber dem Fuß- und Radverkehr nachrangig behandelt werden. (Olaf Dilling)

Von |22. April 2025|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare