BVerwG: Bund zahlt Strecken­kon­trollen für Bundesstraßen

Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundes­straßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundes­au­to­bahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrs­si­cherheit und Instand­haltung zu gewähr­leisten sind dafür in regel­mä­ßigen Abständen Strecken­kon­trollen erfor­derlich. Diese werden durch sogenannte Strecken­warte durch­ge­führt, die im Turnus in regel­mä­ßigen Zeitab­ständen alle Bundes­straßen und Bundes­au­to­bahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sicht­kon­trollen durch­führen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefah­ren­quellen zu beseitigen.

Froschperspektive auf Bundesstraße

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwi­schen vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt geklärt wurde. Der Bund war, nach wieder­holtem Hinweisen des Bundes­rech­nungshofs, davon ausge­gangen, dass es sich bei den Sach- und Perso­nal­kosten der Strecken­kon­trollen um eine Verwal­tungs­aus­gaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war aller­dings der Bund dafür aufgekommen.

In einem Muster­ver­fahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Strecken­kon­troll­kosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufge­rechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Strecken­kon­trolle hätten die Bundes­länder die Straßen­baulast und die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für die Bundes­fern­straßen wahrge­nommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundes­fern­straßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).

2022-06-15T16:01:58+02:0015. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Schul­den­bremse erfordert Straßenausbaubeitrag

Dass die beim Bau von Straßen gefor­derten Straßen­aus­bau­bei­träge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundes­länder zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrund­stücken – eine besondere Härte darstellen können.

Doch ein aktuell vom Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg entschie­dener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßen­aus­bau­bei­trägen aufzu­heben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommu­nal­auf­sichts­be­hörde gewandt. Zunächst hatte das Verwal­tungs­ge­richt Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßen­aus­bau­bei­träge nach § 6b Abs. 1 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzes zu erheben. 

Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßen­aus­bau­bei­träge nur über Kredite finan­zieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ver­fas­sungs­ge­setzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finan­zierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweck­mäßig wäre.

Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhält­nisse leben und „ungedeckte“ Geschenke an ihre Bürger verteilen. Aller­dings gäbe es auch Alter­na­tiven, wie wieder­keh­rende Beiträge für festzu­le­gende Beitrags­ge­biete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen. 

Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grund­steuer vorge­schlagen. Daraus resul­tiert aller­dings das Problem, dass Steuer­ein­nahmen nicht zweck­ge­bunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sicher­ge­stellt werden kann, dass die Grund­steu­er­erhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-08-19T15:08:32+02:0019. August 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|