Preisobergrenze Regelenergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21

Oha! Eine weitere Wendung in der inzwischen schon recht verschlungenen Rechtsprechungsgeschichte der Preisobergrenze für Regelenergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preisobergrenze für die MWh Regelenergie auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgültigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preisobergrenze aktuell wieder bei (verzehnfachten) 99.999,99 EUR/MWh.

Worum geht’s?

Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Stromerzeuger und -versorger prognostizieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normalfrequenz hält und nicht zusammenbricht. Das funktioniert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdifferenzen, die durch Regelenergie ausgeglichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognostiziert eingespeist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabilisierung ist der Job der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regelenergie über eine Internetplattform ausschreiben.

Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regelleistungsmarkt eine Preisobergrenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regelarbeitsmarkt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeitspreis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegriffenen Beschluss, nach dem die Preisobergrenze auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgültigen Klärung die höhere Preisobergrenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolgreich – Beschwerde.

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Was sagt der BGH?

Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preisobergrenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechtswidrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffentliche Konsultation die Spielregeln für den Regeleistungsmarkt selbst eigeninitiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungsvorschlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsultation der Öffentlichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausreichend diskutiert worden.

Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbstherrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.

Wie geht es nun weiter?

Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Hauptsache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entsprechend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Möglicherweise ist der europäische und/oder deutsche Gesetzgeber schneller und regelt vor der Rechtsprechung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regelenergie. (Miriam Vollmer)

2022-01-28T21:13:03+01:0028. Januar 2022|BNetzA, Strom|

Neue Zuschlagskriterien für Regelenergie: Was heisst das?

Oha. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Zuschlagskriterien für Regelenergie geändert. Ab Juli fließt neben dem Leistungspreis auch der Arbeitspreis in die Bewertung ein. Was so technisch daherkommt, ist allerdings hoch umstritten. Dies zeigt schon die lange Liste an Stellungnahmen, die die BNetzA im Vorfeld erhalten hat. Aber worum geht es eigentlich?

Stromnetze können keinen Strom speichern. Einspeisung und Entnahme müssen sich also die Waage halten. Nun melden Verbraucher bekanntlich nicht an, dass sie gleich den Fernseher einschalten. Und ob beispielsweise die Sonne scheint oder ein Kraftwerk havariert, weiß man auch nicht immer im Voraus. Die Prognosen, die sich aus den Voranmeldungen der Erzeuger, den auf Erfahrungswerten beruhenden Standardlastprofilen über das Verbraucherverhalten und weiteren Informationen wie etwa Wetterdaten ergeben, sind deswegen zwar sehr weitgehend treffsicher, aber eben nicht ganz. Es kann ständig dazu kommen, dass es eine Lücke zwischen eingespeistem und abgenommenen Strom gibt. In diesem Fall müssen sehr schnell zusätzliche Mengen eingespeist werden oder große Verbraucher müssen ihre Abnahme drosseln. Je nach Vorhersehbarkeit des Regelbedarfs unterscheidet man drei verschiedene Regelenergieprodukte: Die Primärreserve, die innerhalb von Sekunden greift. Die Sekundärreserve und die Minutenreserve, die einige Minuten Zeit haben, bis sie wirksam werden.

Reserveleistung ist teuer. Das versteht sich eigentlich von selbst: Damit ein Kraftwerk innerhalb von Sekunden produzieren kann, muss es die ganze Zeit betriebsbereit bleiben. Das kostet, denn das Kraftwerk selbst kostet Geld, die Betriebsbereitschaft kostet Geld, zum Beispiel Personalkosten, und natürlich kostet es auch Geld, den im Reservefall nachgefragten Strom tatsächlich zu erzeugen bzw. den Stromverbrauch ganz plötzlich drastisch zu reduzieren.

In Deutschland sind die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für die Regelenergiebeschaffung zuständig. Sie schreiben die Regelenergie aus. Unternehmen bieten ihre Kraftwerke an oder bieten an, dass sie das Netz durch schnelle Abschaltung großer Verbrauchsmengen entlasten. Die ÜNB gehen bei der Auswahl nach festgelegten Zuschlagskriterien vor. Welche Unternehmen hierbei bisher erfolgreich waren, steht in der  Anbieterliste.

Bisher wurden die Zuschläge nur anhand der Leistungspreise erteilt, also anhand der Kosten der Vorhaltung. Die BNetzA meint, dies habe wohl dazu geführt, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nicht dagewesenen Spitzenpreisen von 20.614,97 Euro/MWh (19:15 Uhr bis 19:30 Uhr) bzw. 24.455,05 Euro/MWh (19:30 Uhr bis 19:45 Uhr) kam. Die Arbeitspreise, also die Kosten des tatsächlichen Abrufs, spielten dagegen für die Zuschlagserteilung keine Rolle. Die BNetzA meint, dies hätten einzelne Anbieter ausgenutzt und sehr niedrige Leistungspreise geboten, um erst einmal den Zuschlag zu erhalten, und dann extrem teuer verkauft. Deswegen wurde als erste Maßnahme im Januar eine Preisobergrenze eingezogen. Aber auch das generelle Verfahren soll sich jetzt ändern.

Auf den ersten Blick erscheint dies erst einmal logisch. Wieso wenden sich denn trotzdem so viele Unternehmen gegen die Neuregelung? Ganz einfach: Die Verteilung der Kosten auf Vorhaltung der Anlage und Erzeugung von Energie ist bei unterschiedlichen Anlagentypen unterschiedlich. Wenn man den Zuschlagsmechanismus ändert, kommen also auf einmal voraussichtlich andere Anlagen zum Zug als bisher. Dies könnte, befürchten manche, den konventionellen, also fossilen Kraftwerkstypen nützen. Während es anderen Technologien zur Netzentlastung, wie etwa Power-To-Heat-Anlagen (die wie große Wasserkocher aus Strom Wärme herstellen) schadet. Und auch für den Letztverbraucher ergeben sich Änderungen. Denn die Vorhaltekosten, der Leistungspreis, fließen in die Netznutzungsentgelte ein, die jeder als auf den Stromtransport entfallenden Kostenfaktor auf seiner Stromrechnung findet. Die Arbeit, also die tatsächlich erzeugte Regelenergie, wird dagegen von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen. Damit wirken sich Veränderungen beim Zuschlagsmechanismus direkt auf die Kosten, aber eben auch auf die Zusammensetzung der Regelenergie liefernden Anlagen aus.

Doch längst nicht alle Marktteilnehmer sehen das ganze Instrument kritisch. Viele halten zwar den Ansatz an sich für begrüßenswert, wenden sich aber gegen die schwammigen Gewichtungsfaktoren. Wieder andere sehen Preisobergrenzen kritisch. Anzunehmen ist, dass sich am Ende ein Gericht mit der Frage der Richtigkeit beschäftigen wird, denn der Beschluss der BNetzA ist selbstverständlich anfechtbar.

Immerhin halten sich die zukünftigen Auswirkungen in Grenzen. Die europäische Regelung, die die Regelarbeitsmärkte nach der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23.12.2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (SystemausgleichVO), neu ordnen soll, existiert bereits. Ein Verfahren vor dem OLG Köln hätte also eine durchaus begrenze Strahlkraft für die Zukunft.

2018-06-12T12:12:38+02:0011. Juni 2018|Strom|