Das Blog

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Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfal­lende für minera­lische Abfälle?

Kreis­lauf­wirt­schaft ist Klima­schutz, weil Ressour­cen­schutz Klima­schutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klima­neu­tralen Kontinent zu machen. Für eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft muss es als wesent­lichen Baustein „Neben­pro­dukte“ geben dürfen, also der Weg am Abfall­recht vorbei muss tatsächlich offen­stehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft Abfälle auch das Ende der Abfall­ei­gen­schaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegen­stände schnell ins Abfall­recht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfall­rah­men­richt­linie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz und nicht mehr Abfall­gesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen minera­lische Abfälle an. Insbe­sondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung und teuren minera­li­schen Ersatz­bau­stoffen, die nicht einmal öffent­liche Auftrag­geber wollen, inter­es­siert die Praxis, wann minera­lische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfall­ei­gen­schaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verord­nungs­er­mäch­tigung, um die Bedin­gungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegen­stände die Abfall­ei­gen­schaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun schei­dende Bundes­re­gierung hatte sich im Koali­ti­ons­vertrag das Ziel gesetzt, konkre­ti­sierte Kriterien zur Errei­chung des Abfal­lendes für bestimmte Sekun­där­stoff­ströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entspre­chende Kriterien für minera­lische Ersatz­bau­stoffe festzu­legen, die aus der Aufbe­reitung minera­li­scher Abfälle stammen und bei deren weiterer bestim­mungs­ge­mäßer Verwendung die Abfall­ei­gen­schaft ausge­schlossen werden kann. Diese Abfal­­lende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung dazu beitragen, dass minera­lische Ersatz­bau­stoffe effek­tiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatz­bau­stoff­ver­ordnung war als Charme­of­fensive für minera­lische Ersatz­bau­stoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleich­zeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und quali­täts­ge­si­cherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunk­te­papier zur Abfal­­lende-Verordnung für bestimmte minera­lische Ersatz­bau­stoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundes­re­gierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.

In der Rubrik „stecken­ge­bliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parla­men­ta­ri­schen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundes­re­gierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfe­stellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)

Von |7. November 2024|Kategorien: Abfall­recht, Industrie, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Der vergat­terte Verbindungsweg

Fahrrad­fahrer kennen diese Entschleu­ni­gungs­gatter, die sie zum Langsam­fahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußver­kehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszu­sperren. Sie sind für Fahrrad­fahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.

Im schleswig-holstei­­ni­­schen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatter­schranken auf dem Verbin­dungsweg zwischen Liebig­straße und dem Schnee­witt­chenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbe­we­genden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holstei­­nische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.

Das OVG hat zunächst klarge­stellt, dass mit einer Gatter­schranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeord­neten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.

Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freige­geben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beein­trächtigt. Da die Gatter­schranken in dem Fall 1,90 m Abstand vonein­ander haben, sei ausrei­chend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwin­digkeit reduzieren muss, insbe­sondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freige­ge­benen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schritt­ge­schwin­digkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)

Landge­richt Mainz beanstandet intrans­pa­rente Darstellung bei Fernwärmepreisen

Bereits seit 2021 unter­liegen Fernwär­me­an­bieter in Deutschland durch die novel­lierte AVBFern­wärmeV strengen Trans­pa­renz­vor­gaben. Die Verordnung verpflichtet Wärme­ver­sorger in § 1a Abs. 1 AVBFern­wärmeV die Grund­lagen ihrer Preis­an­pas­sungen verständlich und öffentlich zugänglich darzu­legen, insbe­sondere durch genaue und gut auffindbare Verweise auf die Quellen preis­re­le­vanter Indizes.

In den letzten Jahren kam es hierzu mehrfach zu gericht­lichen Ausein­an­der­set­zungen, da Anbieter die Anfor­de­rungen nicht hinrei­chend umgesetzt hatten. Ein promi­nenter Fall betrifft einen Wärme­ver­sorger in Mainz, dessen Angaben das Landge­richt Mainz als unzurei­chend bewertete und damit der Argumen­tation des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen folgte.. So hatte das Unter­nehmen eine Formel zur Berechnung künftiger Preis­an­pas­sungen auf seiner Webseite bereit­ge­stellt, jedoch ohne ausrei­chende Erläu­terung und ohne direkte Verlinkung zu den verwen­deten Daten­quellen. Für den in der Preis­an­pas­sungs­formel enthal­tenen Buchstaben „G“ fand sich etwa die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraft­werke.“ Diese Infor­mation war jedoch weder verlinkt noch ausrei­chend konkretisiert.

Das Gericht befand, dass solche Darstel­lungen gegen die AVBFern­wärmeV verstoßen, die Anbieter zur verständ­lichen und leicht zugäng­lichen Kommu­ni­kation verpflichtet. Die Quellen sollten, so das Gericht, klar benannt und so verlinkt sein, dass Verbraucher
sie ohne vertie­fende Recherche einsehen können. Die derzeitige Praxis sei dagegen irreführend, da die für Preis­an­pas­sungen maßgeb­lichen Indizes nur schwer zu finden seien und zusätz­liche Nachfor­schungen erfor­derten, was nicht im Sinne der gesetz­lichen Vorgaben sei.

Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Anbieter die zuneh­menden Trans­pa­renz­vor­gaben der AVBFern­wärmeV umsetzen müssen, um den Anfor­de­rungen der Recht­spre­chung zu genügen und Verbraucher eine leicht nachvoll­ziehbare Grundlage für Preis­an­pas­sungen zu bieten.

(Christian Dümke)

Von |7. November 2024|Kategorien: Recht­spre­chung, Wärme|0 Kommentare

Die Klima­an­pas­sungs­stra­tegie Deutschland im Entwurf

Spanien macht es erneut überdeutlich: Schon heute hat die Erder­wärmung ein Ausmaß erreicht, dass bessere Anpas­sungs­stra­tegien erfor­derlich macht. Denn selbst wenn die Bemühungen, Emissionen zu senken, erfolg­reich sind: Die schon emittierten Treib­hausgase werden in den nächsten Jahrzehnten unwei­gerlich das führen, dass es nicht bei den bisher 1,3° C bleibt.

Die Bundes­re­gierung hat deswegen erstmals einen recht­lichen Rahmen für die Anpassung an den unver­meid­lichen Klima­wandel gesetzt. Seit dem 01. Juli 2024 ist das Bundes-Klima­an­­pas­­sungs­­­gesetz (KAnG) in Kraft. Das KAnG verpflichtet Bund und Länder, eine Klima­an­pas­sungs­stra­tegie zu erarbeiten und in regel­mä­ßigem Turnus weiter­zu­ent­wi­ckeln (zum Gesetz schon hier).

Die erste Anpas­sungs­stra­tegie des Bundes liegt inzwi­schen im Entwurf vor. Die Anhörung von Bürgern und Verbänden hat statt­ge­funden. Inter­essant ist das Dokument allemal:

Die Strategie umfasst sechs ausdrücklich benannte Bereiche und übergreifende/ergänzende Handlungs­felder. Jeweils werden Risiken, Ziele und Instru­mente aufge­führt. Namentlich benannt sind Infra­struktur, Land und Landnutzung, Wald und Forst, Gesundheit und Pflege, Stadt­ent­wicklung, Raumordnung und Bevöl­ke­rungs­schutz, Wasser und Wirtschaft.

Viele der vorge­schla­genen Maßnahmen sind seit vielen Jahren bekannt, wie etwa mehr kühlende Oberflächen, mehr Stadtgrün und mehr Versi­cke­rungs­flächen, Aufklärung über zusätz­liche gesund­heit­liche Risiken wie zuneh­mende Pollen­all­ergien und Infek­ti­ons­krank­heiten und Dach‑, Fassaden- und Liegen­schafts­be­grü­nungen. Ziel ist es jeweils, die Residenz des jewei­ligen Sektors zu erhöhen, also Schäden durch eine wärmere Umwelt zu verringern und Risiken zu vermeiden.

Viele der vorge­schla­genen Maßnahmen wirken unmit­telbar einleuchtend, auf den zweiten Blick dürften sie aber Spreng­stoff entfalten. Denn gerade Städte sind durch eine Zunahme von Hitze, Trockenheit und Extrem­wetter besonders gefährdet, gleich­zeitig ist die Nutzungs­kon­kurrenz in Metro­polen aber auch besonders hoch. Flächen freizu­halten oder gar genutzte Flächen zu entsiegeln ist vielfach deswegen keine populäre Maßnahme. Auch die Erhöhung der biolo­gi­schen Vielfalt in der Landwirt­schaft und in Wäldern zur Resili­enz­er­höhung sehen Unter­nehmen kriti­scher als Wissen­schaftler, die die Strategie entwi­ckelt haben. Um so inter­es­santer ist es, wie die Strategie aussieht, wenn sie fertig ist, denn die Leitlinien der künftigen politi­schen Entwick­lungen hängt sicher nicht nur, aber eben auch davon ab, ob Maßnahmen Deutschland klima­wan­d­el­fester machen oder nicht. Der Prozess bleibt also weiter spannend (Miriam Vollmer).

Von |1. November 2024|Kategorien: Klima­schutz|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Green Deal: Boden­schutz ist auch Klima­schutz – Fachbe­richt „The state of soils in Europe“ veröffentlicht

Gesunde Böden sind von grund­le­gender Bedeutung für die Aufrecht­erhaltung der landwirt­schaft­lichen Produk­ti­vität, die Förderung der biolo­gi­schen Vielfalt, die Regulierung der Wasser­res­sourcen, die Abschwä­chung des Klima­wandels und die Klima­an­passung. Boden­ge­sundheit kommt damit also eine Schlüs­sel­funktion zu. Einer­seits ist Boden in beson­derem Maße vom Klima­wandel betroffen, dies umfasst insbe­sondere Erosion durch Trockenheit und durch zunehmend extremere Stark­re­gen­er­eig­nisse, wie in diesem Jahr schon mehrfach passiert und wie es und nun aktuell die schreck­lichen Bilder aus Spanien zeigen. Anderer­seits sind gesunde Böden ein wichtiger Baustein für die Klima­re­si­lienz und es bedarf Feucht­böden, Grünland und Moore als CO2-Senken. Es wird nicht überra­schen, dass eine am 22.10.2024 veröf­fent­lichte Fachpu­bli­kation des Joint Research Centre der EU-Kommission und der Europäi­schen Umwelt­agentur tatsächlich ein besorg­nis­er­re­gendes Bild vom Zustand der Böden in Europa zeichnet. Mehr als 60 % der Böden in der EU sind von Degra­da­ti­ons­pro­zessen betroffen. Die gesamte Boden­erosion in der EU wird auf eine Milliarde Tonnen pro Jahr geschätzt. Die Wasser­erosion ist die am meisten verbreitete Form der Erosion und betrifft derzeit etwa ein Viertel der Böden in der EU, wobei ein Anstieg um 13 bis 25 Prozent bis 2050 prognos­ti­ziert wird. Dies wirkt sich insgesamt auf die Ernäh­rungs­si­cherheit, die Ökosys­tem­leis­tungen und die mensch­liche Gesundheit aus. Die klare Botschaft ist, dass Boden­ge­sundheit auch politisch Priorität bekommen muss. Es bedarf umfas­sender Boden­ma­nage­ment­stra­tegien, um den gewal­tigen Heraus­for­de­rungen zu begegnen. Daher wird dieser Bericht auch inmitten der laufenden Debatten über ökolo­gische Nachhal­tigkeit und Agrar­po­litik von entschei­dender Bedeutung sein.

Gesunde Böden müssen daher nach diesem Bericht im Mittel­punkt des Europäi­schen Grünen Deals stehen. In dieser Hinsicht ist dieser Bericht auf mehrere wichtige politische Initia­tiven der EU Bezug, wie z. B. die EU-Boden­­s­tra­­tegie für 2030, die Teil der EU-Biodi­­ver­­­si­­täts­s­tra­­tegie für 2030 ist, den Aktionsplan zur Vermeidung von Umwelt­ver­schmutzung und das europäische Klima­gesetz. Die Ergeb­nisse des Berichts gehen über die Boden­ge­sundheit hinaus und sollen die Politik zur Erhaltung der biolo­gi­schen Vielfalt, zur Eindämmung des Klima­wandels und zur Flächen­nut­zungs­planung beein­flussen. Außerdem wird die Notwen­digkeit einer Zusam­men­arbeit aller Betei­ligten betont, um ökolo­gische, soziale und wirtschaft­liche Nachhal­tigkeit in Europa zu gewähr­leisten. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |31. Oktober 2024|Kategorien: Klima­schutz, Umwelt|0 Kommentare