Da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt: Gewerbemiete und Höchstgrenzen nach dem EWPBG
Die mit heißer Nadel gestrickten Preisbremsen werfen täglich neue Fragen auf. Ganz aktuell etwa stellen sich Vermieter von Gewerbeimmobilien die Frage, wie sie bei den Höchstgrenzenberechnungen vorgehen sollen. Für Wohnraumvermieter ist die Sache bei der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) nämlich klar: Nach § 26 Abs. 9 i. V. m. Abs. 1 EWPBG, der auf die §§ 3 und 5 EWPBG verweist, sind die Entlastungen, die als Heizkosten an Wohnungsmieter weiterzugeben sind, bei den Höchstmengenberechnungen nicht einzubeziehen. Wohnraumvermietung unterfällt nämlich immer § 3 EWPBG wegen dessen S. 3 Nr. 2.
Für Gewerbeflächen gilt das aber nur, wenn die Entnahmestelle weniger als 1,5 GWh pro Jahr bezieht. Im Umkehrschluss muss das also heißen: Wer Gewerbeimmobolien vermietet und verhältnismäßig viel Erdgas bezieht, muss die Entlastung bei den Höchstgrenzen einbeziehen. Für Gwerbeimmobilien mit weniger Verbrauch gilt das aber nicht. So weit, so wenig widerspruchsfrei.

Gänzlich sonderbar stellt sich die Lage nun dar, betrachtet man die Strompreisbremse. Diese hat nämlich eine ganz ähnliche Regelung, sie befindet sich in § 12a Abs. 9 StromPBG. Auch hier wird angeordnet, dass Entlastungen, die an Mieter weitergereicht werden müssen, nicht die Höchstgrenzenberechnung des Vermieters einfließen. § 12a Abs. 1 StromPBG indes verweist nicht nur auf Netzentnahmestellen, an denen wenig Strom entnommen wird oder die zu Wohnraumvermietern gehören. Sondern differenziert an dieser Stelle nicht.
Nun mag dem eine gewisse Logik zugrundeliegen, weil Erdgas und Wärme oft zentral bezogen werden, Strom aber nicht. Doch auch auf den zweiten Blick bleibt die Ausgestaltung dieser Regelungen bemerkenswert inkonsistent.
Und so, sehr geehrtes Publikum, geht es uns mit den Preisbremsen praktisch täglich (Miriam Vollmer)
Gaspreisbremse: Unklarheiten bei der Berechnung des Differenzbetrages
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist vom Gesetzgeber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten.
Da ist zum Beispiel die Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 EWPBG. Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß § 9 Abs. 2 – 4 EWPBG bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.

Der Differenzbetrag ergibt gem. § 9 Abs. 2 EWPBG sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWPBG. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den am „ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten“ Arbeitspreis deutet daraufhin, dass Preisanpassungen des Energieversorgers die untermonatlich erfolgen, sich auf die Berechnung nicht auswirken. Erhöht der Versorger zum 15. des Monats den Lieferpreis, bleibt diese Erhöhung demnach unberücksichtigt. Ob dies Absicht des Gesetzgebers war oder lediglich übersehen wurde, dass Preisanpassungen zwar in der Praxis üblicherweise zum 01. eines Monats erfolgen, dies aber nicht zwingend ist – wir wissen es nicht. Die Gesetzesbegründung geht hierauf nicht ein. Im Bereich der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG ist eine Preisanpassung zum 01. und 15. des Monats sogar gesetzlich vorgeschrieben. Der § 9 EWPBG berücksichtigt das jedoch nicht.
(Christian Dümke)
Gaspreisbremse: Die rätselhafte KWK Ausnahme
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist vom Gesetzgeber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten. Dazu ein Beispiel.
In § 3 und § 6 EWPBG definiert der Gesetzgeber zunächst die Verbrauchergruppen, die von der Gaspreisbremse profitieren sollen. Hierbei stellt er dann auch jeweils klar, dass kein Anspruch auf Entlastung besteht „soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht.“ Wer also Gas verbraucht, um damit kommerziell Wärme zu erzeugen, soll nicht von der Gaspreisbremse profitieren. Das ist erst einmal schlüssig, denn der Gesetzgeber möchte den Endkunden entlasten – und der profitiert bei der kommerziellen Wärmelieferung bereits von der gesonderten Wärmepreisbremse. Soweit so gut.
Nun enthält das Gesetz jedoch auch noch eine Ausnahme von der Ausnahme. „Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.“ Aha denkt sich der Leser. Betreiber einer KWK-Anlage zur kommerziellen Wärmeerzeugung haben also doch Anspruch auf die Gaspreisbremse.

Der Schein trügt jedoch. Schaut man nämlich in § 10 Abs. 4 EWPBG, der die Details zur Berechnung des genauen Entlastungskontingents für KWK Anlagen regelt, findet man dort die Vorgabe, dass die für die Entlastung zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases sich reduziert um Mengen, die „entfallen auf die Erzeugung von KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.“ Im Klartext: Für Gas, dass zur Erzeugung von Wärme die an Dritte geliefert werden soll, verwendet wird, erhält (auch) der KWK-Anlagenbetreiber keine Entlastung durch die Gaspreisbremse.
Die vermeintliche gesetzliche Ausnahme für KWK Anlagen zur kommerziellen Wärmeerzeugung ist damit keine mehr, denn nach § 10 Abs. 4 EWPBG kann der KWK Anlagenbetreiber hierbei noch maximal für die Wärmemengen, die er selber als Eigenerzeuger nutzt, noch eine Entlastung erhalten. Hierfür hätte es aber schon keiner Ausnahmeregelung für KWK-Anlagen bedurft, da Eigenerzeugung von Wärme ohnehin von vornherein nicht unter das Verbot der Entlastung fällt.
Der Sinn der Ausnahmeregelung erschließt sich uns damit nicht.
(Christian Dümke)
AG Frankfurt: Behindernd abgestellter E‑Scooter
Man sollte meinen, dass es Möglichkeiten gibt, gegen behindernd auf Gehwegen abgestellte E‑Roller vorzugehen. Allerdings gibt es vom letzten Jahr eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main, die skeptisch stimmt. Ein Betriebangestellter des Straßenverkehrsamts hatte einen elektrischen Tret-/Stehroller, sog. eScooter, eines der Aufsteller auf dem Gehweg so abgestellt vorgefunden, dass er andere behinderte.

Die Halterin des eScooters, eine der Aufsteller dieser Fahrzeuge, hatte sich trotz wiederholter Anhörung nicht zur Identität des Fahrers geäußert. Daher sollten ihr nun die Kosten des Verfahrens nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) auferlegt werden. Dagegen erhob sie beim AG Frankfurt Einspruch. Das AG entschied, dass es an einem vorwerfbaren Halt- oder Parkverstoß mangele und damit an einer ahndungsfähigen Ordnungswidrigkeit.
Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass gemäß § 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend gelten würden. Nun ist von der Rechtssprechung anerkannt, dass Fahrräder grundsätzlich auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.01.2005 – 5 A 216/03).
Das AG Frankfurt stellt in Übereinstimmung mit dieser Rechtssprechung klar, dass die Regeln der § 12 Abs. 4 f. StVO nicht für Fahrräder gelten würden. Womit sich das AG in seinem Beschluss jedoch nicht auseinandersetzt ist die Frage, ob nicht zumindest § 1 Abs. 2 StVO auch für Fahrräder und eScooter gelten müsste: Wenn diese Fahrzeuge auf Gehwegen behindernd geparkt werden, müsste ein Bußgeld fällig werden. (Olaf Dilling)
Benutzungspflicht: Schlechten Radweg an gefährlicher Straße
Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jedenfalls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Grundsätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlossenen Schneedecke, einer Baustelle oder Falschparkern unbenutzbar ist.
Die Benutzungspflicht eines vorhandenen und durch Verkehrszeichen als solchen gekennzeichneten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anforderungen genügt. Dass die Anordnung der Benutzungspflicht dadurch nicht automatisch rechtswidrig ist, zeigt eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) Hamburg.

Ein Fahrradfahrer hatte gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Stresemannstraße im Bereich der Sternbrücke geklagt. Die Stresemannstraße ist eine mehrstreifige Hauptverkehrsstraße auf der grundsätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streitgegenständlichen Straßenabschnittes – abschnittsweise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrradbeteiligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durchgehend unter 2 m schmaler als in der Verwaltungsvorschrift, bzw. den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abweichungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hauseingänge ohne Nebenflächen bzw Sicherheitsabstände und eine Bushaltestelle.
Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt genauso wie andere Einschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Radweges als gemeinsamer Geh- und Radweg dennoch als rechtmäßig angesehen. Denn die erhebliche und qualifizierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrittigen Defizite des Radwegs, die den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzunehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der Belange aller Verkehrsteilnehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfehlungen, die keinen Rechtscharakter haben, sondern nur als Sachverständigengutachten zu werten.
Richtig zufriedenstellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfsanträge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüchtigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüchtigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßenverkehrsbehörde einen weitgehenden Einschätzungsspielraum bei der baulichen Veränderung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvollziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußverkehrs eingeräumt wird. (Olaf Dilling)
Zu spät für die Dezemberhilfe?
Leistungsgemessene Kunden mit einem Jahresbezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflegeeinrichtung, Bildung und Wissenschaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Gerade in komplexen Liefersituationen realisieren manche Letztverbraucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlieferant oder eine dritte Person) entlastungsberechtigt sind. Manche Unternehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.
Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veranstaltungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von „Müssen“ die Rede ist.
Das Ministerium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezemberhilfe hat das BMWK sich nun dahingehend positioniert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlastungsverpflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endabrechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

Für den Versorger ist diese Vorgehensweise auf der einen Seite pragmatisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letztverbrauchersicht ist allerdings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruchnahme der Dezemberhilfe die Höchstgrenzen bei den Preisbremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetzliche Pflichten, die keine Rechtsfolge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)