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Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewer­be­miete und Höchst­grenzen nach dem EWPBG

Die mit heißer Nadel gestrickten Preis­bremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewer­be­im­mo­bilien die Frage, wie sie bei den Höchst­gren­zen­be­rech­nungen vorgehen sollen. Für Wohnraum­ver­mieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärme­­preis­­bremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlas­tungen, die als Heizkosten an Wohnungs­mieter weiter­zu­geben sind, bei den Höchst­men­gen­be­rech­nungen nicht einzu­be­ziehen. Wohnraum­ver­mietung unter­fällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.

Für Gewer­be­flächen gilt das aber nur, wenn die Entnah­me­stelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehr­schluss muss das also heißen: Wer Gewer­be­im­mo­bolien vermietet und verhält­nis­mäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchst­grenzen einbe­ziehen. Für Gwerbe­im­mo­bilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

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Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strom­preis­bremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlas­tungen, die an Mieter weiter­ge­reicht werden müssen, nicht die Höchst­gren­zen­be­rechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzent­nah­me­stellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraum­ver­mietern gehören. Sondern diffe­ren­ziert an dieser Stelle nicht.

Nun mag dem eine gewisse Logik zugrun­de­liegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausge­staltung dieser Regelungen bemer­kenswert inkonsistent.

Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preis­bremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)

Von |24. Februar 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Gaspreis­bremse: Unklar­heiten bei der Berechnung des Differenzbetrages

Das Erdgas-Wärme-Preis­­bre­m­­sen­­gesetz  (EWPBG) ist vom Gesetz­geber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten.

Da ist zum Beispiel die Berechnung des Diffe­renz­be­trages nach § 9 EWPBG. Der Diffe­renz­betrag ist die zentrale Stell­größe, um Letzt­ver­braucher vor steigenden Energie­kosten zu schützen. Die Berechnung des Diffe­renz­be­trags gemäß § 9 Abs. 2 – 4 EWPBG bezweckt, Letzt­ver­braucher vor steigenden Energie­kosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewähr­leisten, insbe­sondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbe­werbs­fä­higen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlas­tungs­re­gelung zu verhindern.

Der Diffe­renz­betrag ergibt gem. § 9 Abs. 2 EWPBG sich für einen Kalen­der­monat aus der Differenz zwischen dem für die Belie­ferung der Entnah­me­stelle für den ersten Tag des Kalen­der­monats verein­barten Arbeits­preis und dem Referenz­preis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die ausdrück­liche Bezug­nahme auf den am „ersten Tag des Kalen­der­monats verein­barten“ Arbeits­preis deutet daraufhin, dass Preis­an­pas­sungen des Energie­ver­sorgers die unter­mo­natlich erfolgen, sich auf die Berechnung nicht auswirken. Erhöht der Versorger zum 15. des Monats den Liefer­preis, bleibt diese Erhöhung demnach unberück­sichtigt. Ob dies Absicht des Gesetz­gebers war oder lediglich übersehen wurde, dass Preis­an­pas­sungen zwar in der Praxis üblicher­weise zum 01. eines Monats erfolgen, dies aber nicht zwingend ist – wir wissen es nicht. Die Geset­zes­be­gründung geht hierauf nicht ein. Im Bereich der Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG ist eine Preis­an­passung zum 01. und 15. des Monats sogar gesetzlich vorge­schrieben. Der § 9 EWPBG berück­sichtigt das jedoch nicht.

(Christian Dümke)

Von |24. Februar 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Gaspreis­bremse: Die rätsel­hafte KWK Ausnahme

Das Erdgas-Wärme-Preis­­bre­m­­sen­­gesetz  (EWPBG) ist vom Gesetz­geber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimt­heiten. Dazu ein Beispiel.

In § 3 und § 6 EWPBG definiert der Gesetz­geber zunächst die Verbrau­cher­gruppen, die von der Gaspreis­bremse profi­tieren sollen. Hierbei stellt er dann auch jeweils klar, dass kein Anspruch auf Entlastung besteht „soweit der Letzt­ver­braucher leitungs­ge­bun­denes Erdgas für den kommer­zi­ellen Betrieb von Strom- und Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen bezieht.“ Wer also Gas verbraucht, um damit kommer­ziell Wärme zu erzeugen, soll nicht von der Gaspreis­bremse profi­tieren. Das ist erst einmal schlüssig, denn der Gesetz­geber möchte den Endkunden entlasten – und der profi­tiert bei der kommer­zi­ellen Wärme­lie­ferung bereits von der geson­derten Wärme­preis­bremse. Soweit so gut.

Nun enthält das Gesetz jedoch auch noch eine Ausnahme von der Ausnahme. „Letzt­ver­braucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs­­­ge­­setzes betreiben, sind von Satz 5 ausge­nommen.“ Aha denkt sich der Leser. Betreiber einer KWK-Anlage zur kommer­zi­ellen Wärme­er­zeugung haben also doch Anspruch auf die Gaspreisbremse.

Der Schein trügt jedoch. Schaut man nämlich in § 10 Abs. 4 EWPBG, der die Details zur Berechnung des genauen Entlas­tungs­kon­tin­gents für KWK Anlagen regelt, findet man dort die Vorgabe, dass die für die Entlastung zugrunde zu legende Jahres­ver­brauchs­menge des bezogenen leitungs­ge­bun­denen Erdgases sich reduziert um Mengen, die „entfallen auf die Erzeugung von KWK-Nutzwär­­me­er­­zeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.“ Im Klartext: Für Gas, dass zur Erzeugung von Wärme die an Dritte geliefert werden soll, verwendet wird, erhält (auch) der KWK-Anlagen­­­be­­treiber keine Entlastung durch die Gaspreisbremse.

Die vermeint­liche gesetz­liche Ausnahme für KWK Anlagen zur kommer­zi­ellen Wärme­er­zeugung ist damit keine mehr, denn nach § 10 Abs. 4 EWPBG kann der KWK Anlagen­be­treiber hierbei noch maximal für die Wärme­mengen, die er selber als Eigen­erzeuger nutzt, noch eine Entlastung erhalten. Hierfür hätte es aber schon keiner Ausnah­me­re­gelung für KWK-Anlagen bedurft, da Eigen­erzeugung von Wärme ohnehin von vornherein nicht unter das Verbot der Entlastung fällt.

Der Sinn der Ausnah­me­re­gelung erschließt sich uns damit nicht.

(Christian Dümke)

Von |23. Februar 2023|Kategorien: Gas|Schlag­wörter: |2 Kommentare

AG Frankfurt: Behin­dernd abgestellter E‑Scooter

Man sollte meinen, dass es Möglich­keiten gibt, gegen behin­dernd auf Gehwegen abgestellte E‑Roller vorzu­gehen. Aller­dings gibt es vom letzten Jahr eine Entscheidung des Amtsge­richts (AG) Frankfurt am Main, die skeptisch stimmt. Ein Betrie­ban­ge­stellter des Straßen­ver­kehrsamts hatte einen elektri­schen Tret-/Stehroller, sog. eScooter, eines der Aufsteller auf dem Gehweg so abgestellt vorge­funden, dass er andere behinderte.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Halterin des eScooters, eine der Aufsteller dieser Fahrzeuge, hatte sich trotz wieder­holter Anhörung nicht zur Identität des Fahrers geäußert. Daher sollten ihr nun die Kosten des Verfahrens nach § 25a Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) auferlegt werden. Dagegen erhob sie beim AG Frankfurt Einspruch. Das AG entschied, dass es an einem vorwerf­baren Halt- oder Parkverstoß mangele und damit an einer ahndungs­fä­higen Ordnungswidrigkeit.

Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass gemäß § 11 Abs. 5 Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung (eKFV) für das Abstellen von Elektro­kleinst­fahr­zeugen die für Fahrräder geltenden Parkvor­schriften entspre­chend gelten würden. Nun ist von der Rechts­spre­chung anerkannt, dass Fahrräder grund­sätzlich auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen (vgl. VG Braun­schweig, Urteil vom 25.01.2005 – 5 A 216/03).

Das AG Frankfurt stellt in Überein­stimmung mit dieser Rechts­spre­chung klar, dass die Regeln der § 12 Abs. 4 f. StVO nicht für Fahrräder gelten würden. Womit sich das AG in seinem Beschluss jedoch nicht ausein­an­der­setzt ist die Frage, ob nicht zumindest § 1 Abs. 2 StVO auch für Fahrräder und eScooter gelten müsste: Wenn diese Fahrzeuge auf Gehwegen behin­dernd geparkt werden, müsste ein Bußgeld fällig werden. (Olaf Dilling)

Von |23. Februar 2023|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare

Benut­zungs­pflicht: Schlechten Radweg an gefähr­licher Straße

Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jeden­falls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entspre­chenden Verkehrs­zeichen gekenn­zeichnet ist. Grund­sätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlos­senen Schnee­decke, einer Baustelle oder Falsch­parkern unbenutzbar ist.

Die Benut­zungs­pflicht eines vorhan­denen und durch Verkehrs­zeichen als solchen gekenn­zeich­neten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anfor­de­rungen genügt. Dass die Anordnung der Benut­zungs­pflicht dadurch nicht automa­tisch rechts­widrig ist, zeigt eine aktuelle verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hamburg.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Ein Fahrrad­fahrer hatte gegen die Radweg­be­nut­zungs­pflicht auf der Strese­mann­straße im Bereich der Stern­brücke geklagt. Die Strese­mann­straße ist eine mehrstreifige Haupt­ver­kehrs­straße auf der grund­sätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streit­ge­gen­ständ­lichen Straßen­ab­schnittes – abschnitts­weise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrrad­be­tei­ligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durch­gehend unter 2 m schmaler als in der Verwal­tungs­vor­schrift, bzw. den Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen (ERA) der Forschungs­ge­sell­schaft für das Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abwei­chungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hausein­gänge ohne Neben­flächen bzw Sicher­heits­ab­stände und eine Bushaltestelle.

Die Anordnung einer Radweg­be­nut­zungs­pflicht setzt genauso wie andere Einschrän­kungen des fließenden Verkehrs eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermes­sens­feh­lerfrei und verhält­nis­mäßig sein. Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Anordnung des Radweges als gemein­samer Geh- und Radweg dennoch als recht­mäßig angesehen. Denn die erheb­liche und quali­fi­zierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrit­tigen Defizite des Radwegs, die den Anfor­de­rungen der Verwal­tungs­vor­schrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzu­nehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfäl­tigen Abwägung der Belange aller Verkehrs­teil­nehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfeh­lungen, die keinen Rechts­cha­rakter haben, sondern nur als Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu werten.

Richtig zufrie­den­stellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfs­an­träge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüch­tigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüch­tigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßen­ver­kehrs­be­hörde einen weitge­henden Einschät­zungs­spielraum bei der baulichen Verän­derung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvoll­ziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußver­kehrs einge­räumt wird. (Olaf Dilling)

Von |21. Februar 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungs­ge­messene Kunden mit einem Jahres­bezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflege­ein­richtung, Bildung und Wissen­schaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung recht­zeitig nachge­kommen. Gerade in komplexen Liefer­si­tua­tionen reali­sieren manche Letzt­ver­braucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlie­ferant oder eine dritte Person) entlas­tungs­be­rechtigt sind. Manche Unter­nehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entspre­chend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veran­stal­tungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von „Müssen“ die Rede ist.

Das Minis­terium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezem­ber­hilfe hat das BMWK sich nun dahin­gehend positio­niert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlas­tungs­ver­pflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endab­rechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

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Für den Versorger ist diese Vorge­hens­weise auf der einen Seite pragma­tisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letzt­ver­brau­cher­sicht ist aller­dings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruch­nahme der Dezem­ber­hilfe die Höchst­grenzen bei den Preis­bremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetz­liche Pflichten, die keine Rechts­folge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

Von |18. Februar 2023|Kategorien: Gas, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare