Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfallende für mineralische Abfälle?
Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz, weil Ressourcenschutz Klimaschutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft muss es als wesentlichen Baustein „Nebenprodukte“ geben dürfen, also der Weg am Abfallrecht vorbei muss tatsächlich offenstehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft Abfälle auch das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegenstände schnell ins Abfallrecht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht mehr Abfallgesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Insbesondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatzbaustoffverordnung und teuren mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht einmal öffentliche Auftraggeber wollen, interessiert die Praxis, wann mineralische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun scheidende Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. Diese Abfallende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe effektiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatzbaustoffverordnung war als Charmeoffensive für mineralische Ersatzbaustoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleichzeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundesregierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.
In der Rubrik „steckengebliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parlamentarischen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundesregierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfestellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)
Der vergatterte Verbindungsweg
Fahrradfahrer kennen diese Entschleunigungsgatter, die sie zum Langsamfahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußverkehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszusperren. Sie sind für Fahrradfahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.
Im schleswig-holsteinischen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatterschranken auf dem Verbindungsweg zwischen Liebigstraße und dem Schneewittchenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbewegenden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.
Das OVG hat zunächst klargestellt, dass mit einer Gatterschranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeordneten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.
Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beeinträchtigt. Da die Gatterschranken in dem Fall 1,90 m Abstand voneinander haben, sei ausreichend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit reduzieren muss, insbesondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)
Landgericht Mainz beanstandet intransparente Darstellung bei Fernwärmepreisen
Bereits seit 2021 unterliegen Fernwärmeanbieter in Deutschland durch die novellierte AVBFernwärmeV strengen Transparenzvorgaben. Die Verordnung verpflichtet Wärmeversorger in § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV die Grundlagen ihrer Preisanpassungen verständlich und öffentlich zugänglich darzulegen, insbesondere durch genaue und gut auffindbare Verweise auf die Quellen preisrelevanter Indizes.
In den letzten Jahren kam es hierzu mehrfach zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da Anbieter die Anforderungen nicht hinreichend umgesetzt hatten. Ein prominenter Fall betrifft einen Wärmeversorger in Mainz, dessen Angaben das Landgericht Mainz als unzureichend bewertete und damit der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen folgte.. So hatte das Unternehmen eine Formel zur Berechnung künftiger Preisanpassungen auf seiner Webseite bereitgestellt, jedoch ohne ausreichende Erläuterung und ohne direkte Verlinkung zu den verwendeten Datenquellen. Für den in der Preisanpassungsformel enthaltenen Buchstaben „G“ fand sich etwa die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke.“ Diese Information war jedoch weder verlinkt noch ausreichend konkretisiert.
Das Gericht befand, dass solche Darstellungen gegen die AVBFernwärmeV verstoßen, die Anbieter zur verständlichen und leicht zugänglichen Kommunikation verpflichtet. Die Quellen sollten, so das Gericht, klar benannt und so verlinkt sein, dass Verbraucher
sie ohne vertiefende Recherche einsehen können. Die derzeitige Praxis sei dagegen irreführend, da die für Preisanpassungen maßgeblichen Indizes nur schwer zu finden seien und zusätzliche Nachforschungen erforderten, was nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben sei.
Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Anbieter die zunehmenden Transparenzvorgaben der AVBFernwärmeV umsetzen müssen, um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen und Verbraucher eine leicht nachvollziehbare Grundlage für Preisanpassungen zu bieten.
(Christian Dümke)
Die Klimaanpassungsstrategie Deutschland im Entwurf
Spanien macht es erneut überdeutlich: Schon heute hat die Erderwärmung ein Ausmaß erreicht, dass bessere Anpassungsstrategien erforderlich macht. Denn selbst wenn die Bemühungen, Emissionen zu senken, erfolgreich sind: Die schon emittierten Treibhausgase werden in den nächsten Jahrzehnten unweigerlich das führen, dass es nicht bei den bisher 1,3° C bleibt.
Die Bundesregierung hat deswegen erstmals einen rechtlichen Rahmen für die Anpassung an den unvermeidlichen Klimawandel gesetzt. Seit dem 01. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft. Das KAnG verpflichtet Bund und Länder, eine Klimaanpassungsstrategie zu erarbeiten und in regelmäßigem Turnus weiterzuentwickeln (zum Gesetz schon hier).

Die erste Anpassungsstrategie des Bundes liegt inzwischen im Entwurf vor. Die Anhörung von Bürgern und Verbänden hat stattgefunden. Interessant ist das Dokument allemal:
Die Strategie umfasst sechs ausdrücklich benannte Bereiche und übergreifende/ergänzende Handlungsfelder. Jeweils werden Risiken, Ziele und Instrumente aufgeführt. Namentlich benannt sind Infrastruktur, Land und Landnutzung, Wald und Forst, Gesundheit und Pflege, Stadtentwicklung, Raumordnung und Bevölkerungsschutz, Wasser und Wirtschaft.
Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind seit vielen Jahren bekannt, wie etwa mehr kühlende Oberflächen, mehr Stadtgrün und mehr Versickerungsflächen, Aufklärung über zusätzliche gesundheitliche Risiken wie zunehmende Pollenallergien und Infektionskrankheiten und Dach‑, Fassaden- und Liegenschaftsbegrünungen. Ziel ist es jeweils, die Residenz des jeweiligen Sektors zu erhöhen, also Schäden durch eine wärmere Umwelt zu verringern und Risiken zu vermeiden.
Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen wirken unmittelbar einleuchtend, auf den zweiten Blick dürften sie aber Sprengstoff entfalten. Denn gerade Städte sind durch eine Zunahme von Hitze, Trockenheit und Extremwetter besonders gefährdet, gleichzeitig ist die Nutzungskonkurrenz in Metropolen aber auch besonders hoch. Flächen freizuhalten oder gar genutzte Flächen zu entsiegeln ist vielfach deswegen keine populäre Maßnahme. Auch die Erhöhung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und in Wäldern zur Resilienzerhöhung sehen Unternehmen kritischer als Wissenschaftler, die die Strategie entwickelt haben. Um so interessanter ist es, wie die Strategie aussieht, wenn sie fertig ist, denn die Leitlinien der künftigen politischen Entwicklungen hängt sicher nicht nur, aber eben auch davon ab, ob Maßnahmen Deutschland klimawandelfester machen oder nicht. Der Prozess bleibt also weiter spannend (Miriam Vollmer).
Green Deal: Bodenschutz ist auch Klimaschutz – Fachbericht „The state of soils in Europe“ veröffentlicht
Gesunde Böden sind von grundlegender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktivität, die Förderung der biologischen Vielfalt, die Regulierung der Wasserressourcen, die Abschwächung des Klimawandels und die Klimaanpassung. Bodengesundheit kommt damit also eine Schlüsselfunktion zu. Einerseits ist Boden in besonderem Maße vom Klimawandel betroffen, dies umfasst insbesondere Erosion durch Trockenheit und durch zunehmend extremere Starkregenereignisse, wie in diesem Jahr schon mehrfach passiert und wie es und nun aktuell die schrecklichen Bilder aus Spanien zeigen. Andererseits sind gesunde Böden ein wichtiger Baustein für die Klimaresilienz und es bedarf Feuchtböden, Grünland und Moore als CO2-Senken. Es wird nicht überraschen, dass eine am 22.10.2024 veröffentlichte Fachpublikation des Joint Research Centre der EU-Kommission und der Europäischen Umweltagentur tatsächlich ein besorgniserregendes Bild vom Zustand der Böden in Europa zeichnet. Mehr als 60 % der Böden in der EU sind von Degradationsprozessen betroffen. Die gesamte Bodenerosion in der EU wird auf eine Milliarde Tonnen pro Jahr geschätzt. Die Wassererosion ist die am meisten verbreitete Form der Erosion und betrifft derzeit etwa ein Viertel der Böden in der EU, wobei ein Anstieg um 13 bis 25 Prozent bis 2050 prognostiziert wird. Dies wirkt sich insgesamt auf die Ernährungssicherheit, die Ökosystemleistungen und die menschliche Gesundheit aus. Die klare Botschaft ist, dass Bodengesundheit auch politisch Priorität bekommen muss. Es bedarf umfassender Bodenmanagementstrategien, um den gewaltigen Herausforderungen zu begegnen. Daher wird dieser Bericht auch inmitten der laufenden Debatten über ökologische Nachhaltigkeit und Agrarpolitik von entscheidender Bedeutung sein.

Gesunde Böden müssen daher nach diesem Bericht im Mittelpunkt des Europäischen Grünen Deals stehen. In dieser Hinsicht ist dieser Bericht auf mehrere wichtige politische Initiativen der EU Bezug, wie z. B. die EU-Bodenstrategie für 2030, die Teil der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 ist, den Aktionsplan zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und das europäische Klimagesetz. Die Ergebnisse des Berichts gehen über die Bodengesundheit hinaus und sollen die Politik zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Flächennutzungsplanung beeinflussen. Außerdem wird die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit aller Beteiligten betont, um ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit in Europa zu gewährleisten. (Dirk Buchsteiner)