Streit um die Wasserleitung
Was Infrastrukturleitungen angeht, gibt es zum Teil weitreichende Duldungspflichten von Grundstückseigentümern. Für Telekommunikationslinien finden sich entsprechende Pflichten in § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG). Allerdings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) München, in denen Grenzen aufgezeigt werden. In dieser Eilentscheidung ging es darum, was die Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.
Die Duldungsverpflichtung war ausgesprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasseranschlusses über das Grundstück des Nachbar lief, ohne dass entsprechende dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen waren. Eine nachträgliche Einigung war nicht zustande gekommen.
Die für die Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasserabgabesatzung sowie § 93 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Duldung verfügt. Allerdings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.
Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichtsverfahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.
Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrscheinlichkeit nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer. Zumal es in dem zu entscheidenden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entsprechenden Mehrkosten – auch über die öffentliche Straße verlaufen zu lassen.
Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Begründung der Dringlichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Beseitigung der Leitung durch den Eigentümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antragsgegnerin, also den Gemeindewerken, eine angemessene Frist gesetzt wird.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungsverpflichtungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Fristsetzung zu achten ist (Olaf Dilling).
Die Fernwärme wird schnelllebiger
Im Windschatten dieses fordernden Jahres wird auch die AVBFernwärmeV geändert. Neben der viel diskutierten Änderung des Rechts auf Reduzierung der Anschlussleistung (bereits hier) ist eine andere Änderung im Vorschlag des BMWK interessant: Die Änderung der Laufzeiten.
Bisher sieht es folgendermaßen aus: Der aktuelle § 32 AVBFernwärmeV erlaubt zehnjährige Laufzeiten, die sich, kündigt niemand, jeweils um fünf Jahre verlängern.
In Zukunft soll das anders aussehen: Die zehnjährigen Vertragslaufzeiten soll es nur noch nach Herstellung von Hausanschlüssen oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung geben. Später dürfen nur noch fünfjährige Verträge abgeschlossen werden. Bei der fünfjährigen Verlängerung soll es jeweils nur noch bleiben, wenn kein Verbraucher Vertragspartner ist, dieser soll jeweils nur zwei Jahre gebunden werden.

Für den Verbraucher ist das auf den ersten Blick recht günstig. Möchte er umsteigen, muss er nicht so lange warten. Doch es ist absehbar, dass Fernwärmebetreiber bundesweit in den nächsten Jahren ihre Netze und Erzeugungsanlagen erheblich umbauen müssen. Hohe Investitionen sind zu refinanzieren. Insofern steht hier der berechtigte Belang nach Verbraucherschutz gegen den ebenfalls berechtigten Belang einer schnellen klimafreundlichen Umrüstung der Wärmewirtschaft. Ob es in dieser Lage besser gewesen wäre, verkürzte Laufzeiten an qualitative Kriterien zu knüpfen, ist eine letztlich politische Frage. Klar ist aber: Künftig wird auch das Fernwärmegeschäft schnelllebiger, wenn der Entwurf so kommt (Miriam Vollmer).
Bei der Gasbeschaffungsumlage kehrt politisch keine Ruhe ein
Die Gasbeschaffungsumlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausgefallen. Energieversorger und gerade Grundversorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertragsmuster und Preisblätter zu ändern und die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige Kundeninformation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich rechtzeitig über künftige Preisänderungen und neue Umlagen vom Versorger informiert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versorgungswirtschaft nicht zu gelten.
Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröffentlichung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grundversorger zur Kundeninformation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechtssicherheit für die Versorgungswirtschaft ein.

„FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemerkenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Oppositionsparteien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetzlichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleichzeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausgestaltung noch einmal Änderungen unterworfen ist. Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die Versorgungswirtschaft sehen anders aus.
Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das individuelle „Superpreisanpassungsrecht“ der Versorgungswirtschaft nach § 24 EnSiG entlang der Lieferketten wieder aufleben lassen. Oder die Letztverbraucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.
(Christian Dümke)
Friedhof der vergessenen Gerichtsurteile
In Berlin-Kreuzberg sind im Viktoriapark diesen Sommer Gedenktafeln für Gerichtsentscheidungen eingeweiht worden, die vor ca. 140 Jahren ergangen sind. In dem Zusammenhang hat der Initator der Tafeln, der Bezirksverordnete und Staatsrechtler Dr. Timur Husein, auch angeregt, das öffentliche Gedenken auch bezüglich weiterer Gerichtsentscheidungen zu pflegen. In der Legal-Tribune-Online wurden bereits die Elfes-Urteil-Straße oder ein Brokdorf-Beschluss-Boulevard ins Spiel gebracht. Für Nichtjuristen ist das wohl eine eher abwegige Vorstellung.

Tatsächlich haben die Kreuzberg-Entscheidungen aber zu Recht Rechtsgeschichte gemacht. Hintergrund ist das polizeiliche Verbot in der Methfesselstraße in Berlin-Kreuzberg große Mietshäuser zu errichten. Das Verbot hatte den Hintergrund, dass auf dem Kreuzberg im heutigen Viktoriapark ein Denkmal von Schinkel an die Befreiungskriege erinnert. Dieses Denkmal wäre durch die Bebauung verdeckt worden. Das Verbot sollte also lediglich ästhetischen Gründen dienen.
Das damalige Preussischen Oberverwaltungsgericht entschied, dass es nicht Aufgabe der Polizei sei, ein solches Verbot zu erlassen, denn die Aufgabe der Polizei sei die Gefahrenabwehr. Zudem sei auch die Polizei an Gesetz und Recht gebunden. Insofern wird die Entscheidung auch heute noch in Polizeirechtsvorlesungen als ein Ursprung von Rechtsstaatlichkeit referiert.
Das Kreuzbergdenkmal ist übrigens heute noch sichtbar. Das liegt daran, dass es später unter erheblichem technischen Aufwand auf eine Art gemauertes Podest gesetzt wurde. Manchmal hat eben doch nicht das Recht, sondern die Technik das letzte Wort (Olaf Dilling).
Wenn Grundversorger fallen
Grundversorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind diejenigen Unternehmen, die in einem Netz der Allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadtwerke. Die Rolle der Grundversorger ist dabei nicht zu unterschätzen: 2020 waren im deutschen Durchschnitt noch 25% der Haushalte im Grundversorgungstarif des Grundversorgers, 37% waren Kunde des Grundversorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unternehmen als ihrem Grundversorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzgebieten kommt erst der Grundversorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unternehmen vom Ökostromanbieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grundversorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unternehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.
Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grundversorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfahrungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebseinstellung eines Grundversorgers die zuständige Landesbehörde – das sind die Landeswirtschaftsministerien – einen neuen Grundversorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommentarliteratur ist das das Unternehmen, das die nächsthöchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebseinstellung eines Grundversorgers auf einmal ein Unternehmen mit einem Marktanteil von nicht mehr als 5% im Versorgungsgebiet als Grundversorger wiederfindet.
Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automatisch Kunden des neuen Grundversorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grundversorgers – die Betriebseinstellung ist hier nicht ausgenommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grundversorgungskunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grundversorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grundversorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushaltskunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grundversorgung. Zum anderen kann der neue Grundversorger die Preise in der Ersatzversorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfristigen Beschaffungskosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grundversorger ja nie mit so vielen Kunden und den entsprechenden Liefermengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfristigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für diejenigen, die keinen anderen Versorger finden oder strukturelle Probleme der Lebensführung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprachlichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompetente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produzieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grundversorger wäre vermutlich entsetzt und möglicherweise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preisarmageddon erleben (Miriam Vollmer).
Abfallgebühr: Deponienachsorge und Gewässerunterhaltung
Im Infrastruktur- und Abfallgebührenrecht gibt es manchmal Fälle, die eine historische Dimension haben. Entweder es geht um Altfälle, in denen zum Teil noch aus Sachverhalte aus Vorwendezeiten geklärt werden müssen. Oder manchmal auch „Zombiefälle“, in denen längst vergangen geglaubte Schandtaten wieder ans Licht kommen. Letzteres war unlängst bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen der Fall.
Einwohner der Stadt Göttingen hatten gegen einen Abfallgebührenbescheid geklagt. Es seien Nachsorgekosten für eine Deponie berechnet worden, sie nicht zu zahlen verpflichtet seien. Die Stadt habe Kosten für die Umlegung eines Baches in Rechnung gestellt.

Leine bei Garbsen
Die Stadt war der Auffassung, dass die Umlegung als Teil der Deponienachsorge gelte, also zu den Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Niedersächsisches Abfallgesetz
(NAbfG), die von den Gebühren gedeckt werden sollen. Das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig würde die Stadt nämlich nur aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruchweggraben, umgelegt werde. Die Kläger waren anderer Meinung und bekamen vor dem VG recht.
Vor dem Gericht wurde deutlich, dass die Stadt da, was die Deponie angeht, fast buchstäblich eine Leiche im Keller hat. Eine Erweiterung in den 1960er Jahren war ihr unter der Auflage genehmigt worden, dass der Bachlauf auf 350 m verrohrt wird und das Rohr regelmäßig gewartet und unterhalten. Ausgelegt war des Rohr für höchstens 10 m. Tatsächlich wurden mehr als 20 m Bau- und Bodenschutt darüber abgeladen. Auch die versprochenen Kontrollen sind möglicherweise unterblieben, jedenfalls wurden keine Ausbesserungen vorgenommen. Im Ergebnis zeigte eine Untersuchung des Wasserlaufs bereits Anfang der 1980er Jahre, dass Sickerwasser aus der Deponie eingedrungen ist und in die Leine gelangt.
Um aus der Nachsorge entlassen zu werden, soll die Stadt Göttingen nun eine Sanierung des Bachlaufs vornehmen, die insgesamt 1 Mio Euro kostet, dafür wurde die Hälfte über die Gebühren für 2019 abgerechnet. Für diese auf schuldhaftem Handeln beruhende Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht müssen nach der Entscheidung des VG nicht die Gebührenschuldner aufkommen. Vielmehr muss der Schaden aus allgemeinen Deckungsmitteln ersetzt werden (Olaf Dilling).