Emissionshandel: Die nächsten Schritte
Nun also doch: Es gibt eine Einigung im Europäischen Parlament. Die Abstimmung über die Novelle der Emissionshandelsrichtlinie ist wohl gesichert.
Die Menge der Emissionen insgesamt, damit die wichtigste Zahl des Emissionshandels, soll zunächst 2024 bis 2026 jährlich um 4,4% sinken, danach bis 2029 um jährlich 4,5% und sodann um 4,6% p. a. Gleichzeitig soll ein Teil der eingelagerten Zertifkate gelöscht werden: 70 Mio. nach Inkrafttreten, weitere 50 Mio. 2026.
Die kostenlose Zuteilung für die Industrie, der größte Zankapfel zwischen den Fraktionen, soll nun zwischen 2027 und 2032 beendet werden:
- 2027 sollen 93%;
- 2028 sollen 84%;
- 2029 sollen 69%;
- 2030 sollen 50%;
- 2031 sollen 25%; und
- 20032 dann 0%
einer Benchmarkzuteilung kostenlos zugeteilt werden. Diese Zuteilung ist nicht (das wird oft verwechselt) mit dem Bedarf verwechselt. Sie bildet vielmehr einen Benchmark ab, der best verfügbaren Techniken entspricht. Die Zuteilung soll künftig auch nicht mehr bedingungslos gewährt werden, sondern nur dann, wenn Unternehmen sich um Dekarbonisierung bemühen.

Die Beendigung der Zuteilung steht unter einem weiteren Vorbehalt: Die Zuteilungen laufen nur aus, sofern und soweit der Grenzsteuerausgleich für außerhalb der EU erzeugte Produkte (CBAM) erfolgreich implementiert ist. Er soll bis 2030 alle abwanderungsbedrohten Sektoren erfassen.
Wie geht es nun weiter? Heute, am 22. Juni 2022, soll das EP abstimmen. Dann geht das Paket an den Rat, die Vertretung der Mitgliedstaaten. (Miriam Vollmer)
Gebrauchtwagen- oder Schrotthändler?
Was noch gebraucht wird oder weg kann, ist nicht nur in der Kunst eine notorische Frage. Auch rund um Kraftfahrzeuge gibt es Zweifel: Ist ein Auto schon (oder noch) Abfall – oder z.B. ein wertvoller Oldtimer? Und wie ist es mit Autoreifen, die sich beispielsweise noch in der Landwirtschaft zum Beschweren der Folien für die Silage verwenden lassen? Immerhin soll ja die Weiterverwendung und Vermeidung von Abfall allen anderen Verwertungs- und Entsorgungsformen vor gehen.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kassel wurde letzten Sommer über einen Fall entschieden, in dem jemand erfolgreich ein Gewerbe für „Kfz-Aufbereitung, Kfz-Handel, Reifenhandel (Einzelhandel)“ beantragt hatte.
Die Polizei musste jedoch irgendwann feststellen, dass auf dem Gelände unter anderem 20.000 Altreifen und über 50 Altautos, andere Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile lagerten. Der Gewerbetreibende gab bei einer Anhörung an, einen Gebrauchtreifenhandel zu betreiben und eine Oldtimersammlung zu pflegen. Zum Teil handele es sich um Raritäten, zum Teil sollten die Fahrzeuge als Ersatzteillager dienen. Zu weiteren auf dem gepachteten Gelände liegenden Gegenständen gab er an, dass es sich um für Bauprojekte benötigte Dinge handeln würde. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich zum größten Teil um Abfall handele und er als Besitzer der Abfälle keine Genehmigung zu ihrer Lagerung habe. Nachdem der Gewerbetreibende zwischenzeitlich weitere Altreifen und Altfahrzeuge auf das Gelände verbracht hatte, ordnete die Behörde nach einer weiteren Anhörung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Stilllegung der Anlage und Entsorgung der Abfälle an.
Der Gewerbetreibende erhob daraufhin Klage und stellte zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in einem Beschluss vom Sommer letzten Jahres ab (VG Kassel, Beschluss vom 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS). Unter anderem wiesen die Verwaltungsrichter minutiös für einen Großteil der über 60 auf dem Grundstück lagernden Positionen nach, warum es sich um gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfall handelt und warum die Abfalleigenschaft auch noch nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG verloren gegangen ist. Zudem sei das Betreiben der Anlage genehmigungsbedürftig, so dass die Stilllegungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gerechtfertigt sei.
Wegen der nicht korrosionsgeschützten Lagerung der Kfz und der Brandgefahr angesichts der Lagerung einer großen Menge von Altreifen, sei die Entsorgung und Stilllegung im Übrigen auch eilbedürftig gewesen. Alles in allem ist es ein Fall aus dem Alltag der Verwaltungsgerichte, der keine großen rechtlichen Herausforderungen oder Überraschungen bietet. Trotzdem ist die Lektüre unter Umständen lohnenswert. Schon wegen der sorgfältigen Subsumtion des Abfallbegriffs auf eine Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände, bezüglich derer der Antragsteller zudem teilweise recht kreative Gründe liefert, warum sie kein Abfall darstellen sollen (Olaf Dilling).
Die Widerspruchsfrist des Kunden gegen unwirksame Energiepreisanpassungen erklärt
Ist der Kunde eines Energieverbrauchers mit seiner Verbrauchsabrechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerechneten Lieferpreisen nicht einverstanden, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automatisch als rechtmäßig.
Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundesgerichtshof entwickelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasversorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwärmeversorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Energieversorgungsvertrages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel ist nämlich grundsätzlich zunächst jede darauf gestützte Preisanpassung unwirksam und es gilt der vertraglich vereinbarte Anfangspreis unverändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückforderungsansprüche für die Vergangenheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen tatsächlich abgerechnetem Preis.
Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertraglichen Anfangspreis und dem gegenwärtig abgerechneten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangspreis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu vereinbarter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren widersprochen hat.
Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahresfrist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jeweiligen Rechnung.
Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, die Rückforderungsansprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unterscheiden: Die gesetzliche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirksamen Preisänderungen teilweise zurückfordern kann. Die Widerspruchsregelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzeptiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang widersprochen hat.
(Christian Dümke)
BVerwG: Bund zahlt Streckenkontrollen für Bundesstraßen
Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundesstraßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundesautobahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrssicherheit und Instandhaltung zu gewährleisten sind dafür in regelmäßigen Abständen Streckenkontrollen erforderlich. Diese werden durch sogenannte Streckenwarte durchgeführt, die im Turnus in regelmäßigen Zeitabständen alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sichtkontrollen durchführen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefahrenquellen zu beseitigen.

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde. Der Bund war, nach wiederholtem Hinweisen des Bundesrechnungshofs, davon ausgegangen, dass es sich bei den Sach- und Personalkosten der Streckenkontrollen um eine Verwaltungsausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war allerdings der Bund dafür aufgekommen.
In einem Musterverfahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Streckenkontrollkosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufgerechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Streckenkontrolle hätten die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).
Wie weiter, ETS?
Bäm! Keine Mehrheit für den in Verhandlungen vor der Plenarbefassung abgeschwächten Kompromiss zum Emissionshandel des Berichterstatters Peter Liese von EVP im Europäischen Parlament. Damit ist nun wieder völlig offen, wie es mit dem Europäischen Emissionshandel weitergeht. Weder ist klar, ob der deutsche nationale Emisisonshandel (nEHS) in einem EU-System für die Bepreisung des CO2 aus Treibstoffen und Brennstoffen wie Benzin und Erdgas aufgeht. Noch was aus dem EU-Emissionshandelssystem wird, dessen Grundlage, die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EC weitergeschrieben werden muss.
Doch woran ist der Bericht nun gescheitert? Offenbar können sich die Lager nicht auf eine Vorgehensweise zur kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten einigen. Einig ist man sich zwar, dass die Zuteilung auslaufen soll. Aber wann das der Fall sein soll, ist umstritten. Die Kommission will ab 2026 abschmelzen. Berichterstatter Liese schlug in seinem Bericht eine Verringerung der freien Zuteilungen erst ab 2028 beginnend vor. Das Ende der freien Zuteilungen sollte zwischen 2030 (Progressive), 2032 (S&D und Liberale) und 2034 (v. a. EVP) stattfinden. Hier fand man letztlich nicht zueinander. Gleichzeitig soll die europäische Industrie durch den CBAM, also einen Aufschlag auf lastenfrei produzierte und importierte Mengen an der EU-Grenze geschützt werden. Hier ist schon problematisch, ob ein früher Einstieg in den Grenzmechanismus bei gleichzeitig noch stattfindender Zuteilung nicht gegen WTO-Recht verstößt.

Doch wie geht es nun weiter? Das EP hat nicht endlos Zeit, denn schon in den nächsten Jahren sollte der Einstieg in den Emissionshandel für Gebäude und Verkehr stattfinden. Auch bezieht sich die derzeit laufende Zuteilung von Zertifikaten nur auf die Zeit bis 2025, wenn 2024 ein Zuteilungsverfahren für die Folgejahre stattfinden soll, muss also schnell geklärt werden, was nun kommt. Deswegen sollte schon diese Woche weitergesprochen werden und am 23. Juni im Plenum abgestimmt werden. Doch schon heute, am 13. Juni 2022, gab es erneut Irritationen: Der Umweltausschuss würde nicht noch einmal befasst, der Bericht aus dem Umweltausschuss mit den Änderungen, die das progressive Lager zurückgewiesen hatte, solle erneut zur Abstimmung gestellt werden. Wie es nun weitergeht, ist also weiter unklar. Die nächsten Wochen werden also auch klimaschutzpolitisch spannend (Miriam Vollmer).
Neuregelung: Wegfall der Pflicht zur Preisänderungsmitteilung und des Sonderkündigungsrechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises
Lange Zeit galt im Recht der Dauerschuldverhältnisse über die Lieferung von Strom und Gas eine einfache Regel: Ändert der Energieversorger einseitig den Lieferpreis, darf er das nur unter bestimmten engen Voraussetzungen und wenn er den Kunden hierüber rechtzeitig in ausreichender Form informiert. Der Kunde hat dann seinerseits das Recht, sich durch Sonderkündigung vom Vertrag zu lösen. Normiert ist das Ganze in § 41 Abs. 5 EnWG.
Im Jahr 2017 entschied der BGH, dass das Sonderkündigungsrecht auch uneingeschränkt bei Preisänderungen gilt, die allein auf einer Weitergabe von gestiegenen Steuern und Abgaben beruhen (BGH, 5.07.2017, VIII ZR 163/16) und verlieh dem Sonderkündigungsrecht damit umfassende Geltung. Dieses Prinzip wurde in der Folgezeit allerdings etwas aufgeweicht.
Erste Ausnahme 2020: Umsatzsteueränderungen ohne Sonderkündigungsrecht
Die bekannte Systematik änderte sich erstmals, als der Gesetzgeber im Jahr 2020 temporär entschied, die Umsatzsteuer für 6 Monate abzusenken. Die führte sehr kurzfristig zu einer Senkung der steuerlichen Belastung auf Energielieferungen und damit zu einer Veränderung des Bruttolieferpreises. Der Gesetzgeber schuf hierfür extra eine gesetzliche Ausnahmeregelung in § 41 Abs. 6 EnWG. Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben bedurfte es hiernach fortan keiner Unterrichtung des Kunden mehr und dem Kunden sollte in diesen Fällen auch kein Sonderkündigungsrecht mehr zustehen.

Zweite Ausnahme 2022: Senkung bestimmter Kostenbestandteile
Nun kam es aktuell zu einer weiteren gesetzlichen Änderung bei der Preisanpassungssystematik: Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wollte der Gesetzgeber zunächst sicherstellen, dass die kurzfristig entfallene EEG-Umlage auch als Preissenkung beim Verbraucher ankam. Im Rahmen dieses Gesetzes kam es dann zu einer Erweiterung der bisher nur für die Umsatzsteuer geltenden Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 6 EnWG.
Künftig bedarf es auch bei „unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG“ weder einer Preisänderungsmitteilung an den Kunden noch steht dem Kunden in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. Das bedeutet kurz gesagt: kommt es in Zukunft zu einer Senkung der der EEG- Umlage, der KWK-Umlage, der Umlage nach § 19 StromNEV oder der Umlage für abschaltbare Lasten gem. § 18 AbLaV und führt diese Senkung zu einer Senkung des Endkundenpreises, muss der Energieversorger den Kunden über diese bevorstehende Preissenkung weder informieren, noch steht dem Kunden dann das Sonderkündigungsrecht zu.
Für die Versorger ist das vorteilhaft, denn sie können so schneller auf die Veränderung dieser externen Kosten reagieren und vermeiden Aufwand und Kosten der Kundeninformation über die anstehende Senkung. Für den Kunden wiederum dürfte der Wegfall des Sonderkündigungsrechtes keine unangemessene Benachteiligung darstellen, weil er durch die Senkung ja einen Preisvorteil erhält, der keine außerordentliche Vertragsbeendigung rechtfertigt.
Fazit
Kann man damit jetzt pauschal sagen, dass ein Versorger künftig nur noch bei Preiserhöhungen den Kunden informieren und ihm das Sonderkündigungsrecht gewähren muss, aber nicht mehr bei Preissenkungen? Leider nein, denn die gesetzliche Ausnahme gilt nur für die Änderung der genannten externen Preisbestandteile – aber nicht für den Fall, dass der Versorger seinen Netto-Lieferpreis wegen gesunkener eigener Beschaffungs- und Vertriebskosten absenken will oder muss oder andere Kostenbestandteile sinken. In diesem Fall bleibt alles beim alten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber insoweit inkonsequent ist und die Informationspflicht und das Sonderkündigungsrecht des Kunden nicht bei sämtlichen Preissenkungen ausschließt oder die Ausnahmeregelung zumindest auf sämtliche externen Kostenbestandteile des § 40 Abs. 3 EnWG ausweitet, wenn deren Veränderung zu einer Preissenkung führt.
Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung
Energieversorger dürften diese neuen erleichterten Regelungen bisher noch nicht in ihren Lieferbedingungen umgesetzt haben. Wenn diese Lieferbedingungen daher abweichend von den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen noch ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auch für Preissenkungen wegen gesetzlicher Kostenbesatandteile vorsehen, dürften diese Vertragsbedingungen – da kundenfreundlicher als das Gesetz – der Neuregelung im EnWG vorgehen. Insoweit könnte eine Anpassung sinnvoll sein.