Was kommt nach der Bandlast?

Im “alten” Stromnetz waren Bandlastkunden super (Stammleser noch aus 2018 kennen unsere Air Vollmer): Wer möglichst gleichmäßig möglichst viel Strom bezog, entlastete das Netz, und dieser Vorteil wurde durch deutlich abgesenkte Netzentgelte an ihn weitergegeben. Doch mit dem steigenden Anteil volatiler Einspeisung relativiert sich der Wert der Bandlast. Die Bundesnetzagentur hat deswegen im Zuge ihrer generellen Neuregelung der Netzentgelte (diesmal heißt das Baby “AgNeS”) ganz aktuell ein Diskussionspapier vorgelegt, das die Grundlage für eine Reform der Netzentgelte für stromintensive Unternehmen bilden soll. Ziel ist es, die bestehenden Sonderregelungen – insbesondere § 19 Absatz 2 StromNEV – so neu zu fassen, dass die großen Verbraucher künftig flexibler und damit netzdienlicher beziehen. Denn angesichts der Herausforderungen der Energiewende und der zunehmenden Bedeutung von Flexibilität im Stromverbrauch, reichen die bisherigen, rein verbrauchsorientierten Rabattmodelle nicht mehr aus. Künftig sollen Netzentgeltprivilegien nicht mehr allein an hohe Stromabnahmen geknüpft sein, sondern an systemdienliche Gegenleistungen wie flexible Lastanpassung. Im Mittelpunkt des nun vorgelegten Diskussionspapiers stehen deswegen drei Modellvorschläge, die diesen Leitgedanken folgen:

Modell 1: Spotmarktorientierte Flexibilitätsanreize
Dieses Modell setzt auf die Kopplung von Verbrauchsverhalten an Preisentwicklungen am Strommarkt. Unternehmen sollen in Zeiten hoher Spotmarktpreise ihren Verbrauch senken und bei niedrigen Preisen erhöhen. Grundlage für eine Belohnung ist die Abweichung vom typischen Verbrauchsverhalten (z. B. einem Tagesdurchschnitt). So sollen Unternehmen finanzielle Anreize erhalten, flexibel auf Marktsignale zu reagieren – was zugleich auch das Gesamtsystem entlastet. Das Modell verspricht hohe Marktintegration, stellt aber auch Anforderungen an Prognosefähigkeit, Messinfrastruktur und die Bereitschaft, kurzfristig zu reagieren.

Modell 2: Zeitlich definierte Lastfenster
In diesem Modell definieren die Netzbetreiber bestimmte Zeiträume, in denen eine Reduktion oder Verlagerung des Stromverbrauchs besonders netzdienlich ist, etwa zur Vermeidung von Engpässen. Unternehmen, die ihren Verbrauch gezielt in diesen Fenstern anpassen, qualifizieren sich für Netzentgeltvergünstigungen. Dieses Modell erlaubt eine bessere Steuerbarkeit aus Netzsicht und eröffnet Unternehmen planbare Handlungsspielräume. Es setzt allerdings eine enge Koordination zwischen Netzbetreibern und Verbrauchern voraus und funktioniert nur mit transparenten Regeln für die Festlegung dieser Zeitfenster.

Modell 3: Netzbetreiberinitiierte Lastanpassung
Im dritten Modell hat der Netzbetreiber den Hebel in der Hand. Er kann im Bedarfsfall gezielt Lastanpassungen bei privilegierten Unternehmen anfordern. Nur wer auf solche Anforderungen reagiert – etwa durch kurzfristige Lastreduktion oder Verschiebung – zahlt ein reduziertesNetzentgelt. Dieses Modell verspricht eine besonders hohe Systemwirksamkeit, da Lastanpassungen genau dort erfolgen, wo sie gebraucht werden. Es ist aber technisch und vertraglich am komplexesten, da eine zuverlässige Kommunikation, Überwachung und Bewertung erforderlich ist.

Statt pauschaler Rabatte für gleichmäßigen Stromverbrauch sollen damit künftig nur noch solche Unternehmen entlastet werden, die einen echten Beitrag zur Netzstabilität leisten. Dies entspricht nicht nur energiewirtschaftlichen Zielen, sondern auch europarechtlichen Vorgaben: Ausnahmen beim Netzentgelt müssen durch eine Gegenleistung gerechtfertigt sein.

Nun ist die Öffentlichkeit gefragt. Bis zum 21.10.2025 kann zum Diskussionspapier Stellung genommen werden (Miriam Vollmer).

2025-10-02T20:43:07+02:002. Oktober 2025|Allgemein|

Ende der Abfalleigenschaft: Kommen jetzt EU-weite Standards für Kunststoffe?

Die Diskussion um das Ende der Abfalleigenschaft bei Kunststoffen nimmt auf europäischer Ebene Fahrt auf. Bislang gilt in Deutschland allein § 5 KrWG, der allgemeine Kriterien vorgibt – etwa, dass ein Verwertungsverfahren abgeschlossen sein muss, ein konkreter Verwendungszweck und ein Markt existieren und Umwelt- wie Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. In der Praxis führt das jedoch zu einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen durch Behörden (wenn überhaupt!) und zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Recycler und Abnehmer. Über allem schwebt auch immer ein gewisses Maß Angst.

Mit dem Bericht des Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission liegt seit 2024 ein umfassender technischer Vorschlag für EU-weite End-of-Waste-Kriterien für Kunststoffabfälle vor (hier). Vorgesehen sind klare Anforderungen an die Qualität der Eingangsmaterialien, die Recyclingprozesse selbst sowie die Beschaffenheit der entstehenden Rezyklate. Auch Dokumentations- und Rückverfolgbarkeitspflichten sind Teil des Konzepts. Ziel ist es, einheitliche Standards zu schaffen, die über alle Mitgliedstaaten hinweg gelten und den Markt für hochwertige Rezyklate beleben.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Rechtssicherheit für Unternehmen, weniger Bürokratie beim Handel und Transport sowie ein gestärkter Sekundärrohstoffmarkt. Gleichzeitig stellen die Kriterien hohe Anforderungen an Qualitätssicherung, Monitoring und die Schnittstellen zum Chemikalien- und Produktrecht. Vor allem die Heterogenität von Kunststoffen und die Vielzahl an Additiven machen die Ausgestaltung anspruchsvoll. Dies könnte hier auch die Achillesferse werden.

Die JRC-Vorschläge sind nicht rechtlich bindend, doch sie bilden die Grundlage für eine kommende EU-Rechtsetzung. Und hier soll es wohl schnell gehen, berichtet zumindest EUWID. So wird die Kommission womöglich noch vor Jahresende einen Vorschlag für End-of-Waste-Kriterien an mechanisch und physikalisch recycelte Altkunststoffe vorlegen.

Zusammen mit der neuen Verpackungsverordnung, die Rezyklatquoten verbindlich vorschreibt, könnte das Ende der Abfalleigenschaft bei Kunststoffen damit in den nächsten Jahren zu einem echten Hebel für die europäische Kreislaufwirtschaft werden. Wünschenswert wäre es zumindest… (Dirk Buchsteiner)

2025-10-02T19:16:58+02:002. Oktober 2025|Abfallrecht|

Jetzt auch Landgericht Berlin: Erdgasbindung kein ausreichendes Marktelement in Wärmelieferungsverträgen

Wir hatten hier bereits vor kurzem über die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main berichtet, wonach eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verstößt, wenn der Wärmeversorger zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) allein auf die Bindung an einen Erdgasindex abstellt.

Zum gleichen Ergebnis ist nun auch das Landgericht Berlin in einer von uns erstrittenen Entscheidung vom 26.09.2025, Az. 19 O 270/24 gelangt. Das Landgericht Berlin führt dort aus:

“Die Preisanpassungsklausel wird den Anforderungen an das Marktelement nicht gerecht und ist daher gem. § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV unwirksam. Die Klausel berücksichtigt hierbei nur den Marktpreis für Erdgas und nicht den gesamten Wärmemarkt. Mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt – womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist  – dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten.”

Weiterhin betont das Landgericht Berlin das Erfordernis der Diversität beim Marktelement:

“Da dieses Merkmal der Diversität der Energieträger somit der zentrale Faktor für die Beurteilung des Marktelements ist, kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten gewählte Referenz auf den Preis für Erdgas auf den marktbestimmenden und somit unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise marktrepräsentativen Energieträger abstellt. Die Marktreferenz der Beklagten hätte für die Anpassung des Arbeitspreises zumindest eine Vielzahl an Energieträgern einbeziehen müssen, um ein mit § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV vereinbares Marktelement darzustellen. Der Rückgriff auf den Mittelwert für Gas-Future-Preise nach dem EEX wird dem nicht gerecht.”

Eine reine Erdgasbindung wurde in der Vergangenheit in vielen Wärmelieferungsverträgen als vermeintliches Marktelement verwendet. Man berief sich dafür auf eine angebliche Markführerschaft von Erdgas. Dieser Auffassung haben mit LG Frankfurt und LG Berlin nunmehr in kurzer Zeit bereits zwei deutsche Gerichte widersprochen.

Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2025-10-02T12:04:24+02:002. Oktober 2025|Allgemein|