Olkiluoto 3: Probleme im Testbetrieb des neuen finnischen AKW
Finnland setzt weiterhin auf Atomkraft. Zu diesem Zweck hatte das Land mit Olkiluoto 3 einen neuen Reaktor fertiggestellt. Es handelt sich um das neueste Kernkraftwerk in Europa und anders als das französische Neubauprojekt Flamanville und und das britische Hinkley Point C schafften es die Finnen auch, das Bauprojekt tatsächlich fertigzustellen – wenn auch mit erheblicher Verzögerung, denn die zunächst geplante Inbetriebnahme sollte schon 2009 erfolgen. Baubeginn war immerhin August 2005 und die Baukosten stiegen von ursprünglich veranschlagten 3 Milliarden Euro auf über 9 Milliarden Euro.

Aber jetzt läuft das neue AKW – oder doch nicht? Bei genauer Betrachtung befindet es sich weiterhin nur im sog. Probebetrieb. Denn nach dem ersten Testbetrieb unter Volllast im Herbst 2022 waren alle vier Speisewasserpumpen des Reaktors beschädigt. Es gab Risse an den Laufrädern. Diese sollen nun zunächst durch neue robustere Modelle ersetzt werden.
Weitere geplante Tests mussten daher zunächst verschoben werden. Am 05. Januar 2022 musste die finnische Netzgesellschaft Fingrid ihren Fehlertest in der Nähe des Kernkraftwerks Olkiluoto 3 wegen unvorhergesehener Erkenntnisse unterbrechen. Laut Fingrids Pressemitteilung war der Zweck des geplanten Beinahe-Miss-Tests, einen kurzzeitigen Kurzschluss in der Nähe des Kernkraftwerks zu erzeugen, der dazu dienen sollte, die Spannung auf die gleiche Weise wie beispielsweise ein Blitzschlag.
Der Beginn des regulären Betriebes ist nun auf März 2023 verschoben worden. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Termin gehalten werden kann oder sich noch weitere technische Probleme im Testbetrieb des neuen Kraftwerks zweigen.
(Christian Dümke)
Hamburg-Ottensen: Eilverfahren gegen straßenrechtliche Entwidmung erfolglos
Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unterschied zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht anhand eines erfolgreichen Eilverfahrens gegen das Projekt „Ottensen macht Platz“ erläutert: Dort war eine Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs eingerichtet worden. Da dies nur aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgte, galten (noch vor der entsprechenden Privilegierung von Verkehrsversuchen in der StVO) die strengen Anforderungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.
Allerdings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrsversuchs vor Gericht hat der Stadtbezirksrat die Teilentwidmung der entsprechenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgängerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilverfahren in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs angestrengt. Die Antragsteller hatten die einmonatige Einwendungsfrist versäumt, die das Hamburgische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) einräumt.
Dennoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präkludierten – Argumenten der Antragsteller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorgebracht, dass keine aus der Verkehrssicherheit resultierenden Gründe existieren würden, die Fußgängerzone einzurichten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßencafés und die Umwandlung von Stellplätze in Aufenthaltsflächen sich eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klargestellt, dass für die straßenrechtliche Entwidmung der Straße auch städtebauliche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich „die Entlastung von Durchgangsverkehr, die Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Innenstadt“.
Zu der befürchteten Lärmbelästigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass „die Annahme eines erhöhten Personenaufkommens und damit
verbundener Gespräche“ nicht als unrealistisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regelmäßig als lauter eingestuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50–60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgängerbereich nicht einzurichten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßenrecht bessere Möglichkeiten als das Straßenverkehrsrecht bietet, den öffentlichen Raum unter einer Vielzahl öffentlicher Gesichtspunkte zu gestalten. (Olaf Dilling)
OVG Bremen: Vorgehen gegen Falschparker
In vielen deutschen Städten wird nicht nur gelegentlich, sondern systematisch auf Gehwegen geparkt, obwohl dies laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht zulässig ist. Das ist oft seit mehreren Jahrzehnten der Fall, ohne dass die zuständigen Behörden, das Ordnungsamt oder bei dadurch entstehenden akuten Gefahrenlagen auch die Polizei, dagegen wirksam vorgehen würden.
In Bremen haben daher Anwohner von drei Straßen geklagt und sich auf ihre Rechte als Fußgänger berufen. Vor dem Verwaltungsgericht Bremen hatten sie damit im Wesentlichen bereits Erfolg. Allerdings haben das beklagte Bundesland und auch die Kläger Berufung eingelegt, so dass die Sache inzwischen vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen gelangt war.
Das hat inzwischen den Klägern insoweit recht gegeben, als sie einen Anspruch auf eine neue Entscheidung durch die Behörde haben, bei der die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen ist. Aktuell warten die Parteien mit Spannung auf die Begründung des Gerichts, denn daraus werden sich weitere Hinweise ergeben, was bei der Umsetzung der Entscheidung zu beachten ist.
Die Entscheidung hat deshalb bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil nicht nur in Bremen ein erheblicher Teil der bisher (illegal) genutzten Parkmöglichkeiten wegfallen wird. Die Entscheidung betrifft vielmehr auch viele andere Städte, in denen diese Praxis auch von der Verwaltung geduldet wurde. Tatsächlich ist es folgerichtig vom OVG Bremen zu entscheiden, dass sich Länder und Kommunen nicht durch systematische Nicht-Anwendung geltender Rechtsvorschriften über Bundesrecht hinwegsetzen können. (Olaf Dilling)
Preisbremsen: Last Minute Boni- und Dividendenklauseln
Für die Preisbremsen wurden der Gesetzgebungsturbo angeworfen. Ende November tauchten Referentenentwürfe auf, Mitte Dezember beschlossen Bundestag und Bundesrat. Klar, dass in einem solchen Verfahren nicht mehr viel passieren kann. Immerhin ein lange diskutiertes Boni- und Dividendenverbot hat es in letzter Minute doch noch ins Gesetz geschafft. In den ersten Entwürfen gab es das nicht, nun steht es doch in den § 37 StromPBG und § 29a EWPBG.
Hiernach dürfen Boni und andere variable Leistungen in Unternehmen, die mehr als 25 Mio. Entlastung erhalten, nur ausgezahlt werden, wenn sie schon vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart und beschlossen wurden. Beträgt die Entlastung 50 Mio. EUR oder mehr, sind sie ganz ausgeschlossen. In diesem Fall gibt es auch keine Dividenden bis Ende 2023. Die Regelungen sind weit, sie schließen auch andere freiwillige Vergütungsbestandteile aus. 
Die 25 Mio. bzw. 50 Mio. EUR beziehen sich nicht nur auf das jeweilige Gesetz. Sie umfassen jeweils auch Entlastungen nach beiden Preisbremsengesetzen, aber auch die Dezembersoforthilfen und weitere Zahlungen, die in Zusammenhang mit der Energiepreisbremse stehen. Unter Umständen sind sie also schnell erreicht.
Unternehmen, die betroffen sind, stehen damit nun vor der Entscheidung, ob sie sich für die Entlastungen oder für vertragliche Boni und Dividendenzahlungen entscheiden. Vorgeschaltet ist natürlich die Betroffenheit zu checken. Sofern sie keine Entlastungen beanspruchen wollen, müssen sie sich bis Ende März an die Prüfbehörde wenden und entsprechende Erklärungen abgeben (Dr. Miriam Vollmer.)
Das 17. Türchen: Wie biogen ist Klärschlamm?
Man lernt nie aus: Dass eine Bundesbehörde ernsthaft einen Prozess über die Zusammensetzung von Klärschlamm führt, hat uns überrascht. Denn woraus soll kommunaler Klärschlamm denn groß bestehen außer aus …. na, Sie wissen schon? Dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sich trotzdem seit November 2021 mit der Städtischen Werke Energie + Wärme GmbH (EWG) aus Kassel über diese Frage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin streitet (Az.: VG 10 K 363/21), ist aber leider nicht nur naturwissenschaftlich kurios, sondern zeigt auch, wie schwer Unternehmen der Übergang aus der fossilen Vergangenheit in eine fossilfreie Zukunft administrativ gemacht wird.

Das Heizkraftwerk, um das es geht, versorgt Kassel bereits seit 1987 mit Fernwärme und Strom. Es handelt sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage, die ursprünglich vorwiegend Braunkohle eingesetzt hat. Braunkohle ist der emissionsintensivste fossile Brennstoff, es lohnt sich insofern klimaschutzpolitisch bei dieser Art Anlagen besonders, die Brennstoffsituation zu verändern. Die Städtischen Werke wollen bis Mitte des Jahrzehnts ganz aus der fossilen Verbrennung aussteigen.

Klärschlammbandtrocknungsanlage Kassel
Der Klärschlamm frisch aus der Kanalisation ist jedoch kein geeigneter Einsatzstoff für ein Kraftwerk. Die EWG hat deswegen rund zehn Millionen Euro in eine Klärschlammbandtrocknung und eine Annahme für extern getrockneten Klärschlamm investiert. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Projekt lag dabei stets die Annahme zugrunde, dass ein Teil der Maßnahme sich finanziert, weil für biogenes CO2 – anders als für fossiles – keine Emissionsberechtigungen erworben und an die DEHSt abgeführt werden müssen, denn so steht es in der für die Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten maßgeblichen Monitoring-Verordnung der EU.
Was das rein praktisch bedeutet, ist allerdings nicht so konsensual, wie es die EWG angenommen hatte. Die Behörde will laut Leitfaden nämlich nur 80 Prozent des vom Klärschlamm verursachten Kohlendioxids per se als biogen anerkennen und weicht für die Jahre ab 2022 sogar von dieser Linie negativ ab. Um den gesamten Klärschlamm als biogen veranschlagen zu können, verlangt sie aufwändige Testverfahren, die nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch einen hohen organisatorischen Aufwand verursachen würden. Die Behörde verlangt zudem ein besonderes Analyseverfahren, die C‑14-Analyse, die in Deutschland nur ein einziges akkreditiertes Labor durchführt und wissenschaftlich nicht einmal unumstritten ist. Dort müsste der Klärschlamm dann erst einmal hingebracht werden, was schon rein faktisch herausfordernd ist, bedenkt man, dass man Klärschlamm nicht einfach in einem Beutel DHL übergeben darf.
Doch ist die Behörde da überhaupt einer naturwissenschaftlich relevanten Sache auf der Spur? Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe von Gutachten, die sich mit kommunalem Klärschlamm beschäftigen. Keine Überraschung: Ja, es gibt Spuren von fossilem Kohlenstoff auch in dem, was im Abwasserohr landet. Menschen tragen nämlich Kleidung aus Kunstfasern und waschen sich mit Kosmetik aus Erdölprodukten (v. a. Haarspülung), außerdem gelangen immer wieder kleine Mengen Erdöl in Lebensmitteln („Mikroplastik“). Macht das 20 Prozent aus? Die überwältigende Mehrheit der veröffentlichten Gutachten verneint das. In industriellen Klärschlämmen sieht das, je nachdem, was das Industrieunternehmen macht, durchaus ganz anders aus. Aber bei rein kommunalen Klärschlämmen erhöhen solche bürokratischen Anforderungen lediglich den betrieblichen Aufwand und die Kosten, senken damit die Motivation, schnell zu dekarbonisieren. Sie treiben letztlich „nur“die kommunalen Abwassergebühren in die Höhe. Die EWG hofft, dass diese Argumente auch das VG Berlin überzeugen. Und vielleicht unternimmt ja der Gesetzgeber selbst etwas gegen Mikroplastik in Lebensmitteln und Kosmetik.
Das 16. Türchen: Mit Robe vor der Webcam
Wir öffnen das 16. Türchen unseres virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.
Wir beraten unsere Mandanten nicht nur rechtlich, sondern vertreten diese auch, wenn es sein muss vor Gericht. Sei es um eigene Ansprüche durchzusetzen oder um gegnerische Forderungen rechtlich abzuwehren. In diesem Jahr konnten wir dabei verstärkt auf das neu vom Gesetzgeber geschaffene Instrument der „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ nach § 128a ZPO zurückgreifen. Bei dieser Form der „Videoverhandlung“ befindet sich der zuständige Richter zwar im Gerichtssaal, die Anwälte der Parteien können sich aber über eine sichere Internetverbindung via Kamera und Mikrofon vom kanzleiheimischen Computer dazuschalten. Das Ganze erinnert stark an eine der bekannten Teams- oder Zoomkonferenzen (oder andere Anbieter der Wahl). Hier muss allerdings die Kamera in jedem Falle an bleiben.

Das Verfahren der Videoverhandlung ist gerade in unkomplizierteren Verfahren sehr praktisch, denn die Zeit der Anreise an ein möglicherweise weiter entferntes Gericht entfällt komplett. Viele Gerichte haben inzwischen die dafür technisch erforderliche Ausstattung erhalten (oder sind gerade dabei sie zu bekommen) und viele Richter sind dieser Neuerung gegenüber auch sehr aufgeschlossen. Einen Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung hat man allerdings nicht. Möchte der Richter lieber einen konventionellen Termin abhalten, ist er daran nicht gehindert.
Ganz frei von Tücken ist die Technik auch nicht. In einer Verhandlung konnten wir den Kollegen der Gegenseite über das Mikrofon sehr gut verstehen und dieser auch uns – vom Gericht konnten beide Anwälte jedoch nur die Bildübertragung sehen aber kein Wort verstehen, weil der Ton nicht funktionierte. Ein eilig in Gerichtssaal gerufener Techniker konnte da aber zum Glück Abhilfe schaffen.
Wir möchten diese Neuerung jedenfalls nicht mehr missen und freuen uns noch auf viele dieser Verhandlungen.
(Christian Dümke)