Das Blog

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Streit um die Wasserleitung

Was Infra­struk­tur­lei­tungen angeht, gibt es zum Teil weitrei­chende Duldungs­pflichten von Grund­stücks­ei­gen­tümern. Für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­linien finden sich entspre­chende Pflichten in § 134 Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­gesetz (TKG). Aller­dings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) München, in denen Grenzen aufge­zeigt werden. In dieser Eilent­scheidung ging es darum, was die Voraus­setzung für die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung einer Duldungs­ver­pflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungs­ver­pflichtung war ausge­sprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasser­an­schlusses über das Grund­stück des Nachbar lief, ohne dass entspre­chende dingliche Rechte im Grundbuch einge­tragen waren. Eine nachträg­liche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasser­ver­sorgung zustän­digen Gemein­de­werke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasser­ab­ga­be­satzung sowie § 93 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) die Duldung verfügt. Aller­dings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ausrei­chend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschie­bende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwend­baren Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichts­ver­fahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrschein­lichkeit nach ein unver­hält­nis­mä­ßiger Eingriff in das Eigentum der Grund­stücks­ei­gen­tümer. Zumal es in dem zu entschei­denden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entspre­chenden Mehrkosten – auch über die öffent­liche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung mit einer Begründung der Dring­lichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Besei­tigung der Leitung durch den Eigen­tümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antrags­geg­nerin, also den Gemein­de­werken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungs­ver­pflich­tungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Frist­setzung zu achten ist (Olaf Dilling).

Von |30. August 2022|Kategorien: Netzbe­trieb, Verwal­tungs­recht, Wasser|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die Fernwärme wird schnelllebiger

Im Windschatten dieses fordernden Jahres wird auch die AVBFern­wärmeV geändert. Neben der viel disku­tierten Änderung des Rechts auf Reduzierung der Anschluss­leistung (bereits hier) ist eine andere Änderung im Vorschlag des BMWK inter­essant: Die Änderung der Laufzeiten.

Bisher sieht es folgen­der­maßen aus: Der aktuelle § 32 AVBFern­wärmeV erlaubt zehnjährige Laufzeiten, die sich, kündigt niemand, jeweils um fünf Jahre verlängern.

In Zukunft soll das anders aussehen: Die zehnjäh­rigen Vertrags­lauf­zeiten soll es nur noch nach Herstellung von Hausanschlüssen oder bei wesent­licher Erhöhung der verein­barten Fernwärmeleistung geben. Später dürfen nur noch fünfjährige Verträge abgeschlossen werden. Bei der fünfjäh­rigen Verlän­gerung soll es jeweils nur noch bleiben, wenn kein Verbraucher Vertrags­partner ist, dieser soll jeweils nur zwei Jahre gebunden werden. 

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Für den Verbraucher ist das auf den ersten Blick recht günstig. Möchte er umsteigen, muss er nicht so lange warten. Doch es ist absehbar, dass Fernwär­me­be­treiber bundesweit in den nächsten Jahren ihre Netze und Erzeu­gungs­an­lagen erheblich umbauen müssen. Hohe Inves­ti­tionen sind zu refinan­zieren. Insofern steht hier der berech­tigte Belang nach Verbrau­cher­schutz gegen den ebenfalls berech­tigten Belang einer schnellen klima­freund­lichen Umrüstung der Wärme­wirt­schaft. Ob es in dieser Lage besser gewesen wäre, verkürzte Laufzeiten an quali­tative Kriterien zu knüpfen, ist eine letztlich politische Frage. Klar ist aber: Künftig wird auch das Fernwär­me­ge­schäft schnell­le­biger, wenn der Entwurf so kommt (Miriam Vollmer).

Von |26. August 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Bei der Gasbe­schaf­fungs­umlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausge­fallen. Energie­ver­sorger und gerade Grund­ver­sorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertrags­muster und Preis­blätter zu ändern und die gesetzlich vorge­schriebene recht­zeitige Kunden­in­for­mation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich recht­zeitig über künftige Preis­än­de­rungen und neue Umlagen vom Versorger infor­miert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versor­gungs­wirt­schaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröf­fent­li­chung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grund­ver­sorger zur Kunden­in­for­mation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechts­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemer­kenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Opposi­ti­ons­par­teien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetz­lichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleich­zeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausge­staltung noch einmal Änderungen unter­worfen ist. Rechts­si­cherheit und Planungs­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das indivi­duelle „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ der Versor­gungs­wirt­schaft nach § 24 EnSiG entlang der Liefer­ketten wieder aufleben lassen. Oder die Letzt­ver­braucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

Von |25. August 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Friedhof der verges­senen Gerichtsurteile

In Berlin-Kreuzberg sind im Vikto­riapark diesen Sommer Gedenk­tafeln für Gerichts­ent­schei­dungen einge­weiht worden, die vor ca. 140 Jahren ergangen sind. In dem Zusam­menhang hat der Initator der Tafeln, der Bezirks­ver­ordnete und Staats­rechtler Dr. Timur Husein, auch angeregt, das öffent­liche Gedenken auch bezüglich weiterer Gerichts­ent­schei­dungen zu pflegen. In der Legal-Tribune-Online wurden bereits die Elfes-Urteil-Straße oder ein Brokdorf-Beschluss-Boulevard ins Spiel gebracht. Für Nicht­ju­risten ist das wohl eine eher abwegige Vorstellung.

Luftbild des Viktoriaparks mit Kreuzbergdenkmal

Tatsächlich haben die Kreuzberg-Entschei­­dungen aber zu Recht Rechts­ge­schichte gemacht. Hinter­grund ist das polizei­liche Verbot in der Methfes­sel­straße in Berlin-Kreuzberg große Miets­häuser zu errichten. Das Verbot hatte den Hinter­grund, dass auf dem Kreuzberg im heutigen Vikto­riapark ein Denkmal von Schinkel an die Befrei­ungs­kriege erinnert. Dieses Denkmal wäre durch die Bebauung verdeckt worden. Das Verbot sollte also lediglich ästhe­ti­schen Gründen dienen.

Das damalige Preus­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt entschied, dass es nicht Aufgabe der Polizei sei, ein solches Verbot zu erlassen, denn die Aufgabe der Polizei sei die Gefah­ren­abwehr. Zudem sei auch die Polizei an Gesetz und Recht gebunden. Insofern wird die Entscheidung auch heute noch in Polizei­rechts­vor­le­sungen als ein Ursprung von Rechts­staat­lichkeit referiert.

Das Kreuz­berg­denkmal ist übrigens heute noch sichtbar. Das liegt daran, dass es später unter erheb­lichem techni­schen Aufwand auf eine Art gemau­ertes Podest gesetzt wurde. Manchmal hat eben doch nicht das Recht, sondern die Technik das letzte Wort (Olaf Dilling).

Von |25. August 2022|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Wenn Grund­ver­sorger fallen

Grund­ver­sorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind dieje­nigen Unter­nehmen, die in einem Netz der Allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadt­werke. Die Rolle der Grund­ver­sorger ist dabei nicht zu unter­schätzen: 2020 waren im deutschen Durch­schnitt noch 25% der Haushalte im Grund­ver­sor­gungs­tarif des Grund­ver­sorgers, 37% waren Kunde des Grund­ver­sorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unter­nehmen als ihrem Grund­ver­sorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzge­bieten kommt erst der Grund­ver­sorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unter­nehmen vom Ökostrom­an­bieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grund­ver­sorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unter­nehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.

Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grund­ver­sorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfah­rungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers die zuständige Landes­be­hörde – das sind die Landes­wirt­schafts­mi­nis­terien – einen neuen Grund­ver­sorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommen­tar­li­te­ratur ist das das Unter­nehmen, das die nächst­höchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers auf einmal ein Unter­nehmen mit einem Markt­anteil von nicht mehr als 5% im Versor­gungs­gebiet als Grund­ver­sorger wiederfindet.

Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automa­tisch Kunden des neuen Grund­ver­sorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grund­ver­sorgers – die Betriebs­ein­stellung ist hier nicht ausge­nommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grund­ver­sor­gungs­kunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grund­ver­sorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grund­ver­sorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushalts­kunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grund­ver­sorgung. Zum anderen kann der neue Grund­ver­sorger die Preise in der Ersatz­ver­sorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfris­tigen Beschaf­fungs­kosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grund­ver­sorger ja nie mit so vielen Kunden und den entspre­chenden Liefer­mengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfris­tigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für dieje­nigen, die keinen anderen Versorger finden oder struk­tu­relle Probleme der Lebens­führung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprach­lichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompe­tente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

Kostenlose Vektorgrafiken zum Thema Boom

Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produ­zieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grund­ver­sorger wäre vermutlich entsetzt und mögli­cher­weise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preis­ar­ma­geddon erleben (Miriam Vollmer).

Von |24. August 2022|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Abfall­gebühr: Deponie­nach­sorge und Gewässerunterhaltung

Im Infra­­struktur- und Abfall­ge­büh­ren­recht gibt es manchmal Fälle, die eine histo­rische Dimension haben. Entweder es geht um Altfälle, in denen zum Teil noch aus Sachver­halte aus Vorwen­de­zeiten geklärt werden müssen. Oder manchmal auch „Zombie­fälle“, in denen längst vergangen geglaubte Schand­taten wieder ans Licht kommen. Letzteres war unlängst bei einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Göttingen der Fall.

Einwohner der Stadt Göttingen hatten gegen einen Abfall­ge­büh­ren­be­scheid geklagt. Es seien Nachsor­ge­kosten für eine Deponie berechnet worden, sie nicht zu zahlen verpflichtet seien. Die Stadt habe Kosten für die Umlegung eines Baches in Rechnung gestellt.

Flussbild mit Sonnenuntergang in schöner Landschaft

Leine bei Garbsen

Die Stadt war der Auffassung, dass die Umlegung als Teil der Deponie­nach­sorge gelte, also zu den Aufwen­dungen nach § 12 Abs. 3 Nieder­säch­si­sches Abfallgesetz
(NAbfG), die von den Gebühren gedeckt werden sollen. Das Gewer­be­auf­sichtsamt Braun­schweig würde die Stadt nämlich nur aus der Nachsorge entlassen, wenn der Bach, der sog. Bruch­weg­graben, umgelegt werde. Die Kläger waren anderer Meinung und bekamen vor dem VG recht.

Vor dem Gericht wurde deutlich, dass die Stadt da, was die Deponie angeht, fast buchstäblich eine Leiche im Keller hat. Eine Erwei­terung in den 1960er Jahren war ihr unter der Auflage genehmigt worden, dass der Bachlauf auf 350 m verrohrt wird und das Rohr regel­mäßig gewartet und unter­halten. Ausgelegt war des Rohr für höchstens 10 m. Tatsächlich wurden mehr als 20 m Bau- und Boden­schutt darüber abgeladen. Auch die verspro­chenen Kontrollen sind mögli­cher­weise unter­blieben, jeden­falls wurden keine Ausbes­se­rungen vorge­nommen. Im Ergebnis zeigte eine Unter­su­chung des Wasser­laufs bereits Anfang der 1980er Jahre, dass Sicker­wasser aus der Deponie einge­drungen ist und in die Leine gelangt.

Um aus der Nachsorge entlassen zu werden, soll die Stadt Göttingen nun eine Sanierung des Bachlaufs vornehmen, die insgesamt 1 Mio Euro kostet, dafür wurde die Hälfte über die Gebühren für 2019 abgerechnet.  Für diese auf schuld­haftem Handeln beruhende Verletzung der Gewäs­ser­un­ter­hal­tungs­pflicht müssen nach der Entscheidung des VG nicht die Gebüh­ren­schuldner aufkommen. Vielmehr muss der Schaden aus allge­meinen Deckungs­mitteln ersetzt werden (Olaf Dilling).

Von |22. August 2022|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare