OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching
Wollen auch sie reich und erfolgreich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgscoaching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angebliche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schneeballsysteme oder Allerweltskalendersprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernunterricht gilt:
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Diese Anforderungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes gilt, dass solch ein entgeltlicher Fernunterricht einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entsprechende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.
Ob das Auswirkungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen
(Christian Dümke)
Klimaschutz im Verkehr – mit oder ohne StVO
Die StVO-Reform, mit der Klimaschutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Beharrungskräfte, um das Verkehrsrecht zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen, Klimaschutz und lebenwerte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestaltungswillen vom Verkehrsressort und einem Teil der Länder ausgebremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.
Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglichkeiten, Mobilität klimafreundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:
- Integierte Stadt- und Verkehrsplanung: Hier gibt es bereits jetzt Möglichkeiten und Instrumente, wie die Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans, eines städtebaulichen Mobilitätskonzepts, die Planung eines Vorrangnetzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Masterplans Nahmobilität. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzepts sind straßenverkehrsrechtliche und straßenrechtliche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
- Förderung des Fuß- und Radverkehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglichkeiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrradstraßen, Fahrrad- oder Fußgängerzonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anforderungen an die Begründung bestehen.
- Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
- Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur: § 3 Abs. 4 Elektromobilitätsgesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
- Nachhaltiger Güterverkehr: Schienengüterverkehr und die dazu gehörige Infrastruktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommunalen Verkehrsplanung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglichkeiten, für die „letzte Meile“ auf klimafreundliche Verkehrsmittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlagplätze (Multimodal Mobility Hubs).
Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klimaschutz im Verkehrsrecht zu einer Art „Trumpfkarte“ würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.
Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klimaschutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erforderlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingreifende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klimaschutz auch mit anderen Schutzgütern des Straßenverkehrsrechts abgewogen.
Wie diese Frage der Verhältnismäßigkeit und Abwägung strukturiert ist und welche Bringschuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausgestaltung der StVO und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift noch näher ausbuchstabiert. Das liegt im Wesentlichen in der Hand des Verkehrsressorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klimaschutz als relevanter Belang zu exzessiven Verboten führt. (Olaf Dilling)
Landgericht Düsseldorf verurteilt gas.de zur Rückzahlung von Preisanpassungen an zwei Kunden
Das Landgericht Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH im Rahmen eines Versäumnisurteils (gerichtliches Aktenzeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslieferungen verurteilt.
Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister aus abgetretenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen „grüngas classic“ und „grüngas easy24“. Streitig waren Preisanpassungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechtsdienstleister argumentierte, dass die von gas.de vorgelegten Preisanpassungsmitteilungen nach seiner Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzisiert worden waren.
Zum Verhandlungstermin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landgericht Düsseldorf erlies daher ein Säumnisurteil. Im Rahmen eines solchen Säumnisurteils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Klägerseite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Christian Dümke)
Die Zuteilung 2026 – 2030: Vorschlag der KOM
Lange erwartet, nun hat die Konsultation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.
Die Grundpfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überraschung: Sie sind schon in der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie enthalten. Auch nicht überraschend ist, dass die Zuteilungen sinken sollen: Das ist einerseits Teil des Konzepts des Emissionshandels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Andererseits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwanderung energieintensiver Industrien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Kontinuität zu den bisherigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kostenlosen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unterscheidet. Das sind die Markantesten :
# Bei Lieferungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belieferten an sich Zertifikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungsabfall aus.
# Ganz neu und bisher komplett systemfremd: Bisher gab es keine Zuteilungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen hergestellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zertifikate gibt, gibt es aber keine Stromkostenkompensation mehr.
# Der Methodenplan wird genehmigungsbedürftig.
# Zuteilungen für Produkte, die dem CBAM unterfallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.
# Wärme als Zusatzprodukt wird aufgewertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppelzählung wirken kompliziert, aber manche Betreiber, die Zuteilungen nach Brennstoffbenchmark und Prozessemissionen erhalten, dürften profitieren.
# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektorübergreifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückausnahmeregeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahrscheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.
# Die Zuteilung für Prozessemissionen sinkt von 97% auf 91% der historischen Emissionen, aber erst ab 2028.
# Die Sonderregeln für Stromerzeuger werden aufgehoben, die in der Vergangenheit für Industriekraftwerke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärmeerzeugung behandelt wie andere Anlagen auch.
# In Zukunft werden Zuteilungen gekürzt, wenn Empfehlungen in Energieaudits und zertifizierten Energiemanagementsystemen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.
# Viele Unternehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klimaneutraltätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkretisiert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangspunkt sind die Benchmarks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klimaneutralitätspläne sind mit den Zuteilungsplänen und nicht zum 01.05.2024 vorzulegen. Sie werden alle fünf Jahre überarbeitet und veröffentlicht.
# Die Kürzungen wegen Klimaneutralitätsplänen und unzureichenden Energieeffizienzmaßnahmen werden nicht kumulativ angewandt.
# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe veränderter Benchmarks.
Das Zuteilungsverfahren soll im nächsten Frühjahr stattfinden. Angesichts der Fülle neuer Anforderungen stellt das die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Entsprechend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraussichtlichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)
Letzter Stopp vor der Aufhebung der gemeinsamen Gebotszone?
Der Missstand ist bekannt: Die Systematik der Netzentgelte belohnt die Regionen, die den Ausbau der Erneuerbaren verweigern. Die Anreizwirkung ist fatal. Am 1.12.2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) deswegen ein Eckpunktepapier zur besseren Verteilung von Ausbaukosten für erneuerbare Stromerzeugung vorgelegt. Bis zum 31.1.2024 läuft nun eine öffentliche Konsultation.
Die Mechanik des Problems: Wenn regional Windkraft- und PV-Freiflächenanlagen zugebaut werden, muss mehr Strom abtransportiert werden. Die Ausbaukosten für die Kapazitätserweiterung der Netze unterhalb der Höchstspannungsebene wachsen, auch die Aufwendungen für Digitalisierung nehmen zu. Die Erzeugungskapazitäten besonders in Norddeutschland übersteigen die Entnahmelast und erfordern Rückspeisung bzw. Weitertransport von Energie in andere Netzregionen. Die Netzentgelte sind aber an die Entnahmestelle geknüpft (§ 17 StromNEV). Je weniger Nutzer den höheren Netzentgelten gegenüberstehen, desto spürbarer sind letztlich auch höhere Stromkosten in den betroffenen Netzgebieten.
Um Abhilfe zu schaffen, will die BNetzA nun die – frisch am 10.11.2023 im Rahmen der EnWG-Novelle beschlossene – Option aus § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 g) EnWG nutzen. Hiernach kann die BNetzA Regelungen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festlegen.
Konkret schlägt die Behörde ein dreistufiges Modell vor, das den Mechanismus der Umlage in § 19 StromNEV nutzt: Zuerst wird eine besondere Kostenbelastung des Netzbetreibers ermittelt. Ob eine solche „besondere“ Belastung soll vorliegen, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird – für diesen Abgleich will die BNetzA eine Kennzahl auf Grundlage der ans Netz angeschlossenen, erneuerbaren Erzeugungsleistung bilden. Im zweiten Schritt könnte die so ermittelte Mehrbelastung bundesweit verteilt werden – und in den betroffenen Regionen drittens die Netzentgelte sinken. Die finanziellen Auswirkungen wären beträchtlich. Aktuell wären 17 Netzbetreiber (mit 10,5 Mio. versorgten Netznutzern) in Zuständigkeit der BNetzA berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Nach den – vorläufigen und mit zahlreichen ifs and thens versehenen – Berechnungen der BNetzA könnten einzelne Player mit einem Rückgang der Entgelte um bis zu 25% rechnen. Überwiegend würde eine Angleichung an den aktuellen Bundesdurchschnitt der Netzentgelte erfolgen.
Festgelegt werden soll das neue Wälzungsmodell im dritten Quartal 2024. In Kraft treten könnte es zum 1.1.2025. Das könnte ein letzter Versuch sein, die gemeinsame Gebotszone in Deutschland aufrechtzuerhalten und nicht das Engpassdilemma zu wiederholen, das 2019 zur Auflösung der gemeinsamen Gebotszone mit Österreich geführt hatte (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).
Was noch fehlt: Sofortprogramme für Klimaschutz in Verkehr und Wärme
Das Thema Klimaschutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Potentiale wie im Strom- und Wärmebereich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Realisierung unternommen werden. Die Quote der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist im Verkehrssektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlechtesten. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorherigen beiden Jahren wegen des geringeren Verbrauchs von Biokraftstoffen sogar noch gesunken.
Aktuell tritt die Verkehrspolitik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, dass Klimaschutz als Grund von Verkehrsbeschränkungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berichteten. Insofern wäre jetzt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das federführende Bundesministerium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.
Dabei wäre ein reformiertes Straßenverkehrsrecht, dass auch Klimaschutz als relevanten Belang berücksichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelthilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundesregierung zum Erlass eines Sofortprogramms nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichten wollten.
Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klimaschutzgesetz an sich gar keine Verbandsklagerechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europarecht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klagebefugnis hergeleitet.
Klimapolitisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klimaziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelthilfe hat bereits Beispiele gegeben: „ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten“. (Olaf Dilling)