Novelle der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Neuerungen und Schwerpunkte in der überarbeiteten Fassung:

  • Fokussierung auf Textilien und Lebensmittel: Der Textil- und Lebensmittelsektor gelten als besonders ressourcenintensiv und hier sieht der EU-Gesetzgeber große Potenziale für Verbesserungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Recyclingstrukturen aufzubauen und für die entstehenden Abfallkosten aufzukommen. Zudem werden Definitionen und Klarstellungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wiederverwendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechtsverbindliche Minderungsziele für Lebensmittelabfälle: Für die Mitgliederstaaten werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 2030 eingeführt – sowohl für die Produktions- und Verarbeitungsebene als auch für Vertrieb, Gastronomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarnmeldungen zu Zielverfehlungen eingeführt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Transparenz, Berichts- und Datenerhebungspflichten: Die Richtlinie verpflichtet Staaten und Organisationen zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten zur getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Behandlung von Textilabfällen. Ebenso sind regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle vorgeschrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreislauffähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richtlinie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung je nach Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte (z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) moduliert werden.

Ziel der Novellierung die Abfallrahmenrichtlinie ist es, diese noch stärker zu einem Steuerungsinstrument mit verbindlichen Zielen und erweiterten Pflichten für Hersteller auszugestalten. Die Neuregelungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht bleiben den Mitgliedstaaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|

Monitoringbericht Energiewende: Stand der Versorgungssicherheit

Der Monitoringbericht Energiewende befasst sich auch mit der Frage der künftigen Versorgungssicherheit und beschreibt hier herausforderungen und Handlungsbedarf.

Die zukünftige Versorgungssicherheit im deutschen und europäischen Stromsystem ist laut Monitoringbericht mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Entscheidend sind dabei vor allem die Entwicklung der Nachfrage, der Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten sowie die Verfügbarkeit von Flexibilitätsoptionen wie Speicher oder Lastmanagement.

Zur Bewertung der Lage dienen dem Monitoringbericht vor allem zwei Studien: Das European Resource Adequacy Assessment (ERAA) der europäischen Übertragungsnetzbetreiber und das Versorgungssicherheitsmonitoring (VSM) der Bundesnetzagentur. Beide Berichte bilden die Grundlage für mögliche politische Entscheidungen wie die Einführung eines Kapazitätsmechanismus.

Das ERAA 2024 zeigt, dass zumindest das angestrebte Niveau der Versorgungssicherheit in allen untersuchten Jahren verfehlt wird. Im VSM 2025 tritt dieses Defizit nur im Szenario „Verstärkte Energiewende“ für das Jahr 2030 auf. Wie groß der tatsächliche Bedarf an neuen Kraftwerken ist, hängt jedoch stark von den getroffenen Annahmen ab – etwa ob ein ausreichender Zubau an Gaskraftwerken ohne staatliche Eingriffe wirklich über den Markt erfolgt. Angesichts politischer und regulatorischer Unsicherheiten erscheint dies zweifelhaft, weshalb politischer Handlungsbedarf besteht.

Für das Jahr 2035 wird ein noch höherer Zubaubedarf erwartet als für 2030. Gründe hierfür sind ein deutlicher Anstieg des Stromverbrauchs, zusätzliche marktbedingte Stilllegungen von Kohlekraftwerken und optimistische Annahmen zum Beitrag nachfrageseitiger Flexibilität.

Die Versorgungssicherheit über das Stromnetz gilt bis 2027/28 dank der Netzreserve als gewährleistet. Danach fehlen belastbare Analysen. Künftige Bewertungen müssen Faktoren wie Netzausbau, verfügbare Kraftwerke für Redispatch und weitere Systementwicklungen berücksichtigen.

Für die Systemstabilität gibt es mit der Roadmap Systemstabilität einen strukturierten Prozess, an dem viele Akteure beteiligt sind. Ein begleitender Systemstabilitätsbericht zeigt regelmäßig auf, welche Maßnahmen nötig sind, um ein stabiles Netz auch bei 100 % erneuerbaren Energien sicherzustellen. Aktuell besteht Handlungsbedarf insbesondere bei der Deckung von Momentanreserve- und Blindleistungsbedarfen sowie beim Einsatz netzbildender Stromumrichter.

Die Energieversorgung der Zukunft ist damit zwar grundsätzlich darstellbar, erfordert jedoch erhebliche politische, regulatorische und technische Anstrengungen. Kurzfristig erscheint die Lage stabil, langfristig jedoch unsicher. Entscheidend wird sein, rechtzeitig die richtigen Rahmenbedingungen zu setzen, damit neue Kapazitäten entstehen, die Nachfrage gedeckt wird und das Stromsystem auch in einer vollständig erneuerbaren Zukunft stabil bleibt.

(Christian Dümke)

2025-09-26T12:18:15+02:0026. September 2025|Allgemein|

Sachstand Polen: Was macht das neue AKW?

Polen hat es nicht leicht. Historisch bedingt ist der Anteil von Kohlestrom an der nationalen Stromerzeugung hoch. Der Minderungsfahrplan der EU stellt Polen deswegen vor große Schwierigkeiten. Zum polnischen Plan der Dekarbonisierung gehört deshalb der Ausbau der Kernenergie: Polen plant ein Kernkraftwerk in Lubiatowo–Kopalino. Die Anlage soll mit 3.750 MW Leistung Kohlestrom verdrängen, der wegen des europäischen Emissionshandels wirtschaftlich absehbar nicht mehr mithalten kann.

Atomstrom steht im Ruf, preisgünstig zu sein, was – zumindest in Deutschland – möglicherweise auf dem Vergleich der Erzeugung durch die letzten kurz vor Stilllegung bereits abgeschriebenen Kernkraftwerke mit neuen Windparks beruht. Doch ähnlich wie bei den Erneuerbaren dominieren auch bei Kernkraftwerken die Kosten der Investition: Die Anlage in Lubiatowo–Kopalino ist schon heute vor Baubeginn mit 45 Milliarden Euro veranschlagt.

Diese Investition will Polen durch staatliche Beihilfen ermöglichen. 14 Milliarden Euro Eigenkapital sollen rund 30 % der Projektkosten abdecken. Staatsgarantien sollen die Finanzierung absichern. Das bedeutet: Sollte die Investition höher ausfallen als aktuell geplant, springt der polnische Steuerzahler ein. Das ist angesichts der Kostenexplosion bei anderen modernen Kernkraftwerken realistisch. So haben sich die inzwischen abgeschlossenen Projekte in Finnland und Frankreich während des Baus jeweils deutlich verteuert.

Doch nicht nur die Errichtung soll staatlich teilfinanziert und abgesichert werden. Polen plant über 60 Jahre Laufzeit den Abschluss eines „Contract for Difference“ (CfD). Das bedeutet, dass der Staat einen Preis garantiert und, wenn der Marktpreis unter dem Garantiepreis liegt, die Differenz übernimmt. Das polnische Industrieministerium nennt nach Quellen im Netz einen Preisrahmen von 112 bis 131 Euro pro MWh. Zum Vergleich: Wind onshore liegt per PPA derzeit bei ungefähr 75 Euro pro Megawattstunde.

Für den Betreiber sollte das Kernkraftwerk damit ein gutes Geschäft sein, für den Steuerzahler dagegen weniger. Indes genießt das Projekt in Polen hohe Zustimmung, sodass die langjährigen künftigen Mehrkosten offenbar von der Gesellschaft getragen werden. Nicht so zufrieden ist allerdings die Europäische Kommission, die bekanntlich für die Notifizierung von Beihilfen zuständig ist. Zwar räumt die Kommission ein, dass ohne das Beihilfepaket das Projekt wohl nicht realisiert würde. Jedoch will sie die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit vertieft untersuchen. Offenbar vermutet sie Überförderung. Weiter prüft sie, ob durch die immensen Fördergelder der Wettbewerb im Strommarkt beeinträchtigt wird. Schließlich müssen andere Erzeugungsarten ohne eine vergleichbare Förderung auskommen.

Das Risiko für das polnische Projekt ist hoch: Wenn die Kommission die Beihilfe nicht genehmigt, kommt das Projekt möglicherweise nicht zustande und die Kohleblöcke laufen länger. Für den europäischen Klimaschutz wäre das ein großes Problem. Polen müsste seine Pläne von Grund auf ändern. Möglicherweise springt Westinghouse Bechtel ab. In jedem Fall tickt die Uhr: 2028 will Polen mit dem Bau beginnen. Zwischen 2036 und 2038 soll die schrittweise Inbetriebnahme stattfinden. Schaut man auf bisherige Projekte, ist dieser Zeitplan ohnehin ambitioniert (Miriam Vollmer).

2025-09-26T11:44:08+02:0026. September 2025|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Klimaschutz, Strom|