Fernwärmepreisklauseln per Veröffentlichung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)
In der Vergangenheit war es gängige Praxis: Die Kostenstruktur eines Fernwärmeerzeugers änderte sich, etwa wegen eines Brennstoffwechsels. Nun musste er – siehe Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preisgleitklausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Obergerichten hielten dies für rechtswidrig. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ergänzte der Verordnungsgeber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.
Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Obergerichte meinten, war die frühere Praxis rechtmäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröffentlichung Preisgleitklauseln ändern.

Bisher liegen keine schrifltichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungskündigung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbraucherschutzargument: Die Änderungskündigung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.
Soll also die Klausel angepasst, aber gleichzeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung eingestellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preisanpassung sei problematisch, weil dies die Leistungsfähigkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preissenkungen so nicht korrekt weitergegeben werden.
Schnee von gestern, weil der Verordnungsgeber die AVBFernwärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröffentlichung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwierigkeiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berechtigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).
Das Ende der EEG Umlage ist nahe
Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regierungskoalition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanzminister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finanzierung der Mehrkosten, die durch die Markteinführung der erneuerbaren Energien entstehen und begleitet die Energiewirtschaft schon verhältnismäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folgejahren langsam aber unaufhaltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.
Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern bei Stromlieferanten und Eigenversorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strommengen erhoben. Ihre zunehmende wirtschaftliche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel für stromkostenintensive Unternehmen, Unternehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasserstoff einsetzen oder bestimmten Eigenversorgungskonstellationen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.
Gerade die Erweiterung der EEG Umlagepflicht auf Eigenverbrauch führte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und teilweise unangenehmen Überraschungen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, deren Auswirkungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an begleitenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlagepflichtige strommengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letztendlich auch bezahlt werden. Die Bundesnetzagentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.
Ebenso gab es kreative Ideen Lieferkonstellationen möglichst so auszugestalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei rechtlichen Bestand, wie etwa der gescheiterte Versuch Stromlieferungen vertraglich als umlagefreie „Lichtlieferungen“ zu deklarieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.
All das soll bald mit einem Federstrich des Gesetzgebers zur Rechtshistorie werden, wie schon so viele andere Regelungsbereiche der Energiewende zuvor. Aber wir sind optimistisch – dem Gesetzgeber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.
Preisobergrenze Regelenergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21
Oha! Eine weitere Wendung in der inzwischen schon recht verschlungenen Rechtsprechungsgeschichte der Preisobergrenze für Regelenergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preisobergrenze für die MWh Regelenergie auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgültigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preisobergrenze aktuell wieder bei (verzehnfachten) 99.999,99 EUR/MWh.
Worum geht’s?
Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Stromerzeuger und ‑versorger prognostizieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normalfrequenz hält und nicht zusammenbricht. Das funktioniert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdifferenzen, die durch Regelenergie ausgeglichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognostiziert eingespeist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabilisierung ist der Job der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regelenergie über eine Internetplattform ausschreiben.
Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regelleistungsmarkt eine Preisobergrenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regelarbeitsmarkt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeitspreis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegriffenen Beschluss, nach dem die Preisobergrenze auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgültigen Klärung die höhere Preisobergrenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolgreich – Beschwerde.

Was sagt der BGH?
Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preisobergrenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechtswidrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffentliche Konsultation die Spielregeln für den Regeleistungsmarkt selbst eigeninitiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungsvorschlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsultation der Öffentlichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausreichend diskutiert worden.
Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbstherrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.
Wie geht es nun weiter?
Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Hauptsache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entsprechend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Möglicherweise ist der europäische und/oder deutsche Gesetzgeber schneller und regelt vor der Rechtsprechung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regelenergie. (Miriam Vollmer)
Streit um geteilten Tarife der Grundversorgung geht in die nächste Runde
In den Streit um die Zulässigkeit von gesonderten Grundversorgungstarifen für Neukunden (mehr zum Hintergrund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artikuliert und positioniert.

„Die Spaltung der Grundversorgung in Neu- und Bestandskund:innen widerspricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Liberalisierung im Energiemarkt deutlich. Eine Bestrafung oder Schikanierung von Kundenkreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kritisieren wir“ lässt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW verlauten.
Der VKU sieht das Handeln der Grundversorger „im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gerichtliche Überprüfung optimistisch. Der bayerische Landesverband des BDEW hat die Bundesnetzagentur kritisiert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichtsbehörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billigvertriebe aus dem Verkehr zu ziehen.
Auch dies Kartellbehörde in NRW wertet die Praxis der Grundversorger als grundsätzlich unproblematisch.
Die Monopolkommission vermutet bei einigen Versorgern Preismissbrauch, allerdings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grundsätzliche System der Tarifspaltung nicht in Frage.
Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Tarifspaltung ausgesprochen.
Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grundversorgungstarife nach interner rechtlicher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechtsauffassung jedoch näher zu begründen.
Die Verbraucherzentrale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gerichtliche Klärung herbeiführen und hat gegen drei Energieversorger den erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formulieren, weil es sich bei den eingeleiteten Verfahren um Eilverfahren handelt, bei denen nach summarischer Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einstweilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechtsmittel zum jeweiligen Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streitgegenstand dann noch ein reguläres Hauptsacheverfahren geführt werden.
Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.
Wasserrecht: Klimaschutz auf Moorgrünland
Ein letztes Jahr abgeschlossenes Forschungsprojekt zu Klimawandel und Grünlandnutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträglicher Landwirtschaft nicht ausschließen muss. Das inzwischen bekannte Problem ist, dass landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden oft zu Treibhausgasemissionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlenstoff zersetzt sich, sobald der Wasserstand durch Entwässerung sinkt. Dadurch wird Kohlendioxid frei.
In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problemlösungen untersucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasserständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergebnisbericht des Projekts geht hervor, dass diese Verringerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Untersuchung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durchgeführt wurde. Überraschend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasserstandes führte nicht, wie vermutet zu Produktivitätsverlusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klimabilanz pro produzierter Einheit deutlich besser.
Das Forschungsergebnis stellt einmal mehr die herkömmliche Art des Wassermanagements der Wasser- und Bodenverbände, bzw. Unterhaltungsverbände in Frage: Denn deren Schwerpunkt liegt weiterhin bei der Entwässerung von landwirtschaftlichen Böden. Das wird auch vom Wasserhaushaltsrecht begünstigt. Denn wasserbauliche Maßnahmen zur Wiedervernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig oder können sogar ein Planfeststellungsverfahren nach sich ziehen. Anders die
Gewässerunterhaltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Genehmigung erforderlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beeinträchtigungen von Feuchtgebieten und Landökosystemen durch die Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen werden, jedoch ist eine ökologische Verbesserung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.
Insofern bleibt noch einiges an rechtlichem Reformbedarf, um tatsächlich Moor- und Klimaschutz in landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projektergebnisse zeigen – auch für die Landwirtschaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).
Regierung will Stromkunden besser schützen
Der Staatssekretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundesregierung unternehmen möchte, damit sich die Massenkündigungen von Verbrauchern durch Energiediscounter in den letzten Monate nicht wiederholen. Offenbar erarbeitet das Ministerium einen Gesetzesentwurf, der auf eine Verlängerung der Mindestkündigungsfristen hinausläuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grundversorger nur noch einen Grundversorgungstarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unternehmen – entlang von Stichtagsregelungen differenzieren. Außerdem soll die Bundesnetzagentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.
Doch ist der Plan mit der verlängerten Kündigungsfrist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreiszeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertragslaufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechtsstellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführlichen Marktrecherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekündigten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündigungsfrist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertraglichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertragliche Regelung bekräftigende gesetzliche Regelung nichts ändern.

Nach Ablauf der meistens zweijährigen Mindestvertragslaufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit verpflichten. Möglicherweise meint Krischer, dass diese Frist für Kündigungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kundenverhältnisse betrifft das? Der Discounterkunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behördenchefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also möglicherweise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausgesprochen fraglich, was eine solche Verlängerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.
Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Möglicherweise handelt es sich eher um schieren Aktionismus. Doch möglicherweise liegt in der strengeren Regulierung der Discounter der Weg zu stabileren Verhältnissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Ministerium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)