Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Zwischen­bilanz: Was wurde aus der Gaskrise?

Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest ratio­niert werden müsste, weil russische Gaslie­fe­rungen ausbleiben und Deutsch­lands Gasspeicher nicht ausrei­chend gefüllt? Was ist daraus geworden?

Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetz­geber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhn­lichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasver­brauch liegt durch­schnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreis­bremse und der Wärme­preis­bremse hat der Gesetz­geber Markt­ein­griffe vorge­nommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letzt­ver­braucher vor übermä­ßigen Preis­explo­sionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.

Haupt­gas­ver­braucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamt­gas­ver­brauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Nieder­landen, Belgien und Frank­reich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobi­li­en­wirt­schaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetz­liche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetz­licher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.

(Christian Dümke)

Von |17. Februar 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Der per Anordnung entschot­terte Garten

Der Streit um einen Schot­ter­garten in Diepholz ist inzwi­schen in der Berufungs­in­stanz vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauauf­sichts­be­hörde die Besei­tigung anordnen konnte. Im zu entschei­denden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfa­mi­li­enhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetz­geber und Behörden sich mit Geschmacks­fragen ausein­an­der­setzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Nieder­säch­si­schen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrund­stücken so herzu­richten und zu unter­halten, dass sie nicht verun­staltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhe­tische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuz­ber­gurteil des Preußi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richts verwal­tungs­recht­licher „Common Sense“, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhe­tische Fragen zu kümmern, sondern um Gefah­ren­abwehr. Damals war es um die Unter­sagung eines mehrge­schos­sigen Miets­hauses gegangen, um den Blick auf das Schin­kel­denkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrund­stücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökolo­gi­schen Zielen eines gesunden Stadt­klimas. Grünflächen speichern Wasser und ermög­lichen (jeden­falls gegenüber einer versie­gelnden Pflas­terung) die Versi­ckerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadt­klima aus und sorgen für Biodi­ver­sität. Die Wasser­durch­läs­sigkeit der Befes­tigung von Freiflächen ist in anderen Bauord­nungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremi­schen Landes­bau­ordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hinter­grund von Stark­regen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und „Schot­ter­gärten“ abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen „durch natur­be­lassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt“. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Stein­ele­mente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur unter­ge­ordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzel­falls erfor­derlich. (Olaf Dilling)

Von |15. Februar 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |4 Kommentare

Auch bei Sonder­kunden: Detail­lierte Gegen­über­stellung von Neu- und Altpreisen

In der Grund­ver­sorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preis­be­stand­teile gegen­über­ge­stellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festge­stellt, dass auch bei Sonder­kunden eine aufge­schlüs­selte Gegen­über­stellung von altem und neuem Preis erfor­derlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbrau­cher­schutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unter­lassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeu­gende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie und die Klausel­richt­linie hin. In diesem Zusam­menhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüs­selung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preis­ent­wicklung auf unbeein­fluss­baren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstin­stanzlich noch anders entschieden.

Kostenlose Fotos zum Thema Analyse

Für die Praxis bedeutet das: Sonder­kunden und Grund­ver­sor­gungs­kunden müssen Preis­ent­wick­lungen praktisch identisch kommu­ni­ziert werden. Unter­nehmen, die dies nicht ohnehin so prakti­zieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)

Von |15. Februar 2023|Kategorien: Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Keine Betrof­fenheit durch Fahrradstraße

Was für Regeln auf Fahrrad­straßen gelten und welche Einschrän­kungen es für andere Verkehrs­arten gibt, ist im öffent­lichen Bewusstsein noch nicht besonders stark verankert. Dabei gibt es Fahrrad­straßen mit amtlichem Verkehrs­zeichen in Deutschland bereits seit 1997. Mögli­cher­weise sind die zahlreichen Ausnahmen für den Kraft­fahr­zeug­verkehr ein Grund für die Verwirrung.

Seit der StVO Reform von 2021 haben sich die Voraus­set­zungen für die Einrichtung von Fahrrad­straßen wesentlich verein­facht, so dass Fahrrad­straßen nun häufiger werden. Mittler­weile ist es nicht mehr erfor­derlich, dass Fahrrad­verkehr in einer Straße die vorherr­schende Verkehrsart ist. Vielmehr kommt die Anordnung laut der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 in Betracht auf Straßen mit einer „hohen oder zu erwar­tenden hohen Fahrrad­ver­kehrs­dichte, einer hohen Netzbe­deutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich unter­ge­ord­neter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“.

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Insofern gibt es inzwi­schen auch verschiedene verwal­tungs­ge­richt­liche Verfahren in Zusam­menhang mit Fahrrad­straßen. Beispiels­weise berich­teten wir aus Hannover, in dem ein Gericht auf die Klage eines Anwohners und Kfz-Halters mehrfach deutlich gemacht hat, dass die Einrichtung von Fahrrad­straßen dem Fahrrad­verkehr effektiv etwas „bringen“ müsse, um recht­mäßig zu sein. Mit dem Erfolg, dass die Verkehrs­be­hörde – letztlich zu Lasten des Klägers – inzwi­schen die Fahrrad­straße auf eine Weise angeordnet hat, die wesentlich stärker in die Rechte der Autofahrer eingreift.

Auch Anfang diesen Monats gab es wieder eine verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung zu einer Fahrrad­straße. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Unter­nehmens nicht zugelassen, das Gewer­be­grund­stücke an einer Fahrrad­straße vermietet. Die Klägerin war der Auffassung, durch die Einrichtung der Fahrrad­straße, die mit Zusatz­schildern den motori­sierten Verkehr zulässt, poten­tielle Mieter zu verlieren, die auf die Anfahrt mit dem Kfz und auf Parkplätze für Ladeverkehr angewiesen seien.

Das Gericht hat in Überein­stimmung mit dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als Vorin­stanz die Berufung bzw. Klage als unzulässig zurück­ge­wiesen. Denn die Klägerin sei durch die Anordnung der Fahrrad­straße nicht betroffen, weder als eigene Halterin von Kfz, was von ihr auch gar nicht geltend gemacht wurde, noch in ihrem Grund­recht auf Eigentum, da es allen­falls um bloße Gewinn­aus­sichten ginge.

In diesem Rahmen setzt sich das Gericht auch mit dem Regelungs­gehalt der Fahrrad­straße ausein­ander. Der Inhalt der Anordnung ergibt sich aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO  (Rn. 23 zu Verkehrs­zeichen 244). Da aufgrund der Zusatz­zeichen motori­sierter Verkehr zugelassen sei, würde sich der Regelungs­gehalt der Fahrrad­straße im Wesent­lichen darin erschöpfen, dass Fahrrad­fahrer neben­ein­ander fahren dürften. Zum ruhenden Verkehr seien in den Regeln zur Fahrrad­straße keine Aussagen getroffen. Obwohl durch straßen­ver­kehrs­recht­liche Anordnung eine Vielzahl von Verkehrs­teil­nehmern betroffen sind, gibt es mit anderen Worten doch Möglich­keiten, die Zahl der poten­ti­ellen Kläger einzu­schränken. Zumindest wer offen­sichtlich nicht Adressat eines Verkehrs­zei­chens ist, kann nicht klagen. (Olaf Dilling)

 

Von |14. Februar 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |5 Kommentare

Ist schneller wirklich schlechter? Eine Entgegnung

Zwischen dem ersten Behör­den­kontakt und dem Erlass der Geneh­migung z. B. eines Windparks vergehen in Deutschland Jahre. Und zwar Jahre, die wir nicht haben. Wenn wir 2045 netto null emittieren wollen, muss es nun schnell gehen mit dem Ausbau der Erneu­er­baren. Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen also beschleunigt werden. Vor allem soll es Gegnern von Vorhaben nicht mehr einfach per Zeitablauf gelingen, Vorhaben zu torpe­dieren. Dies soll eine Reform der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) ermöglichen.

Doch dies – so befürchtet nicht nur mein kluger Kollege Olaf Dilling in seinem Beitrag vom 9. Februar 2023 – könnte auch negative Folgen haben. Führen etwa die neuen starren Fristen angesichts der unter­be­setzten Verwal­tungen und Gerichte zu oberfläch­lichen, vielleicht gar falschen Entschei­dungen? Schadet eine Beschleu­nigung mögli­cher­weise der Natur, weil natur­schutz­recht­liche, auch denkmal­schutz­recht­liche Erwägungen in der so geschaf­fenen Hast nicht den ihnen vom Gesetz­geber einge­räumten Raum bekommen? Nicht nur einige Verwal­tungs­richter und manche Umwelt­ver­bände zeigen sich eher ablehnend, auch mein Kollege fürchtet ein weniger an Rechts­schutz und letztlich ein Minus für die Umwelt.

Nun klingt „Gründ­lichkeit“ immer toll. Gerade im verwal­tungs­recht­lichen Kosmos, wo dann, wenn eine Klage erst einmal zulässig ist, mit einer in anderen europäi­schen Ländern ungekannten Prüfungs­tiefe geurteilt wird, pocht man sehr auf die Überle­genheit der oft hunder­sei­tigen Urteile, in denen jeder Stein umgedreht wird. Da klingt es fast unseriös, darauf hinzu­weisen, dass materielle Gerech­tigkeit auch eine zeitliche Dimension hat: Später Rechts­schutz ist oft schlechter Rechts­schutz. In Extrem­fällen kann die ersehnte Gründ­lichkeit sogar dazu führen, dass der eigentlich beabsich­tigte Schutz der Umwelt durch Verfahren durch Zeitablauf scheitert. Dann mag zwar noch der letzte Vogel, die letzte Fledermaus, durch ein Maximum an gericht­lichem Rechts­schutz geschützt worden sein. Doch durch die Verzö­gerung, mit der neue Anlagen genehmigt werden würden, würde Deutschland sein Klima­schutzziel verfehlen. Das wäre dann auch für die Vögel und Fleder­mäuse nicht so toll.

Kostenlose Fotos zum Thema Dokumente

Ein anderer Kritik­punkt richtet sich auf die Ausweitung der Beschleu­nigung auf Verkehrs­in­fra­struk­turen. Doch bellt man da nicht vorm falschen Baum? Richti­ger­weise wird ja nicht kriti­siert, dass bestehende Pläne in angemes­sener Zeit reali­siert werden. Die Kritik müsste sich vielmehr dagegen richten, dass dermaßen aus der Zeit gefallene Pläne wie ein Autobahn­ausbau quer durch Berlin überhaupt noch bestehen und nicht fallen­ge­lassen werden. Auch der Hinweis auf die armen, überar­bei­teten Richter und Beamte geht in die falsche Richtung. Der Anspruch auf schnelle, effiziente Verfahren kann nicht nur nach Maßgabe einer oft, aber durchaus auch nicht immer, ausge­zehrten Verwaltung bestehen. Wenn die bestehenden Mittel nicht reichen, um schnelle Verfahren zu ermög­lichen, muss die Verwaltung besser ausge­stattet werden. Mehr kompe­tente  Mitar­beiter, eine bessere digitale Infra­st­uktur, aber auch ein Kultur­wandel in vielen Köpfen und Verwal­tungs­stru­turen generell, wären jeden­falls sinnvoller, als aus Angst vor Flüch­tig­keits­fehlern den großen Fehler zu begehen, den notwen­digen Aus- und Umbau der deutschen Infra­struktur weiter zu verzögern, zu verschleppen und letztlich zu verpassen (Miriam Vollmer).

 

Von |10. Februar 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Was ist eigentlich „grüner Stahl“?

An den Begriff des „grünen Wasser­stoff“ haben wir uns gerade erst gewöhnt. Das ist Wasser­stoff der aus Elektrolyse gewonnen wird, bei der unter Einsatz von regene­rativ erzeugtem Strom Wasser­mo­leküle aufge­spalten werden in Sauer­stoff und brenn­baren Wasser­stoff. Aber was ist das „grüner Stahl“?

Dazu muss man wissen, dass die Produktion von Stahl sehr energie­in­tensiv ist und hierbei sehr oft noch große Mengen Kohle in Hochöfen verwendet werden um Eisenerz zu erhitzen. Dabei wird auch viel CO2 freige­setzt. Diese Hochöfen haben eine Lebens­dauer von 15 – 20 Jahren und im aktuellen Jahrzehnt ist für schät­zungs­weise 70 Prozent dieser Öfen das Ende des Lebens­zyklus erreicht.

In diesem natür­lichen Zeitfenster bietet sich damit die Chance die künftige Stahl­pro­duktion klima­freund­licher zu gestalten. Dies ist möglich durch den Einsatz von wahlweise Erdgas oder noch besser Wasser­stoff, genauer gesagt „grünem Wasser­stoff“. Hierbei wird aller­dings nicht einfach nur der Brenn­stoff ausge­tauscht, sondern es handelt sich um ein komplett anderes chemi­sches Verfahren bei dem das Eisenerz mit Gas reagiert und ihm dabei der Sauer­stoff entzogen wird, so dass sog. Eisen­schwamm entsteht. Dieser wird anschließend in einem Licht­­bogen-Ofen, welcher mit Strom aus erneu­er­baren Energien betrieben werden kann, zu Rohstahl verar­beitet. Das Ergebnis wird dann als „grüner Stahl“ bezeichnet.

(Christian Dümke)

Von |10. Februar 2023|Kategorien: Energie­wende weltweit, Erneu­erbare Energien, Wasser­stoff|0 Kommentare