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Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurecht­ge­stutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittel­fristenergieversor­gungssiche­rungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jeden­falls in sich. Zum einen geht es um Heizungs­an­lagen. Der Eigen­tümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detail­lierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimie­renden Maßnahmen, die die fachkundige Person ideni­ti­fi­ziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydrau­li­scher Abgleich von Gaszen­tral­hei­zungen vorge­sehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nicht­wohn­ge­bäuden und kleinen Wohnge­bäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 statt­finden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude still­gelegt wird oder Heizungs­tausch oder Wärme­dämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Spreng­stoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle „konkret identi­fi­zierten und als wirtschaftlich durch­führbar bewer­teten Maßnahmen“ aus Energie­audits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zerti­fi­zierer, Umwelt­gut­achter oder Energie­au­di­toren zu bestä­tigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spiel­räume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen vorge­sehen, für die andere Effizi­enz­maß­nahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamt­ener­gie­ver­brauch weniger als 10 GWh beträgt. 

Für viele Unter­nehmen, Vermieter und Eigen­tümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

Von |7. September 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Umwelt|Schlag­wörter: |4 Kommentare

Deutschland verschiebt Atomaus­stieg und stützt Frank­reichs Stromversorgung

Deutschland verschiebt den Atomaus­stieg. Ein bisschen. Die Atomkraft­werke Isar 2 und Neckar­westheim 2 bleiben als strate­gische Notre­serve zumindest noch bis April 2023 am Netz. Das verkündete heute das Wirtschafts­mi­nis­terium in einer Presse­kon­ferenz. Das dritte noch verbliebene deutsche AKW Emsland soll dagegen planmäßig zum Ende 2022 abgeschaltet werden. Das ist das Ergebnis des Stress­tests, den die vier großen Übertra­gungs­netz­be­treiber durch­ge­führt hatten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass „stunden­weise krisen­hafte Situa­tionen im Strom­system im Winter 22/23 zwar sehr unwahr­scheinlich sind, aktuell aber nicht vollständig ausge­schlossen werden können“

Ein Grund für das etwas längere festhalten Deutsch­lands an der Atomkraft ist bizar­rer­weise das Versagen der Strom­in­fra­struktur im Atomstromland Frank­reich. Frank­reich ist derzeit auf deutsche Strom­lie­fe­rungen angewiesen und hat im Gegenzug Deutschland Unter­stützung bei der Gasver­sorgung zugesi­chert. „Deutschland braucht unser Gas, und wir brauchen den im Rest Europas und vor allem in Deutschland produ­zierten Strom“, sagte der franzö­sische Präsident Macron. In Frank­reich sind derzeit die Hälfte der Atomre­ak­toren wegen Schäden und Revisionen nicht am Netz. In Frank­reich wird tradi­tionell viel mit bisher billigem Atomstrom geheizt. Daher ist man zwar unabhän­giger vom Gas aus Russland aber abhän­giger von bezahl­barem Strom.

(Christian Dümke)

Von |5. September 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Netzbe­trieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Was, wenn nicht? Sanktionen nach dem EnSiG

Auch wenn es sich noch nicht so anfühlt: Der Winter rückt näher, und augeblicklich sieht es nicht danach aus, als wollten die Russen ihre Gaslie­fer­ver­träge erfüllen. Die Bundes­re­gierung jagt deswegen eine Novelle nach der anderen durchs Parlament und unter­füttert das neue Regelwerk mit immer neuen Verord­nungen, um die Versor­gungs­si­cherheit zu gewähr­leisten. Dies verlangt den Letzt­ver­brau­chern viel ab. Doch auch die Versorger kämpfen mit den immer neuen Pflichten, die die Bundes­re­gierung ihnen auferlegt. Ob nun neue Umlagen abgeführt oder Infor­ma­ti­ons­pflichten erfüllt werden müssen: Oft ist es gar nicht so einfach, auf die Schnelle Prozesse aufzu­setzen. Oder die Infor­ma­tionen, die Versorger Verbrau­chern erteilen sollen, haben diese gar nicht oder sie müssen erst aufbe­reitet werden.

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Doch was, wann Versorger die neuen Pflichten nicht oder nicht recht­zeitig oder nicht richtig erfüllen? Ein folgen­loses Wunsch­pro­gramm stellen diese jeden­falls nicht dar: § 15 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ordnet Sanktionen für den Fall an, dass den Verord­nungen nach dem EnSiG – wie der GasPranpV oder der EnSiKuMaV – oder auch den Pflichten nach § 10 EnSiG selbst oder Anord­nungen nach den Verord­nungen, sofern diese auf die Sankti­ons­tat­be­stände verweisen, zuwider­ge­handelt wird. Es drohen abgestufte Geldbußen von bis zu 100.000 EUR. Sofern sich jemand hartnäckig und wiederholt wider­setzt oder besonders schwere Schäden für die Versor­gungs­si­cherheit drohen, soll auch eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt werden können. Unter­nehmen müssen also genau prüfen, was zu tun ist, oder ob und wo es Ausnah­me­tat­be­stände gibt.

Doch in jedem Fall gilt: Für Sankti­ons­ver­fahren gibt es strenge Regeln. Sofern angehört wird, sollten sich Unter­nehmen aller­spä­testens beraten lassen, ob und was schief­ge­laufen ist und wie reagiert werden kann (Miriam Vollmer).

Von |2. September 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Vertrieb|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Neue kurzfristige Infor­ma­ti­ons­pflichten für Gas- und Wärme­ver­sorger nach § 9 EnSikuMaV

Der Gesetz­geber produ­ziert derzeit Normen fast wie am Fließband, um der Energie­krise Herr zu werden. Vorgestern trat eine weitere Rechts­vers­ordnung in Kraft, die sich zumindest hinsichtlich der Kompli­ziertheit ihrer Bezeichnung auf einen weit vorderen Platz gebracht hat: Die

Kurzfris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSikuMaV.

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energie­ein­sparung im Gebäudebereich
für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über mittel­fristig wirksame Effizienz- und Energie­ein­spar­maß­nahmen (EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundes­rates bedarf.

Neben zahlreichen Vorschriften für Gebäu­de­ei­gen­tümer enthält die Rechts­ver­ordnung in § 9 auch eine neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Gaslie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger, die bereits bis zum 30. September 2022 erfüllt werden muss.

Gas- und Wärme­lie­fe­ranten, die Eigen­tümer von Wohnge­bäuden oder Eigen­tums­woh­nungen oder Nutzer von Wohnein­heiten als Endkunden leitungs­ge­bunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letzt­ver­brau­chern bis zum 30. September 2022 folgende Infor­ma­tionen mitteilen:

Infor­ma­ti­ons­pflichten

1. Infor­ma­tionen über den Energie­ver­brauch und die Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten voran­ge­gan­genen Abrechnungsperiode,

2. Infor­ma­tionen über die Höhe der voraus­sicht­lichen Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrech­nungs­pe­riode unter Berück­sich­tigung des am 1. September 2022 in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, berechnet unter Zugrun­de­legung des Energie­ver­brauchs der letzten voran­ge­gan­genen Abrech­nungs­pe­riode und

3. Infor­ma­tionen über das rechne­rische Einspar­po­tenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowatt­stunden und Euro unter Heran­ziehung der Annahme, dass bei einer durch­gän­gigen Reduktion der durch­schnitt­lichen Raumtem­pe­ratur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Heraus­for­de­rungen

Es handelt sich dabei erkennbar um keine Infor­ma­tionen, die bei den Versorgern direkt vorhanden wären. Verlangt werden indivi­duelle Berech­nungen, bezogen auf jeden betrof­fenen Kunden. Schon für die Vergleichs­be­rechnung nach Ziffer 2 muss zunächst der örtliche Grund­ver­sor­gungs­tarif erhoben werden.

Können diese Infor­ma­tionen innerhalb der Frist nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Infor­ma­tionen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unter­schiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzu­teilen. Die indivi­dua­li­sierte Mitteilung nach Satz 1 ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden.

Ziele

Ziel der Regelung ist es laut Verord­nungs­be­gründung, dass Energie- oder Wärme­ver­sorger ihre Abnehmer sowie Ver-mieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestie­genen Energie­preise aufmerksam machen und zu Energie­ein­spar­maß­nahmen oder zu einer Verbrauchs­re­duktion anregen. In beiden Fallkon­stel­la­tionen sollen die Mittei­lungen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adres­saten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energie­ein­sparung zu setzen. Der Grund­ge­danke der Regelung ist, dass eine allge­meine Verbrau­cher­infor­mation zu den gestie­genen Energie­preisen, die an einen unbestimmten Teilneh­mer­kreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerk­samkeit und ein weniger ausge­prägtes Verbrauchs­be­wusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache. Die Infor­ma­tionen sind so bestimmt, dass sie den größt­mög­lichen verhal­tens­len­kenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten.

Der gesamte Erfül­lungs­aufwand der Wirtschaft für die Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 9 Absatz 1 wird vom Gesetz­geber ausweislich der Verord­nungs­be­gründung mit 161.066.709 Euro kalku­liert, der sich aus den Sachkosten und den Lohnkosten für 4.054.739 Stunden ergäbe.

(Christian Dümke)

Von |2. September 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Vertrieb, Wärme|0 Kommentare

Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die „Usurpation“ des öffent­lichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraft­fahrzeug auf öffent­lichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feier­tagsruhe hält. Denn das nächt­liche Abstellen eines Kraft­fahr­zeugs (die sogenannte „Later­nen­garage“) sei kein Parken im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Es sei vom Gemein­ge­brauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizei­lichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben „gar nicht so lange“ ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grund­gesetz nicht seit jeher selbst­ver­ständlich war, seine Kraft­fahr­zeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechts­ge­schicht­licher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juris­ti­schen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studie­rende und Rechts­an­wender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufge­hoben. Denn das Parken sei als „ruhender Verkehr“ Gemein­ge­brauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadt­land­schaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraft­fahr­zeugen bis hin zum akuten Verkehrs­kollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offen­sicht­lichen damaligen verkehrs­po­li­ti­schen „Notwen­dig­keiten“ resul­tie­rende Rechts­dog­matik des Gemein­ge­brauchs und des sogenannten „ruhenden“ Verkehrs auch nach recht­lichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil wider­sprüch­liche Abgren­zungs­kri­tierien bei der Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung, die auf einem zusam­men­ge­stü­ckelten Verkehrs­be­griff beruhen. Sodass Zweifels­fälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommer­zielle Angebote von neuen Mobili­täts­formen angeht, die zweifelsfrei verkehrs­be­zogen sind, machen manche Gerichte inzwi­schen eine Ausnahme und versuchen kommer­zielle Angebote aus dem Gemein­ge­brauch auszu­klammern. Ein Beispiel sind die Mietfahr­räder ohne festen Aufstell­platz.

Auch hier stehen praktische Notwen­dig­keiten wieder im Vorder­grund, da diese Fahrräder ähnlich wie E‑Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Recht­spre­chung und daraufhin entspre­chend geänderte Straßen­ge­setze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art „Phyrrussieg“ für die Verkehrs­wende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolg­reichen Formen des effizi­enten Teilens von Fahrzeugen sind kommer­ziell organi­siert. Mit der Konse­quenz, dass das sehr flächen­in­tensive private Parken weiterhin unregle­men­tiert bleibt, während stati­ons­loses Car- und andere Formen des Mobili­täts­sha­rings als Sonder­nutzung geneh­mi­gungs­pflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum „Sündenfall“ zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazuge­hören muss. Immerhin ist es kurios, es als „Verkehr“ anzusehen, obwohl dieser defini­ti­ons­gemäß im engeren techni­schen Sinne der Ortsver­än­derung dienen soll. Bei Kraft­fahr­zeugen, die nicht nur zur vorüber­ge­henden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offen­sichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichts­ent­scheidung und Änderungen der Straßen­ge­setze der Länder auch im verkehrs­recht­lichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemein­ge­brauch neu von der Sonder­nutzung abzugrenzen. Die Regens­burger Verwal­tungs­rechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von „Die Öffent­liche Verwaltung“ vor, den Begriff der „Usurpation“ zu verwenden, also der (wider­recht­lichen oder illegi­timen) Inbesitz­nahme. Wenn der öffent­liche Raum in erheb­lichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sonder­nutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sonder­nut­zungen darauf an, ob der öffent­licher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehr­lichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der „Erheb­lichkeit“ ebenfalls von der Recht­spre­chung oder durch Verwal­tungs­vor­schriften konkre­ti­siert werden müssten, erscheint die Usurpation öffent­lichen Raums als handhab­ba­reres Kriterium als die Unter­scheidung anhand des bishe­rigen, wenig konsis­tenten Verkehrs­be­griffs (Olaf Dilling).

 

Von |1. September 2022|Kategorien: Kommentar, Recht­spre­chung, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

Landge­richt Düsseldorf untersagt Preis­er­hö­hungen von Extra Energie

Das Landge­richt Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. August 2022, Az. 12 O 247/22 im Rahmen eines einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahrens dem Energie­ver­sorger Extra Energie GmbH die Anpassung von Energie­preisen gegenüber Kunden mit vertrag­licher Festpreis­ga­rantie untersagt.

Der Versorger hatte die Preis­an­pas­sungen mit Berufung auf § 313 BGB begründen wollen. Diese Rechtsnorm des BGB erlaubt in beson­deren Ausnah­me­fällen beim Vorliegen einer sog. Störung der Geschäfts­grundlage eine nachträg­liche Anpassung von Verträgen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom bekannten Grundsatz, dass geschlossene Verträge immer einzu­halten sind („pacta sunt servanda“).

Dabei stellt aller­dings nicht jede für eine der Vertrags­par­teien nachträglich eintre­tende Änderung von Umständen einen solchen Wegfall der Geschäfts­grundlage dar. So wie im vorlie­genden Fall die Argumen­tation des Versorgers das Landge­richt Düsseldorf offenbar nicht überzeugte.

Das Verfahren wurde betrieben von der Verbrau­cher­zen­trale NRW, die dazu eine Presse­mit­teilung heraus­ge­geben hat.

Diese gibt an in gleich­ge­la­gerten Fällen auch gegen die Extra Grün GmbH vorzu­gehen. Die erlassene einst­weilige Verfügung stellt grund­sätzlich nur eine vorläufige Regelung dar. Der Versorger kann gegen die einst­weilige Verfügung noch Rechts­mittel eingehen und/oder ein Haupt­sa­che­ver­fahren anstrengen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

(Christian Dümke)

Von |30. August 2022|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare