re|Adventskalender – Das 8. Türchen: Strom vom Dach
Kohle und Klärschlamm, Wind und Freifläche, Biogas und Erdgas – auch in diesem Jahr hatten wir praktisch alle stromerzeugenden Anlagen auf dem Tisch. Und auch 2025 waren wieder zahlreiche Projekte dabei, die auf Dächern errichtet werden. Standard jeweils: Den Löwenanteil des erzeugten Stroms wird im Gebäude selbst verbraucht, der Rest wird über einen Direktvermarkter in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist.
Bei allen oberflächlichen Ähnlichkeiten ging am Ende jedoch kein Vertrag zweimal aus dem Haus. Natürlich verfügen wir – wie alle in diesem Bereich erfahrenen Akteure – über einiges in der (elektronischen) Schublade. Doch keine Konstellation und keine Interessenlage gleicht der anderen vollständig. In einem Gebäude möchte ein Mieter das bislang nicht mitvermietete Dach künftig nutzen und den Strom selbst verbrauchen. In einem anderen wird ein dem Eigentümer verbundenes Unternehmen aktiv und verkauft den Strom. Bisweilen betreibt ein Unternehmen sowohl eine PV-Anlage auf einem fremden Dach als auch eine Wärmeerzeugungsanlage im Keller. Und auch die Vermarktung von Überschüssen zeigt sich bei näherer Betrachtung durchaus unterschiedlich.
Wenn wir nicht einen fremden Vertrag zur Prüfung vorgelegt bekommen, entwickeln wir nach der Besprechung der Konstellation und der Interessenlage den Vertrag gemeinsam mit dem Mandanten – häufig in mehreren Runden mit den Vertragspartnern. Bisweilen geht das sehr schnell. Manchmal, gerade wenn es nicht nur um die Aufdach-PV geht, bleibt die Akte lange bei uns offen. Und manchmal fahren wir an Malls, Wohngebäuden, Hotels oder Logistikhallen vorbei und freuen uns ein wenig, wenn die Module in der Sonne glitzern.
Aber wissen Sie, was wir auch 2025 rein gar nicht gesehen haben? Mieterstrommodelle und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Wir haben beide Modelle oft mit Mandanten besprochen. Doch zumindest bei uns spielen sie weiterhin die Rolle des Yeti im Himalaya: Andere, tapfere Juristen mögen ihn irgendwo in den weißen Wänden des Hochgebirges gesichtet haben. Wir aber, hier unten in den Niederungen rund um den Hackeschen Markt, haben auch dieses Jahr oft über den Yeti gesprochen – verkauft haben wir ihn nicht (Miriam Vollmer).
re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage
Eines der Themen, die regelmäßig Mandanten beschäftigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswirkungen das Bauplanungsrecht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grundstück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (also „G“) sind, geht die einschlägige Rechtsprechung von einem erheblichen Belästigungspotential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischerweise mitgedacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Industriegebiet. Selbst wenn Abfallentsorgungsanlagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im vereinfachten Verfahren genehmigungsfähig wären („V“), reicht trotzdem oftmals ein Gewerbegebiet nicht aus. Aus Sicht der Rechtsprechung haben diese Anlagen ein grundsätzlich hohes Störpotenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spielräume für eine „Atypik“ werden auch immer geringer…
Im Außenbereich ist gewerbliche Nutzung in der Regel ausgeschlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperrsignal – zumindest, wenn es um Neuansiedelungen geht. Für Anlagenbetreiber, die bestehende Standorte weiterentwickeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.
Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überplanungen mitgerissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragmatisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festsetzungen daher. Für den betroffenen Anlagenbetreiber kann das bedeuten, dass etablierte betriebliche Strukturen plötzlich in ihrer Weiterentwicklung eingeengt werden – quasi eine planungsrechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfaltungsmöglichkeiten. Doch hier gilt der Schneidergrundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoffzugabe (gerade auch mit Blick auf die bevorstehende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagenbetriebe im Korsett maßgeschneiderter Sondergebiete.
Neben heranrückender Wohnbebauung, unbeplanten Innenbereichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolgreiche Beratung bedeutet hier, diese Rechtsmaterie nicht nur zu kennen, sondern strategisch einzusetzen – immer mit dem Blick für die planerischen und rechtlichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)
re|Adventskalender – Das 6. Türchen: „Freie Bahn“ für Fuß- und Radverkehr
Dieses und letztes Jahr waren im Verkehrsverwaltungsrecht von einer Reform des Straßenverkehrsrechts geprägt. Sie wurde oft als ein Paradigmenwechsel bezeichnet. Denn sie soll Kommunen erlauben, dem sogenannten Umweltverbund, also ÖPNV, Fuß- und Radverkehr mehr von den öffentlichen Verkehrsflächen zuzuweisen. Denn bisher dominiert der Kfz-Verkehr, übrigens im Gegensatz zum aktuellen Modal Split, der Aufteilung von Wegstrecken nach Verkehrsarten. Im Berlin wurden 2023 nur noch 22% aller Wege mit dem Auto zurückgelegt.

In manchen Straßen ist die Diskrepanz besonders groß. Ein Beispiel ist die Mittermaierstraße in Heidelberg. Wir hatten hier kurz vor Ostern schon einmal über sie berichtet, aber es hat sich in der Zwischenzeit was getan. Die Mittermaierstraße verbindet den Hauptbahnhof und die südlich des Neckars gelegenen Stadtteile über eine von zwei Neckarbrücken (Ernst-Walz-Brücke) mit den nördlichen Stadtteilen. Im Norden liegt das Neuenheimer Feld mit vielen Start-Ups, das Uni-Klinikum und vielen Instituten und Fakultäten. Durch den Ausbau des Neuenheimer Feldes im Norden und dem neuen Stadtteil Bahnstadt im Süden wächst die Zahl der Verkehrsteilnehmer in der Mittermaierstraße seit Jahren stetig an. Das betrifft ganz überwiegend auch den Rad- und Fußverkehr.
Die Straße ist durch den alten Gebäudebestand in der Breite begrenzt. Derzeit ist sie unterteilt in vier Fahrstreifen für den Fahrzeugverkehr. Den „Rest“, ein enges Trottoir, müssen sich Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende teilen. Dieser war bisher als benutzungspflichtiger Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241) mit getrennten Bereichen für den Fuß- und Radverkehr angelegt. Ein Blick auf Google Maps zeigt eng und gedrängt der Verkehr insbesondere auf Rad- und Gehwegen ist.
Die naheliegende Lösung, jeweils einen der Fahrstreifen in einen Radfahrstreifen umzuwandeln, wird von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu gewährleisten sei. Dabei gibt es die Machbarkeitsstudie eines Verkehrsplanungsbüros. Mit wenigen Änderungen könnte ein Teil des Kfz-Verkehrs verlagert werden.
Inzwischen hat die Behörde die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben und Tempo 30 eingeführt. Zugleich wurde durch Piktogramme signalisiert, dass Fahrräder sowohl auf
dem Gehweg (allem Anschein nach weiterhin als getrennter Geh- und Radweg) als auch auf der Fahrbahn willkommen sind. Außerdem dürfen Lkws auf den zwei viel zu schmalen Fahrspuren nur noch rechts fahren.
Das war gewiss gut gemeint, führt jedoch weder für Zu-Fuß-Gehende noch für Radfahrende zu einer wirklichen Verbesserung. Denn auf dem Rad haben Sie nun die Wahl zwischen Teufel und Beelzebub: Sie können entweder auf der Fahrbahn fahren, wo sich viele unsicher fühlen, da sie Gefahr laufen, von den Lkws bedrängt zu werden, oder sie können sich den viel zu schmalen Geh- und Radweg mit dem Fußverkehr teilen. Es macht die Sache nicht besser, dass der Weg zahlreiche Engstellen aufweist und Hauseingänge, aus denen einem Bewohner überraschend in den Weg treten.
Vor allem für den Fußverkehr bleibt die Lage unzumutbar: Wo vorher schon ein benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg bestand, wurden nun neue Radpiktogramme auf der linken Seite und Fußpiktogramme auf der rechten Seite des Gehwegs angebracht. Weiterhin bleibt für den Fußverkehr nur ein so schmaler Streifen, dass Stehenbleiben oder Begegnung unmöglich ist und bereits ein Kinderwagen oder Rollkoffer in den mit Radpiktogrammen gekennzeichneten Bereich hineinragt. Da kaum Radfahrende die Fahrbahn nutzen, fahren viele auf „ihrem“ Streifen mit hohem Tempo und z.T. mit Lastenrädern und Anhängern sehr dicht an Fußgängern vorbei. So kommt es zu erheblichen Behinderungen und Gefährdungen für Fuß- und Radverkehr.
Aus Sicht der Verwaltung wird dadurch eine Möglichkeit der Verwaltungsvorschrift zur StVO genutzt. Dort ist geregelt, dass „Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht (…) durch Aufbringung der Sinnbilder ‚Fußgänger‘ und ‚Radverkehr‘ gekennzeichnet werden“ können. Allerdings entspricht der Weg nicht den Breitenvorgaben für Gemeinsame Geh- und Radwege und schon gar nicht denen für getrennte Geh- und Radwege, was angesichts der getrennten Anbringung von Piktogrammen und des unterschiedlichen Straßenbelags näher liegen würde (VwV-StVO, zu § 2, Rn 20 f).
Durch die Anordung der Piktogramme (rechts: Fußmarkierung, links: Radmarkierung) wird eine unveränderte Aufteilung der Sonderwege suggeriert. Laut Planungsunterlagen der Stadt war jedoch ein gemeinsamer Fuß- und Radweg „gemeint“, so dass Fußgänger nicht gehindert wären, die volle Breite zu nutzen und nicht mit schnell fahrenden Radfahrern rechnen müssen. Ein klarstellendes Verkehrszeichen, was genau gewollt ist, findet sich nicht, denn dadurch würde eine Benutzungspflicht angeordnet. Es ist vorhersehbar, dass es hier auf einem ohnehin zu schmalen Geh- und Radweg zu Konflikten zwischen diesen schwächsten Verkehrsteilnehmenden kommt.
Daher würde es sich hier anbieten, aufgrund der neuen Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.b) StVO auf Basis eines verkehrsplanerisch-städtebaulichen Konzepts einen Teil der Fahrbahn als Fläche für den Rad- und Fußverkehr zur Verfügung zu stellen. Der Gehweg könnte dann ausschließlich für den Fußverkehr freigegeben werden. Angesichts der geringen Breite, der starken Nutzung durch sowohl Zu-Fuß-Gehende als auch Fahrradfahrende und der Hauseingänge wäre dies ein längst überfälliger Schritt.
Im Namen einer Privatperson und mit Unterstützung eines Radfahrerverbands haben wir hier Klage erhoben. Aus unserer Sicht hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Heidelberg ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hat ihre Abwägung ohne ausreichende Berücksichtigung der Belange des Fuß- und Radverkehrs getroffen. Sie hat außerdem die inzwischen fest im Straßenverkehrsrecht verankerten Prinzipien „Sicherheit vor Leichtigkeit des Verkehrs“ und „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen nicht beachtet (siehe VwV-StVO). (Olaf Dilling)
re|Adventskalender – Das 5. Türchen: Streit mit ExtraEnergie

re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?
Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäftigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Gesetzesvorhaben steht. Im Auftrag des Bundesverband Wärmepumpe e. V. haben wir im September begutachtet, ob der Bundesgesetzgeber die Ankündigung im Koalitionsvertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte „Heizungsgesetz“, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungswechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigentümer dies bewerkstelligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Technologien Nachweiserleichterungen gelten. Wärmepumpe, Solarthermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraussetzungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäudeeigentümer die 65 % erneuerbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangsregelungen vor und ist mit der kommunalen Wärmeplanung synchronisiert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrittensten neuen Regelungen der vergangenen Bundesregierung.
Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetzgeber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbstverständlich an, dass die Wiederherstellung eines früheren Rechtszustandes auch für die Zukunft nicht auf rechtliche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.
Zum einen hat sich der rechtliche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetzgeber mit der Neufassung Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) die Anforderungen für die Nutzung erneuerbarer Energien auch im Gebäudebereich verschärft. Auch die novellierte Gebäuderichtlinie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäudeenergiegesetz entgegen. Doch nicht nur die europäischen Regelungen binden den deutschen Gesetzgeber. Auch Art. 20a des Grundgesetzes, der die natürlichen Lebensgrundlagen im Interesse künftiger Generationen schützt, sowie die Grundrechte, die nach dem bekannten Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 dem Gesetzgeber die Pflicht auferlegen, die bestehenden Emissionsspielräume nicht heute so auszureizen, dass kommenden Generationen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlechterungsverbot, das es dem Gesetzgeber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzuheben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleichwertigen Ausgleich zu schaffen.
Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetzgeber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäudesektors durch ein anderes rechtliches Instrument in vergleichbarer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetzgeber also einige Kreativität beweisen.Wir sind entsprechend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt (Miriam Vollmer).
re|Adventskalender – Das 3. Türchen: Streit um Wärmepreise
Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben: