Streit um die Wasserleitung
Was Infrastrukturleitungen angeht, gibt es zum Teil weitreichende Duldungspflichten von Grundstückseigentümern. Für Telekommunikationslinien finden sich entsprechende Pflichten in § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG). Allerdings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) München, in denen Grenzen aufgezeigt werden. In dieser Eilentscheidung ging es darum, was die Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.
Die Duldungsverpflichtung war ausgesprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasseranschlusses über das Grundstück des Nachbar lief, ohne dass entsprechende dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen waren. Eine nachträgliche Einigung war nicht zustande gekommen.
Die für die Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasserabgabesatzung sowie § 93 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Duldung verfügt. Allerdings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.
Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichtsverfahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.
Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrscheinlichkeit nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer. Zumal es in dem zu entscheidenden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entsprechenden Mehrkosten – auch über die öffentliche Straße verlaufen zu lassen.
Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Begründung der Dringlichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Beseitigung der Leitung durch den Eigentümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antragsgegnerin, also den Gemeindewerken, eine angemessene Frist gesetzt wird.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungsverpflichtungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Fristsetzung zu achten ist (Olaf Dilling).