Plastiksteuer auf der Kippe: Viel Bürokratie, hohe Kosten und wachsender Widerstand

Die Bundesregierung will die Wirtschaft entlasten, Bürokratie abbauen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Ein Baustein für eine bessere Kreislaufwirtschaft (und für mehr Geld in der Kasse) soll eine Kunststoffverpackungsteuer werden. Nach massiver Kritik aus der Wirtschaft wächst inzwischen auch innerhalb der Union der Widerstand. Selbst Unionsfraktionschef Thorsten Frei hält den bisherigen Gesetzentwurf für das Kunststoffverpackungsteuergesetzes (KunststoffVStG)für nicht zustimmungsfähig. Die geplante Steuer könnte damit zum nächsten politischen Eigentor werden.

Vorgesehen ist eine Steuer von 550 Euro pro Tonne Kunststoff, die ab Juli 2027 erhoben werden soll. Für das zweite Halbjahr 2027 rechnet der Bund mit Einnahmen von rund 805 Millionen Euro, ab 2028 sollen jährlich etwa 1,5 Milliarden Euro in die Staatskasse fließen. Bezahlen müssten zunächst Hersteller und Importeure entsprechender Verpackungen. Dass die Kosten zumindest teilweise an Verbraucher weitergegeben werden, ist allerdings absehbar.

Besonders problematisch erscheint der mögliche bürokratische Aufwand. Nach Angaben der Wirtschaftsverbände sieht der bisherige Entwurf 819 zusätzliche Vollzeitstellen in der Bundesverwaltung vor. Die jährlichen Verwaltungskosten sollen sich auf rund 104 Millionen Euro belaufen. Für die Wirtschaft wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 44 Millionen Euro prognostiziert. Diese Schätzung wird von den betroffenen Unternehmen und Verbänden als deutlich zu niedrig kritisiert wird. Denn Kunststoffanteile müssten ermittelt, Materialzusammensetzungen dokumentiert, Nachweise erbracht und neue steuerliche Pflichten erfüllt werden. Gerade für mittelständische Unternehmen ohne eigene Steuer- und Compliance-Abteilungen bedeutet das eine weitere erhebliche Belastung.

Entsprechend deutlich fällt die Kritik aus der Wirtschaft aus. In einer gemeinsamen Stellungnahme haben sich 33 Wirtschaftsverbände, darunter BDI, DIHK und Handelsverband Deutschland, gegen die geplante Steuer ausgesprochen. Sie warnen vor zusätzlichen Kosten, Wettbewerbsnachteilen und neuen bürokratischen Hürden. Besonders bemerkenswert: Diese Bedenken finden inzwischen auch innerhalb der Regierungskoalition Gehör. Nach Medienberichten haben zudem 24 Unionsabgeordnete schriftlich erklärt, der Plastiksteuer nicht zustimmen zu wollen. Unionsfraktionschef Thorsten Frei kritisiert insbesondere das unausgewogene Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.

Damit gerät auch das bisher vorgesehene Gesetzgebungsverfahren unter Druck. Ursprünglich sollte die Plastiksteuer über einen Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 eingeführt werden. Nach Informationen von EUWID wird inzwischen über ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Das wäre zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Ein Vorhaben mit derart weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen verdient eine fundierte Folgenabschätzung und eine ernsthafte Beteiligung der betroffenen Branchen.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Europäische Union Deutschland keineswegs zur Einführung einer nationalen Plastiksteuer verpflichtet. Zwar müssen die Mitgliedstaaten seit 2021 einen EU-Haushaltsbeitrag leisten, der sich an der Menge nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle orientiert. Wie dieser Beitrag finanziert wird, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen. Die geplante nationale Steuer ist damit eine eigenständige politische Entscheidung und keine zwingende Vorgabe aus Brüssel. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-16T16:30:17+02:0016. Oktober 2026|Abfallrecht, Industrie|

BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig

Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.

Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei

Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|