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re|Adventskalender – Das 8. Türchen: Strom vom Dach

Kohle und Klärschlamm, Wind und Freifläche, Biogas und Erdgas – auch in diesem Jahr hatten wir praktisch alle strom­erzeu­genden Anlagen auf dem Tisch. Und auch 2025 waren wieder zahlreiche Projekte dabei, die auf Dächern errichtet werden. Standard jeweils: Den Löwen­anteil des erzeugten Stroms wird im Gebäude selbst verbraucht, der Rest wird über einen Direkt­ver­markter in das Netz der öffent­lichen Versorgung eingespeist.

Bei allen oberfläch­lichen Ähnlich­keiten ging am Ende jedoch kein Vertrag zweimal aus dem Haus. Natürlich verfügen wir – wie alle in diesem Bereich erfah­renen Akteure – über einiges in der (elektro­ni­schen) Schublade. Doch keine Konstel­lation und keine Inter­es­senlage gleicht der anderen vollständig. In einem Gebäude möchte ein Mieter das bislang nicht mitver­mietete Dach künftig nutzen und den Strom selbst verbrauchen. In einem anderen wird ein dem Eigen­tümer verbun­denes Unter­nehmen aktiv und verkauft den Strom. Bisweilen betreibt ein Unter­nehmen sowohl eine PV-Anlage auf einem fremden Dach als auch eine Wärme­er­zeu­gungs­anlage im Keller. Und auch die Vermarktung von Überschüssen zeigt sich bei näherer Betrachtung durchaus unterschiedlich.

Wenn wir nicht einen fremden Vertrag zur Prüfung vorgelegt bekommen, entwi­ckeln wir nach der Bespre­chung der Konstel­lation und der Inter­es­senlage den Vertrag gemeinsam mit dem Mandanten – häufig in mehreren Runden mit den Vertrags­partnern. Bisweilen geht das sehr schnell. Manchmal, gerade wenn es nicht nur um die Aufdach-PV geht, bleibt die Akte lange bei uns offen. Und manchmal fahren wir an Malls, Wohnge­bäuden, Hotels oder Logis­tik­hallen vorbei und freuen uns ein wenig, wenn die Module in der Sonne glitzern.

Aber wissen Sie, was wir auch 2025 rein gar nicht gesehen haben? Mieter­strom­mo­delle und die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung. Wir haben beide Modelle oft mit Mandanten besprochen. Doch zumindest bei uns spielen sie weiterhin die Rolle des Yeti im Himalaya: Andere, tapfere Juristen mögen ihn irgendwo in den weißen Wänden des Hochge­birges gesichtet haben. Wir aber, hier unten in den Niede­rungen rund um den Hacke­schen Markt, haben auch dieses Jahr oft über den Yeti gesprochen – verkauft haben wir ihn nicht (Miriam Vollmer).

Von |13. Dezember 2025|Kategorien: Strom|0 Kommentare

re|Adventskalender – Das 7. Türchen: Vom Bauen und der Frage, wohin mit der Anlage

Eines der Themen, die regel­mäßig Mandanten beschäf­tigen, ist die Frage, wo welche Nutzung überhaupt zulässig ist und welche Auswir­kungen das Baupla­nungs­recht damit auf die Zulassung von Anlagen hat.

Wohin also mit der Anlage? Dabei geht es oftmals umgekehrt darum: Passt es hier (nämlich auf dem Grund­stück, das der Mandant gerade zufällig hat)? Bei Anlagen, die förmlich immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürftig (also „G“) sind, geht die einschlägige Recht­spre­chung von einem erheb­lichen Beläs­ti­gungs­po­tential aus, das bei der Ansiedlung und dem Betrieb typischer­weise mitge­dacht werden muss. Dies bedeutet regulär: Indus­trie­gebiet. Selbst wenn Abfall­ent­sor­gungs­an­lagen (mit denen ich mich vielfach, aber nicht nur befasse) im verein­fachten Verfahren geneh­mi­gungs­fähig wären („V“), reicht trotzdem oftmals ein Gewer­be­gebiet nicht aus. Aus Sicht der Recht­spre­chung haben diese Anlagen ein grund­sätzlich hohes Störpo­tenzial. Das macht deren Zulassung mitunter auch nicht leichter. Die Spiel­räume für eine „Atypik“ werden auch immer geringer…

Im Außen­be­reich ist gewerb­liche Nutzung in der Regel ausge­schlossen; § 35 BauGB wirkt hier im wahrsten Sinne des Wortes wie ein Sperr­signal – zumindest, wenn es um Neuan­sie­de­lungen geht. Für Anlagen­be­treiber, die bestehende Standorte weiter­ent­wi­ckeln wollen (z.B. über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB), ist die Luft mitunter auch recht dünn. Hier geht es darum, anwaltlich nach Lösungen zu suchen, und u.a. zu ermitteln, was noch „angemessen“ ist.

Ein weiteres Spannungsfeld in der Beratung ist die Überplanung bestehender Standorte. Manchmal ist dies im Interesse unserer Mandanten, andere werden durch solche Überpla­nungen mitge­rissen. Entscheidend ist, dass es passt. Das klingt zunächst pragma­tisch, kommt in der Praxis jedoch häufig mit recht eng gefassten Festset­zungen daher. Für den betrof­fenen Anlagen­be­treiber kann das bedeuten, dass etablierte betrieb­liche Struk­turen plötzlich in ihrer Weiter­ent­wicklung eingeengt werden – quasi eine planungs­rechtlich verordnete Limitierung der eigenen Entfal­tungs­mög­lich­keiten. Doch hier gilt der Schnei­der­grundsatz, ein Maßanzug sitzt schließlich nur dann gut, wenn man nicht dicker wird. Etwas mehr Stoff­zugabe (gerade auch mit Blick auf die bevor­ste­hende Weihnachtszeit) ist dann hilfreich. Das gilt mitunter auch auf Anlagen­be­triebe im Korsett maßge­schnei­derter Sondergebiete.

Neben heran­rü­ckender Wohnbe­bauung, unbeplanten Innen­be­reichen und „Nimby-Nachbarn“ (Wie heißt es schon in Schillers Wilhelm Tell (IV, 3.): „Es kann der Frömmste nicht im Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“), bleibt es auch im Baurecht spannend. Erfolg­reiche Beratung bedeutet hier, diese Rechts­ma­terie nicht nur zu kennen, sondern strate­gisch einzu­setzen – immer mit dem Blick für die plane­ri­schen und recht­lichen Fallstricke, die auf dem Weg zur Zulassung einer Anlage lauern. (Dirk Buchsteiner)

Von |12. Dezember 2025|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

re|Adventskalender – Das 6. Türchen: „Freie Bahn“ für Fuß- und Radverkehr

Dieses und letztes Jahr waren im Verkehrs­ver­wal­tungs­recht von einer Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts geprägt. Sie wurde oft als ein Paradig­men­wechsel bezeichnet. Denn sie soll Kommunen erlauben, dem sogenannten Umwelt­verbund, also ÖPNV, Fuß- und Radverkehr mehr von den öffent­lichen Verkehrs­flächen zuzuweisen. Denn bisher dominiert der Kfz-Verkehr, übrigens im Gegensatz zum aktuellen Modal Split, der Aufteilung von Wegstrecken nach Verkehrs­arten. Im Berlin wurden 2023 nur noch 22% aller Wege mit dem Auto zurückgelegt.

In manchen Straßen ist die Diskrepanz besonders groß. Ein Beispiel ist die Mitter­mai­er­straße in Heidelberg. Wir hatten hier kurz vor Ostern schon einmal über sie berichtet, aber es hat sich in der Zwischenzeit was getan. Die Mitter­mai­er­straße verbindet den Haupt­bahnhof und die südlich des Neckars gelegenen Stadt­teile über eine von zwei Neckar­brücken (Ernst-Walz-Brücke) mit den nördlichen Stadt­teilen. Im Norden liegt das Neuen­heimer Feld mit vielen Start-Ups, das Uni-Klinikum und vielen Insti­tuten und Fakul­täten. Durch den Ausbau des Neuen­heimer Feldes im Norden und dem neuen Stadtteil Bahnstadt im Süden wächst die Zahl der Verkehrs­teil­nehmer in der Mitter­mai­er­straße seit Jahren stetig an. Das betrifft ganz überwiegend auch den Rad- und Fußverkehr.

Die Straße ist durch den alten Gebäu­de­be­stand in der Breite begrenzt. Derzeit ist sie unter­teilt in vier Fahrstreifen für den Fahrzeug­verkehr. Den „Rest“, ein enges Trottoir, müssen sich Zu-Fuß-Gehende und Radfah­rende teilen. Dieser war bisher als benut­zungs­pflich­tiger Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241) mit getrennten Bereichen für den Fuß- und Radverkehr angelegt. Ein Blick auf Google Maps zeigt eng und gedrängt der Verkehr insbe­sondere auf Rad- und Gehwegen ist.

Die nahelie­gende Lösung, jeweils einen der Fahrstreifen in einen Radfahr­streifen umzuwandeln, wird von der Straßen­ver­kehrs­be­hörde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs zu gewähr­leisten sei. Dabei gibt es die Machbar­keits­studie eines Verkehrs­pla­nungs­büros. Mit wenigen Änderungen könnte ein Teil des Kfz-Verkehrs verlagert werden.

Inzwi­schen hat die Behörde die Radwe­ge­be­nut­zungs­pflicht aufge­hoben und Tempo 30 einge­führt. Zugleich wurde durch Pikto­gramme signa­li­siert, dass Fahrräder sowohl auf
dem Gehweg (allem Anschein nach weiterhin als getrennter Geh- und Radweg) als auch auf der Fahrbahn willkommen sind. Außerdem dürfen Lkws auf den zwei viel zu schmalen Fahrspuren nur noch rechts fahren.

Das war gewiss gut gemeint, führt jedoch weder für Zu-Fuß-Gehende noch für Radfah­rende zu einer wirklichen Verbes­serung. Denn auf dem Rad haben Sie nun die Wahl zwischen Teufel und Beelzebub: Sie können entweder auf der Fahrbahn fahren, wo sich viele unsicher fühlen, da sie Gefahr laufen, von den Lkws bedrängt zu werden, oder sie können sich den viel zu schmalen Geh- und Radweg mit dem Fußverkehr teilen. Es macht die Sache nicht besser, dass der Weg zahlreiche Engstellen aufweist und Hausein­gänge, aus denen einem Bewohner überra­schend in den Weg treten.

Vor allem für den Fußverkehr bleibt die Lage unzumutbar: Wo vorher schon ein benut­zungs­pflich­tiger getrennter Geh- und Radweg bestand, wurden nun neue Radpik­to­gramme auf der linken Seite und Fußpik­to­gramme auf der rechten Seite des Gehwegs angebracht. Weiterhin bleibt für den Fußverkehr nur ein so schmaler Streifen, dass Stehen­bleiben oder Begegnung unmöglich ist und bereits ein Kinder­wagen oder Rollkoffer in den mit Radpik­to­grammen gekenn­zeich­neten Bereich hineinragt. Da kaum Radfah­rende die Fahrbahn nutzen, fahren viele auf „ihrem“ Streifen mit hohem Tempo und z.T. mit Lasten­rädern und Anhängern sehr dicht an Fußgängern vorbei. So kommt es zu erheb­lichen Behin­de­rungen und Gefähr­dungen für Fuß- und Radverkehr.

Aus Sicht der Verwaltung wird dadurch eine Möglichkeit der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO genutzt. Dort ist geregelt, dass „Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benut­zungs­pflicht (…) durch Aufbringung der Sinnbilder ‚Fußgänger‘ und ‚Radverkehr‘ gekenn­zeichnet werden“ können. Aller­dings entspricht der Weg nicht den Breiten­vor­gaben für Gemeinsame Geh- und Radwege und schon gar nicht denen für getrennte Geh- und Radwege, was angesichts der getrennten Anbringung von Pikto­grammen und des unter­schied­lichen Straßen­belags näher liegen würde (VwV-StVO, zu § 2, Rn 20 f).

Durch die Anordung der Pikto­gramme (rechts: Fußmar­kierung, links: Radmar­kierung) wird eine unver­än­derte Aufteilung der Sonderwege sugge­riert. Laut Planungs­un­ter­lagen der Stadt war jedoch ein gemein­samer Fuß- und Radweg „gemeint“, so dass Fußgänger  nicht gehindert wären, die volle Breite zu nutzen und nicht mit schnell fahrenden Radfahrern rechnen müssen. Ein klarstel­lendes Verkehrs­zeichen, was genau gewollt ist, findet sich nicht, denn dadurch würde eine Benut­zungs­pflicht angeordnet. Es ist vorher­sehbar, dass es hier auf einem ohnehin zu schmalen Geh- und Radweg zu Konflikten zwischen diesen schwächsten Verkehrs­teil­neh­menden kommt.

Daher würde es sich hier anbieten, aufgrund der neuen Rechts­grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.b) StVO auf Basis eines verkehr­s­­pla­­ne­risch-städte­­bau­­lichen Konzepts einen Teil der Fahrbahn als Fläche für den Rad- und Fußverkehr zur Verfügung zu stellen. Der Gehweg könnte dann ausschließlich für den Fußverkehr freige­geben werden. Angesichts der geringen Breite, der starken Nutzung durch sowohl Zu-Fuß-Gehende als auch Fahrrad­fah­rende und der Hausein­gänge wäre dies ein längst überfäl­liger Schritt.

Im Namen einer Privat­person und mit Unter­stützung eines Radfah­rer­ver­bands haben wir hier Klage erhoben. Aus unserer Sicht hat die zuständige Straßen­ver­kehrs­be­hörde der Stadt Heidelberg ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hat ihre Abwägung ohne ausrei­chende Berück­sich­tigung der Belange des Fuß- und Radver­kehrs getroffen. Sie hat außerdem die inzwi­schen fest im Straßen­ver­kehrs­recht veran­kerten Prinzipien „Sicherheit vor Leich­tigkeit des Verkehrs“ und „Vision Zero“ (keine Verkehrs­un­fälle mit Todes­folge oder schweren Perso­nen­schäden) als Grundlage aller verkehr­lichen Maßnahmen nicht beachtet (siehe VwV-StVO).  (Olaf Dilling)

Von |11. Dezember 2025|Kategorien: Allgemein|5 Kommentare

re|Adventskalender – Das 5. Türchen: Streit mit ExtraEnergie

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Ein Thema, dass uns im Jahr 2025 begleitet hat, war die Geltend­ma­chung von Ansprüchen gegen den Energie­ver­sorger Extra­Energie GmbH für unsere Mandanten. Extra­Energie hatte im Jahr 2022 gegenüber vielen Kunden die Strom- und Gaspreise erhöht und sich dazu nicht auf ein vertrag­liches Preis­an­pas­sungs­recht berufen, sondern auf § 313 BGB. Zu Unrecht wie wir meinen. Eine Rückfor­de­rungs­klage vor dem Landge­richt Düsseldorf war erfolg­reich und ist rechts­kräftig. Nun folgen weitere Klagen für weitere ehemalige Kunden, bei denen Extra­Energie trotz des ersten Urteils eine außer­ge­richt­liche Regulierung ablehnt.
Weiterhin vertreten wir den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen in einer Verbands­klage gegen Extra­Energie vor dem OLG Hamm. Auch diese Klage hat die, nach Ansicht der Verbrau­cher­zen­trale, unzuläs­sigen Preis­er­hö­hungen zum Gegen­stand und soll Rückfor­de­rungs­an­sprüche zahlreicher betrof­fener Kunden ermög­lichen. Hier wird nächstes Jahr verhandelt.
(Christian Dümke)
Von |10. Dezember 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?

Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäf­tigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Geset­zes­vor­haben steht. Im Auftrag des Bundes­verband Wärme­pumpe e. V. haben wir im September begut­achtet, ob der Bundes­ge­setz­geber die Ankün­digung im Koali­ti­ons­vertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte „Heizungs­gesetz“, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungs­wechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigen­tümer dies bewerk­stel­ligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Techno­logien Nachweis­erleich­te­rungen gelten. Wärme­pumpe, Solar­thermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraus­set­zungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäu­de­ei­gen­tümer die 65 % erneu­erbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangs­re­ge­lungen vor und ist mit der kommu­nalen Wärme­planung synchro­ni­siert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrit­tensten neuen Regelungen der vergan­genen Bundesregierung.

Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetz­geber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbst­ver­ständlich an, dass die Wieder­her­stellung eines früheren Rechts­zu­standes auch für die Zukunft nicht auf recht­liche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.

Zum einen hat sich der recht­liche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetz­geber mit der Neufassung Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie (RED III) die Anfor­de­rungen für die Nutzung erneu­er­barer Energien auch im Gebäu­de­be­reich verschärft. Auch die novel­lierte Gebäu­de­richt­linie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäu­de­en­er­gie­gesetz entgegen. Doch nicht nur die europäi­schen Regelungen binden den deutschen Gesetz­geber. Auch Art. 20a des Grund­ge­setzes, der die natür­lichen Lebens­grund­lagen im Interesse künftiger Genera­tionen schützt, sowie die Grund­rechte, die nach dem bekannten Klima­schutz­urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2021 dem Gesetz­geber die Pflicht aufer­legen, die bestehenden Emissi­ons­spiel­räume nicht heute so auszu­reizen, dass kommenden Genera­tionen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlech­te­rungs­verbot, das es dem Gesetz­geber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzu­heben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleich­wer­tigen Ausgleich zu schaffen.

Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetz­geber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäu­de­sektors durch ein anderes recht­liches Instrument in vergleich­barer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetz­geber also einige Kreati­vität beweisen.Wir sind entspre­chend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt  (Miriam Vollmer).

Von |5. Dezember 2025|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

re|Adventskalender – Das 3. Türchen: Streit um Wärmepreise

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Das Jahr 2025 stand für uns im Zeichen des Streits um Wärme­preise und um die Angemes­senheit von Preis­än­de­rungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen. Die haben es nämlich in sich und erfüllen, gerade bei älteren Verträgen, oft nicht die gesetz­lichen Anfor­de­rungen. Die Folge ist regel­mäßig die Unwirk­samkeit der Wärme­preis­er­hö­hungen, die auf diese Regelung gestützt werden sollen. Und Erhöhungen gab es reichlich, teilweise in Bereichen von 500 – 900 % als mittelbare Folge der Energie­krise 2021 – 2023.
Wir haben hierzu im Jahr 2025 zwei bedeutsame Urteile erstritten, denn das Landge­richt Frankfurt/Main und etwas später auch das Landge­richt Berlin haben erstmals bestätigt, dass Preis­än­de­rungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen unwirksam sind, wenn diese einzig an die Preis­ent­wicklung von Erdgas anknüpfen.
Wir haben in diesen Verfahren große Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften gegen die Wärme­ver­sorger Techem Solutions GmbH und GASAG Solution Plus GmbH vertreten. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Und auch im Jahr 2026 wird uns das Thema begleiten, denn weitere Verfahren sind anhängig. Wir rechnen mit spannenden Entscheidungen.
(Christian Dümke)
Von |3. Dezember 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare