BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig
Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.
Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:
Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt
Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei
Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)