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OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching

Wollen auch sie reich und erfolg­reich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgs­coa­ching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angeb­liche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schnee­ball­systeme oder Aller­welt­s­ka­len­der­sprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernun­ter­richts­schutz­gesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernun­ter­richt gilt:

Fernun­ter­richt im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertrag­licher Grundlage erfol­gende, entgelt­liche Vermittlung von Kennt­nissen und Fähig­keiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauf­tragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Anfor­de­rungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwen­dungs­be­reich des Fernun­ter­richts­schutz­ge­setzes gilt, dass solch ein entgelt­licher Fernun­ter­richt einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entspre­chende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.

Ob das Auswir­kungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehr­gänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeit­ge­staltung oder der Unter­haltung dienen

(Christian Dümke)

Von |15. Dezember 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Klima­schutz im Verkehr – mit oder ohne StVO

Die StVO-Reform, mit der Klima­schutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermitt­lungs­aus­schusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Behar­rungs­kräfte,  um das Verkehrs­recht zu moder­ni­sieren und an aktuelle Anfor­de­rungen, Klima­schutz und leben­werte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestal­tungs­willen vom Verkehrs­ressort und einem Teil der Länder ausge­bremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.

Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglich­keiten, Mobilität klima­freundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:

  • Integierte Stadt- und Verkehrs­planung: Hier gibt es bereits jetzt Möglich­keiten und Instru­mente, wie die Erstellung eines Verkehrs­ent­wick­lungs­plans, eines städte­bau­lichen Mobili­täts­kon­zepts, die Planung eines Vorrang­netzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Master­plans Nahmo­bi­lität. Auf der Grundlage eines städte­bau­lichen Konzepts sind straßen­ver­kehrs­recht­liche und straßen­recht­liche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
  • Förderung des Fuß- und Radver­kehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglich­keiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrrad­straßen, Fahrrad- oder Fußgän­ger­zonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anfor­de­rungen an die Begründung bestehen. 
  • Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
  • Ausbau der Ladesäu­len­in­fra­struktur: § 3 Abs. 4 Elektro­mo­bi­li­täts­gesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
  • Nachhal­tiger Güter­verkehr: Schie­nen­gü­ter­verkehr und die dazu gehörige Infra­struktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommu­nalen Verkehrs­planung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglich­keiten, für die „letzte Meile“ auf klima­freund­liche Verkehrs­mittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlag­plätze (Multi­modal Mobility Hubs).

Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klima­schutz im Verkehrs­recht zu einer Art „Trumpf­karte“ würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.

Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung erfor­derlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klima­schutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erfor­derlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingrei­fende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klima­schutz auch mit anderen Schutz­gütern des Straßen­ver­kehrs­rechts abgewogen.

Wie diese Frage der Verhält­nis­mä­ßigkeit und Abwägung struk­tu­riert ist und welche Bring­schuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausge­staltung der StVO und der dazu gehörigen Verwal­tungs­vor­schrift noch näher ausbuch­sta­biert. Das liegt im Wesent­lichen in der Hand des Verkehrs­res­sorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klima­schutz als relevanter Belang zu exzes­siven Verboten führt. (Olaf Dilling)

Von |15. Dezember 2023|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt gas.de zur Rückzahlung von Preis­an­pas­sungen an zwei Kunden

Das Landge­richt Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH im Rahmen eines Versäum­nis­ur­teils (gericht­liches Akten­zeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslie­fe­rungen verurteilt.

Geklagt hatte ein Rechts­dienst­leister aus abgetre­tenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen „grüngas classic“ und „grüngas easy24“. Streitig waren Preis­an­pas­sungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechts­dienst­leister argumen­tierte, dass die von gas.de vorge­legten Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen nach seiner Rechts­auf­fassung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzi­siert worden waren.

Zum Verhand­lungs­termin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landge­richt Düsseldorf erlies daher ein Säumnis­urteil. Im Rahmen eines solchen Säumnis­ur­teils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Kläger­seite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

Von |8. Dezember 2023|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Die Zuteilung 2026 – 2030: Vorschlag der KOM

Lange erwartet, nun hat die Konsul­tation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.

Die Grund­pfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überra­schung: Sie sind schon in der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie enthalten. Auch nicht überra­schend ist, dass die Zutei­lungen sinken sollen: Das ist einer­seits Teil des Konzepts des Emissi­ons­handels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Anderer­seits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwan­derung energie­in­ten­siver Indus­trien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Konti­nuität zu den bishe­rigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kosten­losen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unter­scheidet. Das sind die Markantesten :Fabrik, Schornstein, Industriell

# Bei Liefe­rungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belie­ferten an sich Zerti­fikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungs­abfall aus.

# Ganz neu und bisher komplett system­fremd: Bisher gab es keine Zutei­lungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen herge­stellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zerti­fikate gibt, gibt es aber keine Strom­kos­ten­kom­pen­sation mehr.

# Der Metho­denplan wird genehmigungsbedürftig.

# Zutei­lungen für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.

# Wärme als Zusatz­produkt wird aufge­wertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppel­zählung wirken kompli­ziert, aber manche Betreiber, die Zutei­lungen nach Brenn­stoff­benchmark und Prozes­se­mis­sionen erhalten, dürften profitieren.

# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektor­über­greifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückaus­nah­me­regeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahr­scheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.

# Die Zuteilung für Prozes­se­mis­sionen sinkt von 97% auf 91% der histo­ri­schen Emissionen, aber erst ab 2028.

# Die Sonder­regeln für Strom­erzeuger werden aufge­hoben, die in der Vergan­genheit für Indus­trie­kraft­werke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärme­er­zeugung behandelt wie andere Anlagen auch.

# In Zukunft werden Zutei­lungen gekürzt, wenn Empfeh­lungen in Energie­audits und zerti­fi­zierten Energie­ma­nage­ment­sys­temen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfoh­lenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.

# Viele Unter­nehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klima­neu­tral­tätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkre­ti­siert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangs­punkt sind die Bench­marks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind mit den Zutei­lungs­plänen und nicht zum 01.05.2024 vorzu­legen. Sie werden alle fünf Jahre überar­beitet und veröffentlicht.

# Die Kürzungen wegen Klima­neu­tra­li­täts­plänen und unzurei­chenden  Energie­ef­fi­zi­enz­maß­nahmen werden nicht kumulativ angewandt.

# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe verän­derter Benchmarks.

Das Zutei­lungs­ver­fahren soll im nächsten Frühjahr statt­finden. Angesichts der Fülle neuer Anfor­de­rungen stellt das die Unter­nehmen vor erheb­liche Heraus­for­de­rungen. Entspre­chend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraus­sicht­lichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)

Von |8. Dezember 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

Letzter Stopp vor der Aufhebung der gemein­samen Gebotszone?

Der Missstand ist bekannt: Die Syste­matik der Netzent­gelte belohnt die Regionen, die den Ausbau der Erneu­er­baren verweigern. Die Anreiz­wirkung ist fatal. Am 1.12.2023 hat die Bundes­netz­agentur (BNetzA) deswegen ein Eckpunk­te­papier zur besseren Verteilung von Ausbau­kosten für erneu­erbare Strom­erzeugung vorgelegt. Bis zum 31.1.2024 läuft nun eine öffent­liche Konsul­tation.

Die Mechanik des Problems: Wenn regional Windkraft- und PV-Freiflä­chen­an­lagen zugebaut werden, muss mehr Strom abtrans­por­tiert werden. Die Ausbau­kosten für die Kapazi­täts­er­wei­terung der Netze unterhalb der Höchst­span­nungs­ebene wachsen, auch die Aufwen­dungen für Digita­li­sierung nehmen zu. Die Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten besonders in Norddeutschland übersteigen die Entnah­melast und erfordern Rückspeisung bzw. Weiter­transport von Energie in andere Netzre­gionen. Die Netzent­gelte sind aber an die Entnah­me­stelle geknüpft (§ 17 StromNEV). Je weniger Nutzer den höheren Netzent­gelten gegen­über­stehen, desto spürbarer sind letztlich auch höhere Strom­kosten in den betrof­fenen Netzgebieten.

Um Abhilfe zu schaffen, will die BNetzA nun die – frisch am 10.11.2023 im Rahmen der EnWG-Novelle beschlossene –  Option aus § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 g) EnWG nutzen. Hiernach kann die BNetzA Regelungen zur Ermittlung beson­derer Kosten­be­las­tungen einzelner Netzbe­treiber oder einer Gruppe von Netzbe­treibern im Zusam­menhang mit dem Ausbau der Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien festlegen.

Konkret schlägt die Behörde ein dreistu­figes Modell vor, das den Mecha­nismus der Umlage in § 19 StromNEV nutzt: Zuerst wird eine besondere Kosten­be­lastung des Netzbe­treibers ermittelt. Ob eine solche „besondere“ Belastung soll vorliegen, wenn ein bestimmter Schwel­lenwert überschritten wird – für diesen Abgleich will die BNetzA eine Kennzahl auf Grundlage der ans Netz angeschlos­senen, erneu­er­baren Erzeu­gungs­leistung bilden. Im zweiten Schritt könnte die so ermit­telte Mehrbe­lastung bundesweit verteilt werden – und in den betrof­fenen Regionen drittens die Netzent­gelte sinken. Die finan­zi­ellen Auswir­kungen wären beträchtlich. Aktuell wären 17 Netzbe­treiber (mit 10,5 Mio. versorgten Netznutzern) in Zustän­digkeit der BNetzA berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Nach den – vorläu­figen und mit zahlreichen ifs and thens verse­henen – Berech­nungen der BNetzA könnten einzelne Player mit einem Rückgang der Entgelte um bis zu 25% rechnen. Überwiegend würde eine Anglei­chung an den aktuellen Bundes­durch­schnitt der Netzent­gelte erfolgen.

Festgelegt werden soll das neue Wälzungs­modell im dritten Quartal 2024. In Kraft treten könnte es zum 1.1.2025. Das könnte ein letzter Versuch sein, die gemeinsame Gebotszone in Deutschland aufrecht­zu­er­halten und nicht das Engpass­di­lemma zu wieder­holen, das 2019 zur Auflösung der gemein­samen Gebotszone mit Öster­reich geführt hatte (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).

Von |6. Dezember 2023|Kategorien: BNetzA, Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Was noch fehlt: Sofort­pro­gramme für Klima­schutz in Verkehr und Wärme

Das Thema Klima­schutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Poten­tiale wie im Strom- und Wärme­be­reich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Reali­sierung unter­nommen werden. Die Quote der Nutzung von erneu­er­baren Energie­quellen ist im Verkehrs­sektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlech­testen. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorhe­rigen beiden Jahren wegen des gerin­geren Verbrauchs von Biokraft­stoffen sogar noch gesunken.

Aktuell tritt die Verkehrs­po­litik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampel­ko­alition darauf geeinigt, dass Klima­schutz als Grund von Verkehrs­be­schrän­kungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berich­teten. Insofern wäre jetzt der Vermitt­lungs­aus­schuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das feder­füh­rende Bundes­mi­nis­terium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.

Dabei wäre ein refor­miertes Straßen­ver­kehrs­recht, dass auch Klima­schutz als relevanten Belang berück­sichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelt­hilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundes­re­gierung zum Erlass eines Sofort­pro­gramms nach § 8 Klima­schutz­gesetz verpflichten wollten.

Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klima­schutz­gesetz an sich gar keine Verbands­kla­ge­rechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europa­recht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klage­be­fugnis herge­leitet.

Klima­po­li­tisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klima­ziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Presse­mit­teilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelt­hilfe hat bereits Beispiele gegeben: „ein sofor­tiges Tempo­limit, den Abbau klima­schäd­licher Subven­tionen und eine Sanie­rungs­of­fensive etwa für Schulen und Kinder­gärten“. (Olaf Dilling)

Von |5. Dezember 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Umwelt, Verkehr, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare