Verkehrsrecht: Viel Lärm um nichts

In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbelastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Debatte über Motorradlärm, die diesen Sommer von einer Bürgermeisterin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grundsätzlich gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqualitätsrichtlinie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.

Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenzwerte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschreitungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschränkungen des Verkehrs zu rechtfertigen?

Darüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbefahrenen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenzwertüberschreitungen untätig geblieben war.

Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbelastung die Grenze der Zumutbarkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbesserung unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.

Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmreduktion – unter Umständen durch eine Kombination von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrsinteressen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.

In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen eingefordert, beispielsweise eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbesondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzuhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.

Für den Kläger mag die Entscheidung enttäuschend sein. Allerdings war sie aufgrund des Prüfprogramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).

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2020-09-23T11:35:28+02:0022. September 2020|Umwelt, Verkehr|

Grundversorgungsausschreibungen – ein Vorschlag der FES

Das Energierecht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furchterregenden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grundversorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grundversorgung die Preise der Kostenentwicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grundsätzliche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt, ist der Grundversorger und jeder, der keinen Sonderkundenvertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz besonderen Lieferverhältnisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regelmäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grundversorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grundversorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energieversorgern ist es naheliegender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grundversorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um “Energiearmut” hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie herauszugeben, ob die Grundversorgung nicht anders organisiert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grundversorgung nicht grundsätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versorgungsverhältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren diskutieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grundversorgung möglicherweise durch eine Preiskontrolle beizukommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissenschaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis diskutiert – Ausschreibungen vor, die als marktnäheres Instrument den Vorteil des Wettbewerbs mit den Vorteilen einer erhöhten Systemeffizienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbraucherpreise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energiewendebezogene Ziele einzubeziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Musterregionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufgegriffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhaltlichen Gründen nicht gutheißt? Möglicherweise sind die Ministerien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Herausforderungen der Pandemie auch für Energiewirtschaft und energieintensive Industrie den Kohleausstieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomausstiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundesregierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfahrungen mit wettbewerblichen Instrumenten bei einer Neuregelung auch der Grundversorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschreibungen mögen – wenn es gut läuft – zu marktnahen Ergebnissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als “marktnah”, oft bürokratisch und fast nie ohne umfangreiche Hilfestellungen möglich, wenn man etwa an Netzkonzessionsvergabe denkt. Und ob die Grundversorgungstarife wirklich niedriger wären, würde ausgeschrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertragsbedingungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Zwei halbe Hähnchen-Mastanlagen

Ja, der Titel täuscht: Die Agrarindustrie hat es bisher noch nicht geschafft, Hähnchen zu produzieren, die von Anfang an halbiert sind. Was aber im Bereich des Agrarrechts durchaus oft möglich ist: Anlagen so aufzuteilen, dass Schwellenwerte formal unterschritten werden. Dies ist insofern eine naheliegende Umgehungsstrategie, weil umwelt-, bau- und planungsrechtliche Regelungen an die Größe der Anlage anknüpfen.

Ist eine Mastanlage beispielsweise so groß, dass das Futter nicht mehr auf eigenen Flächen eines Betriebs angebaut werden könnte, gilt die Anlage nach § 201 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr als landwirtschaftlich. Daher entfällt die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich, also außerhalb geschlossener Ortschaften, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Auch die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hängt von Schwellenwerten ab. Nach § 7 UVP-Gesetz, gibt es in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes unterschiedliche Anforderungen, je nachdem ob eine Anlage über 30.000, über 40.000 oder über 85.000 Mastplätze hat.

Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass in Wardow bei Rostock nach einer Zeitungsmeldung 2016 zwei halbe Hähnchenmast-Anlagen genehmigt wurden: Eine mit 39.900 Mastplätzen und eine fast identisch gebaute in 16 m Abstand mit ebenfalls 39.900 Mastplätzen. Die Anlagen wurden von zwei Gesellschaften betrieben, die allerdings von den selben Investoren gegründet worden waren.

Inzwischen hat das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald (Az. 7 A 1608/17 SN) die Genehmigungen als rechtswidrig aufgehoben. Die Anlage sei als einheitlich anzusehen. Daher seien die erforderlichen Verfahren nicht eingehalten worden. Da die Schwellenwerte an die von der Größe der Anlage abhängigen Umweltauswirkungen anknüpfen, ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Olaf Dilling).

2020-09-18T09:45:20+02:0018. September 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|