Zwischenbilanz: Was wurde aus der Gaskrise?
Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest rationiert werden müsste, weil russische Gaslieferungen ausbleiben und Deutschlands Gasspeicher nicht ausreichend gefüllt? Was ist daraus geworden?
Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetzgeber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasverbrauch liegt durchschnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreisbremse und der Wärmepreisbremse hat der Gesetzgeber Markteingriffe vorgenommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letztverbraucher vor übermäßigen Preisexplosionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.
Hauptgasverbraucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamtgasverbrauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Niederlanden, Belgien und Frankreich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobilienwirtschaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetzlicher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.
(Christian Dümke)
Der per Anordnung entschotterte Garten
Der Streit um einen Schottergarten in Diepholz ist inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen konnte. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfamilienhaus angelegt worden waren.

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetzgeber und Behörden sich mit Geschmacksfragen auseinandersetzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.
Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhetische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlicher „Common Sense“, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhetische Fragen zu kümmern, sondern um Gefahrenabwehr. Damals war es um die Untersagung eines mehrgeschossigen Mietshauses gegangen, um den Blick auf das Schinkeldenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.
Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökologischen Zielen eines gesunden Stadtklimas. Grünflächen speichern Wasser und ermöglichen (jedenfalls gegenüber einer versiegelnden Pflasterung) die Versickerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadtklima aus und sorgen für Biodiversität. Die Wasserdurchlässigkeit der Befestigung von Freiflächen ist in anderen Bauordnungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hintergrund von Starkregen und Hochwasserprävention.
Wie genau zwischen Grünflächen und „Schottergärten“ abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen „durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt“. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Olaf Dilling)
Auch bei Sonderkunden: Detaillierte Gegenüberstellung von Neu- und Altpreisen
In der Grundversorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festgestellt, dass auch bei Sonderkunden eine aufgeschlüsselte Gegenüberstellung von altem und neuem Preis erforderlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).
Kläger im Verfahren war der Verbraucherschutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unterlassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeugende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Klauselrichtlinie hin. In diesem Zusammenhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüsselung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preisentwicklung auf unbeeinflussbaren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstinstanzlich noch anders entschieden.

Für die Praxis bedeutet das: Sonderkunden und Grundversorgungskunden müssen Preisentwicklungen praktisch identisch kommuniziert werden. Unternehmen, die dies nicht ohnehin so praktizieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)
Keine Betroffenheit durch Fahrradstraße
Was für Regeln auf Fahrradstraßen gelten und welche Einschränkungen es für andere Verkehrsarten gibt, ist im öffentlichen Bewusstsein noch nicht besonders stark verankert. Dabei gibt es Fahrradstraßen mit amtlichem Verkehrszeichen in Deutschland bereits seit 1997. Möglicherweise sind die zahlreichen Ausnahmen für den Kraftfahrzeugverkehr ein Grund für die Verwirrung.
Seit der StVO Reform von 2021 haben sich die Voraussetzungen für die Einrichtung von Fahrradstraßen wesentlich vereinfacht, so dass Fahrradstraßen nun häufiger werden. Mittlerweile ist es nicht mehr erforderlich, dass Fahrradverkehr in einer Straße die vorherrschende Verkehrsart ist. Vielmehr kommt die Anordnung laut der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 in Betracht auf Straßen mit einer „hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“.

Insofern gibt es inzwischen auch verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren in Zusammenhang mit Fahrradstraßen. Beispielsweise berichteten wir aus Hannover, in dem ein Gericht auf die Klage eines Anwohners und Kfz-Halters mehrfach deutlich gemacht hat, dass die Einrichtung von Fahrradstraßen dem Fahrradverkehr effektiv etwas „bringen“ müsse, um rechtmäßig zu sein. Mit dem Erfolg, dass die Verkehrsbehörde – letztlich zu Lasten des Klägers – inzwischen die Fahrradstraße auf eine Weise angeordnet hat, die wesentlich stärker in die Rechte der Autofahrer eingreift.
Auch Anfang diesen Monats gab es wieder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer Fahrradstraße. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Unternehmens nicht zugelassen, das Gewerbegrundstücke an einer Fahrradstraße vermietet. Die Klägerin war der Auffassung, durch die Einrichtung der Fahrradstraße, die mit Zusatzschildern den motorisierten Verkehr zulässt, potentielle Mieter zu verlieren, die auf die Anfahrt mit dem Kfz und auf Parkplätze für Ladeverkehr angewiesen seien.
Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Köln als Vorinstanz die Berufung bzw. Klage als unzulässig zurückgewiesen. Denn die Klägerin sei durch die Anordnung der Fahrradstraße nicht betroffen, weder als eigene Halterin von Kfz, was von ihr auch gar nicht geltend gemacht wurde, noch in ihrem Grundrecht auf Eigentum, da es allenfalls um bloße Gewinnaussichten ginge.
In diesem Rahmen setzt sich das Gericht auch mit dem Regelungsgehalt der Fahrradstraße auseinander. Der Inhalt der Anordnung ergibt sich aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO (Rn. 23 zu Verkehrszeichen 244). Da aufgrund der Zusatzzeichen motorisierter Verkehr zugelassen sei, würde sich der Regelungsgehalt der Fahrradstraße im Wesentlichen darin erschöpfen, dass Fahrradfahrer nebeneinander fahren dürften. Zum ruhenden Verkehr seien in den Regeln zur Fahrradstraße keine Aussagen getroffen. Obwohl durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen sind, gibt es mit anderen Worten doch Möglichkeiten, die Zahl der potentiellen Kläger einzuschränken. Zumindest wer offensichtlich nicht Adressat eines Verkehrszeichens ist, kann nicht klagen. (Olaf Dilling)
Ist schneller wirklich schlechter? Eine Entgegnung
Zwischen dem ersten Behördenkontakt und dem Erlass der Genehmigung z. B. eines Windparks vergehen in Deutschland Jahre. Und zwar Jahre, die wir nicht haben. Wenn wir 2045 netto null emittieren wollen, muss es nun schnell gehen mit dem Ausbau der Erneuerbaren. Genehmigungsverfahren sollen also beschleunigt werden. Vor allem soll es Gegnern von Vorhaben nicht mehr einfach per Zeitablauf gelingen, Vorhaben zu torpedieren. Dies soll eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglichen.
Doch dies – so befürchtet nicht nur mein kluger Kollege Olaf Dilling in seinem Beitrag vom 9. Februar 2023 – könnte auch negative Folgen haben. Führen etwa die neuen starren Fristen angesichts der unterbesetzten Verwaltungen und Gerichte zu oberflächlichen, vielleicht gar falschen Entscheidungen? Schadet eine Beschleunigung möglicherweise der Natur, weil naturschutzrechtliche, auch denkmalschutzrechtliche Erwägungen in der so geschaffenen Hast nicht den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Raum bekommen? Nicht nur einige Verwaltungsrichter und manche Umweltverbände zeigen sich eher ablehnend, auch mein Kollege fürchtet ein weniger an Rechtsschutz und letztlich ein Minus für die Umwelt.
Nun klingt „Gründlichkeit“ immer toll. Gerade im verwaltungsrechtlichen Kosmos, wo dann, wenn eine Klage erst einmal zulässig ist, mit einer in anderen europäischen Ländern ungekannten Prüfungstiefe geurteilt wird, pocht man sehr auf die Überlegenheit der oft hunderseitigen Urteile, in denen jeder Stein umgedreht wird. Da klingt es fast unseriös, darauf hinzuweisen, dass materielle Gerechtigkeit auch eine zeitliche Dimension hat: Später Rechtsschutz ist oft schlechter Rechtsschutz. In Extremfällen kann die ersehnte Gründlichkeit sogar dazu führen, dass der eigentlich beabsichtigte Schutz der Umwelt durch Verfahren durch Zeitablauf scheitert. Dann mag zwar noch der letzte Vogel, die letzte Fledermaus, durch ein Maximum an gerichtlichem Rechtsschutz geschützt worden sein. Doch durch die Verzögerung, mit der neue Anlagen genehmigt werden würden, würde Deutschland sein Klimaschutzziel verfehlen. Das wäre dann auch für die Vögel und Fledermäuse nicht so toll.

Ein anderer Kritikpunkt richtet sich auf die Ausweitung der Beschleunigung auf Verkehrsinfrastrukturen. Doch bellt man da nicht vorm falschen Baum? Richtigerweise wird ja nicht kritisiert, dass bestehende Pläne in angemessener Zeit realisiert werden. Die Kritik müsste sich vielmehr dagegen richten, dass dermaßen aus der Zeit gefallene Pläne wie ein Autobahnausbau quer durch Berlin überhaupt noch bestehen und nicht fallengelassen werden. Auch der Hinweis auf die armen, überarbeiteten Richter und Beamte geht in die falsche Richtung. Der Anspruch auf schnelle, effiziente Verfahren kann nicht nur nach Maßgabe einer oft, aber durchaus auch nicht immer, ausgezehrten Verwaltung bestehen. Wenn die bestehenden Mittel nicht reichen, um schnelle Verfahren zu ermöglichen, muss die Verwaltung besser ausgestattet werden. Mehr kompetente Mitarbeiter, eine bessere digitale Infrastuktur, aber auch ein Kulturwandel in vielen Köpfen und Verwaltungsstruturen generell, wären jedenfalls sinnvoller, als aus Angst vor Flüchtigkeitsfehlern den großen Fehler zu begehen, den notwendigen Aus- und Umbau der deutschen Infrastruktur weiter zu verzögern, zu verschleppen und letztlich zu verpassen (Miriam Vollmer).
Was ist eigentlich „grüner Stahl“?
An den Begriff des „grünen Wasserstoff“ haben wir uns gerade erst gewöhnt. Das ist Wasserstoff der aus Elektrolyse gewonnen wird, bei der unter Einsatz von regenerativ erzeugtem Strom Wassermoleküle aufgespalten werden in Sauerstoff und brennbaren Wasserstoff. Aber was ist das „grüner Stahl“?

Dazu muss man wissen, dass die Produktion von Stahl sehr energieintensiv ist und hierbei sehr oft noch große Mengen Kohle in Hochöfen verwendet werden um Eisenerz zu erhitzen. Dabei wird auch viel CO2 freigesetzt. Diese Hochöfen haben eine Lebensdauer von 15 – 20 Jahren und im aktuellen Jahrzehnt ist für schätzungsweise 70 Prozent dieser Öfen das Ende des Lebenszyklus erreicht.
In diesem natürlichen Zeitfenster bietet sich damit die Chance die künftige Stahlproduktion klimafreundlicher zu gestalten. Dies ist möglich durch den Einsatz von wahlweise Erdgas oder noch besser Wasserstoff, genauer gesagt „grünem Wasserstoff“. Hierbei wird allerdings nicht einfach nur der Brennstoff ausgetauscht, sondern es handelt sich um ein komplett anderes chemisches Verfahren bei dem das Eisenerz mit Gas reagiert und ihm dabei der Sauerstoff entzogen wird, so dass sog. Eisenschwamm entsteht. Dieser wird anschließend in einem Lichtbogen-Ofen, welcher mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann, zu Rohstahl verarbeitet. Das Ergebnis wird dann als „grüner Stahl“ bezeichnet.
(Christian Dümke)