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Fernwär­me­preis­klauseln per Veröf­fent­li­chung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergan­genheit war es gängige Praxis: Die Kosten­struktur eines Fernwär­me­er­zeugers änderte sich, etwa wegen eines Brenn­stoff­wechsels. Nun musste er – siehe Bundes­ge­richtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preis­gleit­klausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröf­fent­li­chung gem. § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Oberge­richten hielten dies für rechts­widrig. Um Rechts­si­cherheit zu schaffen, ergänzte der Verord­nungs­geber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Oberge­richte meinten, war die frühere Praxis recht­mäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröf­fent­li­chung Preis­gleit­klauseln ändern.

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Bisher liegen keine schrifl­tichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungs­kün­digung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbrau­cher­schutz­ar­gument: Die Änderungs­kün­digung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleich­zeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung einge­stellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preis­an­passung sei proble­ma­tisch, weil dies die Leistungs­fä­higkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preis­sen­kungen so nicht korrekt weiter­ge­geben werden.

Schnee von gestern, weil der Verord­nungs­geber die AVBFern­wärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröf­fent­li­chung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hinge­wiesen, dass der Verord­nungs­geber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwie­rig­keiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berech­tigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verord­nungs­geber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

Von |1. Februar 2022|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Das Ende der EEG Umlage ist nahe

Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regie­rungs­ko­alition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanz­mi­nister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finan­zierung der Mehrkosten, die durch die Markt­ein­führung der erneu­er­baren Energien entstehen und begleitet die Energie­wirt­schaft schon verhält­nis­mäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folge­jahren langsam aber unauf­haltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertra­gungs­netz­be­treibern bei Strom­lie­fe­ranten und Eigen­ver­sorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strom­mengen erhoben. Ihre zuneh­mende wirtschaft­liche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnah­me­re­ge­lungen, wie zum Beispiel für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Unter­nehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasser­stoff einsetzen oder bestimmten Eigen­ver­sor­gungs­kon­stel­la­tionen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erwei­terung der EEG Umlage­pflicht auf Eigen­ver­brauch führte zu einer Vielzahl von Rechts­strei­tig­keiten und teilweise unange­nehmen Überra­schungen bei Betreibern von Strom­erzeu­gungs­an­lagen, deren Auswir­kungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an beglei­tenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlage­pflichtige strom­mengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letzt­endlich auch bezahlt werden. Die Bundes­netz­agentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Liefer­kon­stel­la­tionen möglichst so auszu­ge­stalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei recht­lichen Bestand, wie etwa der geschei­terte Versuch Strom­lie­fe­rungen vertraglich als umlage­freie „Licht­lie­fe­rungen“ zu dekla­rieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Feder­strich des Gesetz­gebers zur Rechts­his­torie werden, wie schon so viele andere Regelungs­be­reiche der Energie­wende zuvor. Aber wir sind optimis­tisch – dem Gesetz­geber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)

Von |31. Januar 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Preis­ober­grenze Regel­en­ergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21

Oha! Eine weitere Wendung in der inzwi­schen schon recht verschlun­genen Recht­spre­chungs­ge­schichte der Preis­ober­grenze für Regel­en­ergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preis­ober­grenze für die MWh Regel­en­ergie auf 9.999,99 EUR/MWh herab­ge­setzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgül­tigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preis­ober­grenze aktuell wieder bei (verzehn­fachten) 99.999,99 EUR/MWh.

Worum geht’s?

Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Strom­erzeuger und ‑versorger prognos­ti­zieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normal­fre­quenz hält und nicht zusam­men­bricht. Das funktio­niert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdif­fe­renzen, die durch Regel­en­ergie ausge­glichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognos­ti­ziert einge­speist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabi­li­sierung ist der Job der Übertra­gungs­netz­be­treiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regel­en­ergie über eine Inter­net­plattform ausschreiben.

Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regel­leis­tungs­markt eine Preis­ober­grenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regel­ar­beits­markt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeits­preis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegrif­fenen Beschluss, nach dem die Preis­ober­grenze auf 9.999,99 EUR/MWh herab­ge­setzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechts­be­schwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgül­tigen Klärung die höhere Preis­ober­grenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolg­reich – Beschwerde.

Analyse, Bankwesen, Makler, Geschäft, Die Krise

Was sagt der BGH?

Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preis­ober­grenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechts­widrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffent­liche Konsul­tation die Spiel­regeln für den Regeleis­tungs­markt selbst eigen­in­itiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungs­vor­schlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsul­tation der Öffent­lichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausrei­chend disku­tiert worden.

Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbst­herrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.

Wie geht es nun weiter?

Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Haupt­sache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entspre­chend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Mögli­cher­weise ist der europäische und/oder deutsche Gesetz­geber schneller und regelt vor der Recht­spre­chung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regel­en­ergie. (Miriam Vollmer)

Von |28. Januar 2022|Kategorien: BNetzA, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Streit um geteilten Tarife der Grund­ver­sorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zuläs­sigkeit von geson­derten Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neukunden (mehr zum Hinter­grund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artiku­liert und positioniert.

Die Spaltung der Grund­ver­sorgung in Neu- und Bestandskund:innen wider­spricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Libera­li­sierung im Energie­markt deutlich. Eine Bestrafung oder Schika­nierung von Kunden­kreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kriti­sieren wir“ lässt der Vorstand der Verbrau­cher­zen­trale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grund­ver­sorger „im Einklang mit den bestehenden recht­lichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gericht­liche Überprüfung optimis­tisch. Der bayerische Landes­verband des BDEW hat die Bundes­netz­agentur kriti­siert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichts­be­hörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billig­ver­triebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartell­be­hörde in NRW wertet die Praxis der Grund­ver­sorger als grund­sätzlich unproblematisch.

Die Monopol­kom­mission vermutet bei einigen Versorgern Preis­miss­brauch, aller­dings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grund­sätz­liche System der Tarif­spaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit der Tarif­spaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grund­ver­sor­gungs­tarife nach interner recht­licher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechts­auf­fassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gericht­liche Klärung herbei­führen und hat gegen drei Energie­ver­sorger den erlass einer einst­wei­ligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Recht­spre­chung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formu­lieren, weil es sich bei den einge­lei­teten Verfahren um Eilver­fahren handelt, bei denen nach summa­ri­scher Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einst­weilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechts­mittel zum jewei­ligen Oberlan­des­ge­richt als Kontroll­in­stanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgül­tigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streit­ge­gen­stand dann noch ein reguläres Haupt­sa­che­ver­fahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

Von |26. Januar 2022|Kategorien: Allgemein, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Wasser­recht: Klima­schutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlos­senes Forschungs­projekt zu Klima­wandel und Grünland­nutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträg­licher Landwirt­schaft nicht ausschließen muss. Das inzwi­schen bekannte Problem ist, dass landwirt­schaft­liche Nutzung von Moorböden oft zu Treib­haus­gas­emis­sionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlen­stoff zersetzt sich, sobald der Wasser­stand durch Entwäs­serung sinkt. Dadurch wird Kohlen­dioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problem­lö­sungen unter­sucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasser­ständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergeb­nis­be­richt des Projekts geht hervor, dass diese Verrin­gerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Unter­su­chung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durch­ge­führt wurde. Überra­schend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasser­standes führte nicht, wie vermutet zu Produk­ti­vi­täts­ver­lusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klima­bilanz pro produ­zierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungs­er­gebnis stellt einmal mehr die herkömm­liche Art des Wasser­ma­nage­ments der Wasser- und Boden­ver­bände, bzw. Unter­hal­tungs­ver­bände in Frage: Denn deren Schwer­punkt liegt weiterhin bei der Entwäs­serung von landwirt­schaft­lichen Böden. Das wird auch vom Wasser­haus­halts­recht begünstigt. Denn wasser­bau­liche Maßnahmen zur Wieder­vernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) geneh­mi­gungs­pflichtig oder können sogar ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach sich ziehen. Anders die
Gewäs­ser­un­ter­haltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Geneh­migung erfor­derlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beein­träch­ti­gungen von Feucht­ge­bieten und Landöko­sys­temen durch die Wasser­wirt­schaft vermieden, bzw. ausge­glichen werden, jedoch ist eine ökolo­gische Verbes­serung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an recht­lichem Reform­bedarf, um tatsächlich Moor- und Klima­schutz in landwirt­schaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projekt­er­geb­nisse zeigen – auch für die Landwirt­schaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

Von |25. Januar 2022|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Regierung will Strom­kunden besser schützen

Der Staats­se­kretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundes­re­gierung unter­nehmen möchte, damit sich die Massen­kün­di­gungen von Verbrau­chern durch Energie­dis­counter in den letzten Monate nicht wieder­holen. Offenbar erarbeitet das Minis­terium einen Geset­zes­entwurf, der auf eine Verlän­gerung der Mindest­kün­di­gungs­fristen hinaus­läuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grund­ver­sorger nur noch einen Grund­ver­sor­gungs­tarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unter­nehmen – entlang von Stich­tags­re­ge­lungen diffe­ren­zieren. Außerdem soll die Bundes­netz­agentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.

Doch ist der Plan mit der verlän­gerten Kündi­gungs­frist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreis­zeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertrags­laufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechts­stellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführ­lichen Markt­re­cherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekün­digten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündi­gungs­frist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertrag­lichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertrag­liche Regelung bekräf­ti­gende gesetz­liche Regelung nichts ändern.

Berlin, Deutschland, Regierungsviertel, Architektur

Nach Ablauf der meistens zweijäh­rigen Mindest­ver­trags­laufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfris­tiger Kündi­gungs­mög­lichkeit verpflichten. Mögli­cher­weise meint Krischer, dass diese Frist für Kündi­gungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kunden­ver­hält­nisse betrifft das? Der Discoun­ter­kunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behör­den­chefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also mögli­cher­weise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündi­gungs­fristen für Kündi­gungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausge­sprochen fraglich, was eine solche Verlän­gerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.

Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Mögli­cher­weise handelt es sich eher um schieren Aktio­nismus. Doch mögli­cher­weise liegt in der stren­geren Regulierung der Discounter der Weg zu stabi­leren Verhält­nissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Minis­terium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)

Von |25. Januar 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Vertrieb|0 Kommentare