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Abschied von der einzigen „konflikt­freien“ Ampel­schaltung in Berlin

Ganz in der Nähe des Check­point Charlie gibt es in Berlin aktuell noch eine Ampel der beson­deren Art zu bewundern: Eine Licht­zei­chen­anlage (LZA) mit „Rundum-Grün“-Schaltung bzw. einer Diago­nal­querung für den Fußverkehr. In anderen Ländern, den Nieder­landen oder Japan gibt es das viel öfter und promi­nenter. Bei diesen Ampeln kommt in einer Phase der Kfz-Verkehr komplett zum Erliegen, indem alle Licht­zeichen für Kfz Rot und für Fußgänger Grün zeigen. Dadurch kommt es zu einer effek­tiven Trennung von abbie­genden Kfz-Verkehr und Fußverkehr. Das hat einen entschei­denden Vorteil für die Verkehrs­si­cherheit, denn weiterhin zählen Abbie­ge­un­fälle, nicht zuletzt zwischen Lkw und Kindern, zu den häufi­geren Ursachen für schwere Unfälle.

Straßenkreuzung in Tokyo mit vielen Fußgängern, die quer über die Kreuzung laufen

In Japan ganz normal: Diago­nal­queren auf der Shibuya-Kreuzung in Tokyo.

Dass in Deutschland diese Ampeln dennoch nur selten zum Einsatz kommen, liegt wohl schlicht an dem Zeitverlust, den es für den Kraft­verkehr bedeutet, auf Fußgänger zu warten. Die Trennung der Verkehre hat ihren Preis. Anderer­seits kann und sollte man sich darüber streiten, ob der Preis der jedes Jahr durch Verkehrstote gezahlt wird, nicht höher ist, als ein paar Sekunden Wartezeit an Verkehrsampeln.

Nach den aktuellen Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft Straßen- und Verkehrs­wesen kommt eine konflikt­freie Ampel­schaltung vor allem an Kreuzungen in Frage, in denen ein hohes Aufkommen von Fußverkehr und vergleich­weise wenig Kraft­fahr­zeug­verkehr zusam­men­treffen. Da diese Kombi­nation eher selten ist, gibt es entspre­chend wenig Ampel­schal­tungen dieser Art in Deutschland.

Die Ampel am Check­­point-Charlie war die einzige ihrer Art in Berlin. Sie wurde vor über 20 Jahren auf Initiative des FUSS e.V. im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs aufge­stellt. Die neue schwarz-rote Regierung hat nun beschlossen, dass sie sich nicht bewährt habe. Sie sei von den Fußgängern nicht angenommen worden, was an häufigen Rotlicht­ver­stößen festge­macht wird, die dort beobachtet worden seien. Aller­dings beruht dies nicht auf aktuellen syste­ma­ti­schen Verkehrs­be­ob­ach­tungen, sondern auf einer mittler­weile zwei Jahrzehnte alten Erhebung und ansonsten eher anekdo­ti­schen Beobach­tungen der Polizei.

An sich hatte die große Koalition in Berlin eine Abkehr von einer konflikt­träch­tigen Verkehrs­po­litik in Berlin verkündet und „mehr Mitein­ander im Verkehr“ versprochen. Wenn das bedeutet, dass Verkehre in Zukunft nicht mehr getrennt und schwä­chere Verkehrs­teil­nehmer dadurch gefährdet werden, dann hat das mit echtem Mitein­ander wenig zu tun. (Olaf Dilling)

Von |26. Juli 2023|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strom­markt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strom­markt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preis­bildung entlang des Merit-Order-Modells aufge­zeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strom­markt nicht für geeignet, die Trans­for­mation der Energie­märkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belie­ferung von Verbrau­chern. Mit einem Geset­zes­vor­schlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommer­pause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Strom­lie­fer­ver­träge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letzt­ver­brau­chern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneu­er­baren gleicher­maßen zu fördern. Auch CCfD, also Diffe­renz­ver­träge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleich­mä­ßigen, um Preis­spitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlös­ab­schöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termin­ge­schäfte sollen gefördert werden, um die Preis­aus­schläge zu dämpfen. Die Möglich­keiten der Regulie­rungs­be­hörden will die EU noch weiter stärken. Lastma­nagement und Speicher sollen bei den Netzent­gelten mehr berück­sichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Inter­essant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weiter­ga­be­recht für Verbraucher, KMU und öffent­liche Einrich­tungen für selbst erzeugten EE-Strom vor („Peer to Peer“), und zwar auch bilan­ziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Strom­ver­sorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Strom­ver­sorger außer dem Grund­ver­sorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbrau­cher­schutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergan­genheit (Miriam Vollmer).

 

Von |21. Juli 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Vertrieb|0 Kommentare

Letzt­ver­braucher“ oder „Haushalts­kunde“? LG Köln zum Streit über die Auslegung  des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Der § 41 EnWG regelt die Belie­ferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung. Genau­ge­nommen die Belie­ferung von „Letzt­ver­brau­chern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energie­lie­fer­ver­träge mit Haushaltskunden“.

Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unter­scheidet zwischen „Letzt­ver­brau­chern“ und „Haushalts­kunden“. Als Letzt­ver­braucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natür­liche oder juris­tische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushalts­kunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letzt­ver­braucher, die Energie überwiegend für den Eigen­ver­brauch im Haushalt oder für den einen Jahres­ver­brauch von 10 000 Kilowatt­stunden nicht überstei­genden Eigen­ver­brauch für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke kaufen.

Der Anwen­dungs­be­reich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Aller­dings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letzt­ver­braucher“ und nicht vom Haushalts­kunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letzt­ver­brau­chern“ Preis­an­pas­sungen frist­ge­recht und trans­parent vor ihrem Inkraft­treten mitzuteilen.

Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetz­geber habe hier einen redak­tio­nellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushalts­kunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushalts­kunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushalts­kunden. Die Gegen­po­sition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetz­geber dort den fest definierten Begriff des Letzt­ver­brau­chers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushalts­kunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landge­richt Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.

Nach vorläu­figer Ansicht des Landge­richts Köln hatten auch Unter­nehmen und andere Letzt­ver­braucher vor 2022 Anspruch über Preis­an­pas­sungen recht­zeitig und trans­parent vom Versorger infor­miert zu werden.

(Christian Dümke)

Von |21. Juli 2023|Kategorien: Recht­spre­chung|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Baurecht: Planungs­be­schleu­nigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verord­nungs­geber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleu­nigen, oft auch durch Anpassung des Rechts­rahmens. Aller­dings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, dass dabei Europa­recht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleu­nigte Planungen rechts­widrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Aller­dings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhan­delten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energie­krise, ‑wende oder Infra­struktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebau­ungsplan im Außen­be­reich: Eine Gemeinde hatte im planungs­recht­lichen Außen­be­reich per Bebau­ungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausge­wiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein verein­fachtes Verfahren durch­ge­führt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umwelt­prüfung verzichtet wurde. Dies bemän­gelte ein Umwelt­verband, der daher gegen den Bebau­ungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwal­tungs­ge­richt als auch der baden-württe­m­­ber­­gische Verwal­tungs­ge­richtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beacht­lichen Verfah­rens­fehler und sei zu Unrecht im beschleu­nigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richt­linie über die Strate­gische Umwelt­prüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umwelt­prüfung für  Pläne, die voraus­sichtlich erheb­liche Umwelt­aus­wir­kungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheb­lichkeit der Umwelt­aus­wir­kungen nicht durch eine Einzel­fall­prüfung, sondern durch eine sogenannte „Artfest­legung“ entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausge­gangen wird, dass keine erheb­lichen Auswir­kungen bestehen. Dies ist zwar grund­sätzlich möglich, aber es muss nach der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs gewähr­leistet sein, dass erheb­liche Umwelt­aus­wir­kungen in jedem Fall von vornherein ausge­schlossen sind.

Dies sei gerade bei Außen­be­reichs­flächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europa­recht. Diese Recht­spre­chung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungs­be­schleu­nigung noch durch Europäi­sches Recht heraus­ge­fordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

Von |20. Juli 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Der Entwurf des Klimaanpassungsgesetzes

Schon heute hat sich die Durch­schnitts­tem­pe­ratur der Erde um etwa 1,2° C erhöht. Es gibt mehr Unwetter, wie etwa Stark­regen, in denen in kurzer Zeit extreme Wasser­mengen fallen, daneben aber mehr lange Phasen der Trockenheit, und die Tage, an denen es wärmer wird als 30° C haben sich erheblich vermehrt. Doch bis heute ist die Bundes­re­publik auf diese Verän­de­rungen, die nicht mehr durch künftige Klima­schutz­be­mü­hungen abgewendet werden können, nicht gut vorbe­reitet. Das will die Bundes­re­gierung nun durch den Entwurf eines Klima­an­pas­sungs­ge­setzes ändern, den das Bundes­ka­binett am 13.07.2023, zwei Jahre nach dem Hochwasser im Ahrtal, beschlossen hat.

Das Klima­an­pas­sungs­gesetz enthält selbst keine verbind­lichen Regeln, wie Deutsch­lands Anpas­sungs­stra­tegie aussehen soll, sondern gibt Bund, Ländern und über diese der kommu­nalen Ebene vor, jeweils im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten eine Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Der Bund soll dabei bis September 2025, dem Ende der Legis­la­tur­pe­riode, in der Pflicht sein, danach ist das Konzept alle vier Jahre fortzu­ent­wi­ckeln. Es ist augesprochen breit angelegt und berührt Bereiche wie Wasser ebenso wie Gebäude, Wälder, die Landwirt­schaft, die Auswir­kungen auf die Gesundheit und die Entwicklung der Städte. Es soll messbare Ziele und Maßnahmen enthalten, aber – das gilt für das gesamte Gesetz – nicht durch Bürger oder Unter­nehmen einklagbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Planungselan der Verwaltung nicht abträglich ist.

Free Flood Road photo and picture

Die Länder können eigene Klima­an­pas­sungs­ge­setze erlassen, sie sind aber alle verpflichtet, bis Ende Januar 2026 eine eigene Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu entwi­ckeln. Es obliegt ihnen, dass für die Städte und Gemeinden und die Landkeise jeweils Klima­an­pas­sungs­kon­zepte entwi­ckelt und auch umgesetzt werden. Sie berichten darüber an den Bund.

Ein wichtiger Punkt: Das Klima­an­pas­sungs­gesetz soll ein Berück­sich­ti­gungs­gebot für die Klima­an­passung enthalten, das bei Planungen und Entschei­dungen berück­sichtigt werden soll, und zwar sollen sowohl bereits einge­tretene, als auch künftige Auswir­kungen des Klima­wandels berück­sichtigt werden. Besonders genannt wird dabei die Entsie­gelung von Böden.

Wie geht es nun weiter? Nach der Sommer­pause werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz beschäf­tigen. Noch steht also nichts fest (Miriam Vollmer).

 

Von |14. Juli 2023|Kategorien: Umwelt|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Neue Probleme bei EPR Reaktor in Taishan?

EPR Reaktoren gehören zu den sog Atomre­ak­toren der 3. Generation. Die Abkürzung EPR stand dabei früher für „European Pressu­rized Reactor“ und wird heute unter der Bezeichnung „Evolu­tionary Power Reactor“ vermarktet. Es handelt sich bei EPR um eine geschützte Markenbezeichnung.

EPR Reakto­ren­werden derzeit nur in Finnland (Olkiluoto kürzlich fertig­ge­stellt) und in China betrieben (Taishan I und II. In Frank­reich (Flamanville‑3) und in Großbri­tannien (Hinkley Point C1 und C2) werden derzeit EPR gebaut. Wobei diese europäi­schen Baupro­jekte mit erheb­lichen Verzö­ge­rungen, Kosten­ex­plo­sionen und techni­schen Problemen zu kämpfen haben.

Wie franzö­sische Medien jetzt meldeten, gibt es auch beim EPR in China wohl technische Probleme, die dazu führten, dass der Reaktor abgeschaltet werden musste. Es handelt sich dabei nicht um die erste Abschaltung, der Reaktor war zuvor bereits ein Jahr lang, von Juli 2021 bis August 2022, abgeschaltet gewesen.

Laut der franzö­si­schen Zeitung Canard enchaîné hängt die neuer­liche Abschaltung mit der Entde­ckung einer „übermä­ßigen Oxidation“ an den Reaktor­hüllen zusammen. Diese Hüllen wurden in Frank­reich herge­stellt und fanden auch bei dem weiterhin im Bau befind­lichen Reaktor in Flaman­ville Verwendung. Laut Le Canard enchaîné war der Taishan EPR 1 fast sechs Monate lang still­gelegt, nachdem das Oxida­ti­ons­phä­nomen an den Hüllen der Brenn­stäbe des franzö­si­schen Herstellers Framatome entdeckt wurde.

Der chine­sische Betreiber hält sich zu der aktuellen Proble­matik bedeckt. In einer Presse­mit­teilung vom 9. Juni wird lediglich die Abschaltung des Reaktors, und zwar seit dem 31. Januar wegen einer geplanten Betankung erwähnt. Während dieses Still­stands seien „einige Inspek­tionen und Tests“ durch­ge­führt worden, ohne dass näher angegeben wurde, ob diese mit der  Korrosion in Zusam­menhang stehen.

Bei vielen Beobachtern besteht die Besorgnis, dass es sich um einen Konstruk­ti­ons­fehler des Herstellers handelt, der auch bei den weiteren EPR Baupro­jekten in Europa Auswir­kungen hat.

Die deutsche Presse hat sich bisher für dieses Problem noch nicht inter­es­siert. Es gibt jedoch Quellen in franzö­si­schen und engli­schen Medien. (Quelle, Quelle,Quelle)

Zudem gibt es hierzu in einer Diskussion auf Twitter inter­es­sante Details und Hintergründe

 

Wir sind gespannt auf die weitere Entwicklung und ob auch die deutsch­spra­chige Presse sich des Themas noch annimmt. (Christian Dümke)

Von |14. Juli 2023|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar