Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbritannien, damals noch Mitgliedstaat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraftwerken sei. Danach hätten sich Unternehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraftwerks Hinkley Point C in Somerset, das französisch-chinesische Unternehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Marktpreis für Strom kräftig draufzahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Inflationsausgleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Difference“ garantieren, also die (erhebliche) Differenz zwischen Marktpreis und garantierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichszahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kreditgarantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifikation der Europäischen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstromfreie Österreich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T-356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Österreicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitgliedstaat Hinkley Point so üppig unterstützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausgetreten. Die Entscheidung trotzdem interessant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entscheidungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein müssen, und die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Aber dass Beihilfen einem gemeinsamen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihilfenaufsicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine “ökologische” Bewertung statt: Jeder Mitgliedstaat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

2020-09-25T15:16:29+02:0025. September 2020|Energiepolitik, Strom|

StVO-Reform: Fehler als letzte Rettung?

Irren gilt bekanntermaßen als menschlich. Dass auch in einem Bundesministerium manchmal Fehler gemacht werden, demonstriert, dass es selbst in einer “gesichtslosen Bürokratie” letztlich Menschen sind, die die Entscheidungen treffen. Und überhaupt: Manchmal können sich Fehler und Missgeschicke sogar positiv auswirken. Das wissen wir als gewohnheitsmäßige Bahnfahrer nur zu gut: So lästig die häufigen Verspätungen der Bahn sind, manchmal sind sie die einzige Chance, pünktlich zu kommen. Wenn wir uns nämlich selbst verspätet haben.

Aber zur Sache: Die StVO-Reform, über die wir hier schon mehrmals geschrieben haben, leidet bekanntlich an einem kleinen, aber folgenreichen Fehler. In Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wo die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Rechtsverordnung durch die Exekutive geregelt sind, heißt es nämlich: “Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.” Das ist aber bei der Änderungsverordnung unterblieben. Normalerweise wäre so ein Fehler nicht kriegsentscheidend. Er würde schlicht nach einem Kabinettsbeschluss bei der nächsten Sitzung des Bundesrats ohne großes Drama ausgebügelt.

Nun liegt der Fall bei der StVO-Reform etwas anders: Die Reform war einerseits ein offensichtlicher Versuch des derzeitigen Verkehrsministers, auch mal etwas für den Fahrradverkehr zu tun. Anderseits hatten einige Regelungen, insbesondere zur strengeren Sanktionierung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch das Potential, die Stammwähler der CSU gegen ihn aufzubringen. Insofern bot der Fehler einen willkommenen Anlass dazu, diese Regelungen bei der ohnehin erforderlichen Abstimmung zurückzudrehen.

Nun könnte ein Fehler zwar als menschliche Schwäche zu verzeihen sein, aus ihm aber Rechte abzuleiten, könnte den Bogen dann doch überspannen. So sehen es jedenfalls die im Bundesrat inzwischen mehrheitlich vertretenen Landesregierungen, in denen die Grünen mitregieren. Denn die müssen sich bei Abstimmungen, in denen in der jeweiligen Koalition Uneinigkeit herrscht, enthalten. Daher hat der Bundesrat letzten Freitag einen entsprechend geänderten Verordnungsentwurf nicht abgesegnet.

Auch in der Sache spricht einiges dafür, die Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen nicht wieder einzuschränken. Denn  Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nach § 45 StVO ohnehin nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund besonderer Gefahrenlagen nötig erscheinen. Dann sollten sie auch effektiv sanktioniert werden (Olaf Dilling).

2020-09-24T22:26:51+02:0024. September 2020|Verkehr|

Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021

Heute am 23. September 2020 soll das Bundeskabinett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundesregierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das federführende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungsvorschlägen aufgenommen, um auch die Kritiker des ersten Referentenentwurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:

# Die Ausbauziele für Biogasanlagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaftlichkeitsfragen aufwirft.

# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigenerzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiersprojekten sehr helfen und die dezentrale Energiewende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagenverbräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die allerdings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).

# Für die Quartiersprojekte ein Erfolg: Die Mieterstromvergütungssätze sollen angehoben werden.

# Die Ausschreibungspflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.

# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strompreisen die Marktprämie auf null reduziert, kommt die Bundesregierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestandsanlagen bleibt es beim Status Quo.

Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klimaziele wirklich erreichen. Gerade für Investitionen in dezentrale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausreichende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigenverbrauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neuregelung der Anlagenzusammenfassung (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:32:10+02:0023. September 2020|Erneuerbare Energien, Strom|