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BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig

Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.

Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei

Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

Von |24. Mai 2023|Kategorien: Abfallrecht, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Strompreis zu günstig – Finnland muss Atomstrom reduzieren

Über den neuesten finnischen Atomreaktor Olkiluoto 3 und seine Probleme bei Bau und Inbetriebnahme hatten wir bereits schon einmal hier berichtet. Nun scheint es aber auch im gerade erst angelaufenen Betrieb bereits wirtschaftliche Probleme zu geben. Der Grund dafür: Der Strompreis in Finnaland ist durch ein Überangebot an Strom, insbesondere aus grüner Wasserkraft kurzfristig stark gefallen, teilweise kam es sogar zu negativen Strompreisen.

Unter diesen Bedingungen ist für den Betreiber die Produktion von Atomstrom nicht mehr wirtschaftlich, so dass das Kraftwerk gedrosselt werden musste. Traditionell wird in Finnland die Strommenge in derartigen Fällen über den Einsatz von Wasserkraft geregelt, dies ist aber derzeit wegen bereits hoher Wasserstände in den entsprechenden Gebieten nicht möglich.

Das Problem für den Atomkraftwerksbetreiber könnte sich in Zukunft verschärfen, wenn in Finnland jährlich weitere bis zu 500 MW neue Anlagen zur Produktion von Windstrom in Betrieb gehen.

(Christian Dümke)

Von |19. Mai 2023|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: |0 Kommentare

Windkraft schlägt Denkmalschutz: Zu OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2023, 5 K 171/22

Seit 2022 liegt der Ausbau der Erneuerbaren Energien laut § 2 EEG im “überragenden öffentlichen Interesse”. Dass diese Formulierung keine Sonntagsrede ist, sondern echte Auswirkungen hat, zeigt eine Entscheidung des OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 23.02.2023 – 5 K 171/22).

Hier hatte ein Vorhabenträger eine Genehmigung für eine Windkraftanlage beantragt. Die Behörde war dem aber nicht fristgemäß innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachgekommen. Die Denkmalschutzbehörde hatte nämlich eine entgegenstehende Stellungnahme abgegeben.

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Das sei kein hinreichender Grund, befand das Gericht. Zum einen sei die Genehmigungsbehörde nicht an die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde gebunden, sondern müsste selbst prüfen. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn das Erscheinungsbild der Denkmäler sich deutlich verschlechtern würde, die Genehmigung zu erteilen. Dem Interesse am Ausbau der Erneuerbaren komme ein regelmäßiges Übergewicht zu, das nur in Ausnahmefällen überwunden werden könne. Selbst für eine Alternativenprüfung sah das Gericht keinen Raum, da es auf jeden geeigneten Standort für Windenergie ankomme (Miriam Vollmer).

Von |19. Mai 2023|Kategorien: Erneuerbare Energien|Schlagwörter: |0 Kommentare

OVG Münster zu Sondernutzungsgebühren für E-Scooter

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte vor einiger Zeit das Aufstellen von sogenannten Sharing-Angeboten im öffentlichen Raum vom Gemeingebrauch ausgenommen. Das heißt, dass kommerzielle Leih-Fahrräder oder E-Scooter nicht mehr ohne weitere auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Vielmehr ist eine Sondernutzungsgenehmigung nötig.

Damit verbunden ist auch eine Gebühr, die angesichts der von den Anbieter häufig massenhaft abgestellten Fahrzeuge häufig ziemlich ins Geld gehen kann. Dazu gibt es jetzt eine weitere Entscheidung des OVG Münster: Die Firma TIER hatte im Sommer 2022 bis zum Ende des Jahres bei der Stadt Köln einen Sondernutzungsantrag für den öffentlichen Straßenraums zum Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Die Stadt hat daraufhin einen pauschalen Betrag für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000,- Euro festgesetzt. Berechnet war diese Gebühr auf das ganze Jahr, da die entsprechende Satzung dies so pauschal vorsieht.

Nachdem das Verwaltungsgericht Köln eine Klage des Anbieters zunächst abgewiesen hatte, hat das OVG Münster dem Anbieter nun im Eilverfahren insoweit recht gegeben, als die Festsetzung einer Gebühr für ein halbes Jahr nicht identisch mit der Jahresgebühr sein darf. Zugleich ist das Gericht bei der Auffassung geblieben, dass die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr grundsätzlich rechtmäßig ist. Dies ist auch über den Einzelfall hinaus interessant, denn auch vielen anderen deutschen Städten gibt es Bestrebungen, das Abstellen von Scootern stärker zu reglementieren. Sondernutzungsgenehmigungen können dafür ein zentraler Hebel sein. (Olaf Dilling)

Von |17. Mai 2023|Kategorien: Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Kein Eilrechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerzgriffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerzgriffe ist juristisch umstritten.

Während manche Verwaltungsrechtler, etwa der Juraprofessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situationen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerzgriffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwaltungsgericht Berlin eine rechtliche Klärung dieser Streitfrage in einem Eilverfahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechtswidrigkeit nur noch in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wiederholungsgefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verursachen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerzgriffen im Kontext der Klimaproteste als rechtmäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

Von |15. Mai 2023|Kategorien: Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Der Industriestrompreis: Der Plan des Ministeriums

Das BMWK hat ihn am 5. Mai 2023 vorgelegt: Einen Plan für einen besonderen Strompreis für die energieintensive Industrie. So etwas gibt es bereits in anderen EU-Ländern. Schaut man genau hin, so geht es eigentlich um zwei Preise: Einen für die nächsten Jahre bis 2030, den sogenannten Brückenstrompreis. Und einen, der die Industrie danach auf ihrem Weg in eine Vollversorgung durch Erneuerbare begleiten soll, den Transformationsstrompreis.

Wer erhält die neuen Strompreise?

Der Industriestrompreis soll nicht für jeden da sein, auch nicht für jedes Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sondern für die klassische energieintensive Industrie, das Ministerium spricht von Grundstoffindustrie, also etwa Zement, Papier, Aluminium oder Stahl. Aufgesetzt werden soll für den Brückenstrompreis auf die Unternehmen, die der besonderen Ausgleichsregelung des EEG und heute des EnFG, unterfallen.

Wie soll der Brückenstrompreis aussehen?

Das Ministerum will den Brückenstrompreis auf 6 ct/kWh festlegen. Die begünstigten Unternehmen sollen die Differenz zum durchschnittlichen Börsenstrompreis erstattet bekommen, so dass sie einen Anreiz behalten, keine überhölhten Stromlieferverträge abzuschließen. Außerdem soll dieser Mechanismus auf 80% des Verbrauchs begrenzt werden.

Was müssen die begünstigten Unternehmen für den Brückenstrompreis tun?

Die Unternehmen müssen die freiwilligen Maßnahmen nach dem Energieeffizienzgesetz umsetzen, sie müssen eine klare Transformationsverpflichtung abgeben, bis 2045 klimaneutral zu sein, und sie müssen den Standort erhalten und sich tariftreu verhalten.

Wer bezahlt den Brückenstrompreis?

Das Geld soll aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen, also praktisch aus dem Geld, das eigentlich für die Strompreisbremse bestimmt war.

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Wie sieht der Transformationsstrompreis aus?

Für den Transformationsstrompreis gibt es keine festgelegte Höhe. Er soll auf mehreren Maßnahmen beruhen, unter anderem auf Finanzierungen für EE-Anlagen durch Contracts for Difference (CfD), die einen Preis nahe den Gestehungskosten ermöglichen, und Bürgschaften für PPAs oder Haftungsfreistellungen für Banken, die eine Reduzierung der Risikoprämien ermöglichen sollen. Auch der beschleunigte Ausbau der EE soll hier preisdämpfend wirken, daneben soll über zeitvariable Netzentgelte, die günstige Weitergabe von ansonsten abgeregeltem Strom und abgesenkte Netzentgelte für die Belieferung aus EE-Anlagen zu benachbarten Anlagen ein günstiger Strompreis ermöglicht werden.

Wie geht es weiter?

Die Debatte um einen Industriestrompreis hat gerade erst begonnen. Nicht alle Akteure am Markt begrüßen einen solchen Tarif. Es bleibt also nur abzuwarten, was aus dem Plan des Ministeriums in der politischen Arena wird (Miriam Vollmer).

 

Von |13. Mai 2023|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Strom|Schlagwörter: |0 Kommentare