AG Frankfurt: Behin­dernd abgestellter E‑Scooter

Man sollte meinen, dass es Möglich­keiten gibt, gegen behin­dernd auf Gehwegen abgestellte E‑Roller vorzu­gehen. Aller­dings gibt es vom letzten Jahr eine Entscheidung des Amtsge­richts (AG) Frankfurt am Main, die skeptisch stimmt. Ein Betrie­ban­ge­stellter des Straßen­ver­kehrsamts hatte einen elektri­schen Tret-/Stehroller, sog. eScooter, eines der Aufsteller auf dem Gehweg so abgestellt vorge­funden, dass er andere behinderte.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Halterin des eScooters, eine der Aufsteller dieser Fahrzeuge, hatte sich trotz wieder­holter Anhörung nicht zur Identität des Fahrers geäußert. Daher sollten ihr nun die Kosten des Verfahrens nach § 25a Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) auferlegt werden. Dagegen erhob sie beim AG Frankfurt Einspruch. Das AG entschied, dass es an einem vorwerf­baren Halt- oder Parkverstoß mangele und damit an einer ahndungs­fä­higen Ordnungswidrigkeit.

Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass gemäß § 11 Abs. 5 Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung (eKFV) für das Abstellen von Elektro­kleinst­fahr­zeugen die für Fahrräder geltenden Parkvor­schriften entspre­chend gelten würden. Nun ist von der Rechts­spre­chung anerkannt, dass Fahrräder grund­sätzlich auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen (vgl. VG Braun­schweig, Urteil vom 25.01.2005 – 5 A 216/03).

Das AG Frankfurt stellt in Überein­stimmung mit dieser Rechts­spre­chung klar, dass die Regeln der § 12 Abs. 4 f. StVO nicht für Fahrräder gelten würden. Womit sich das AG in seinem Beschluss jedoch nicht ausein­an­der­setzt ist die Frage, ob nicht zumindest § 1 Abs. 2 StVO auch für Fahrräder und eScooter gelten müsste: Wenn diese Fahrzeuge auf Gehwegen behin­dernd geparkt werden, müsste ein Bußgeld fällig werden. (Olaf Dilling)