Bereits seit 2021 unterliegen Fernwärmeanbieter in Deutschland durch die novellierte AVBFernwärmeV strengen Transparenzvorgaben. Die Verordnung verpflichtet Wärmeversorger in § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV die Grundlagen ihrer Preisanpassungen verständlich und öffentlich zugänglich darzulegen, insbesondere durch genaue und gut auffindbare Verweise auf die Quellen preisrelevanter Indizes.
In den letzten Jahren kam es hierzu mehrfach zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da Anbieter die Anforderungen nicht hinreichend umgesetzt hatten. Ein prominenter Fall betrifft einen Wärmeversorger in Mainz, dessen Angaben das Landgericht Mainz als unzureichend bewertete und damit der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen folgte.. So hatte das Unternehmen eine Formel zur Berechnung künftiger Preisanpassungen auf seiner Webseite bereitgestellt, jedoch ohne ausreichende Erläuterung und ohne direkte Verlinkung zu den verwendeten Datenquellen. Für den in der Preisanpassungsformel enthaltenen Buchstaben „G“ fand sich etwa die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke.“ Diese Information war jedoch weder verlinkt noch ausreichend konkretisiert.
Das Gericht befand, dass solche Darstellungen gegen die AVBFernwärmeV verstoßen, die Anbieter zur verständlichen und leicht zugänglichen Kommunikation verpflichtet. Die Quellen sollten, so das Gericht, klar benannt und so verlinkt sein, dass Verbraucher
sie ohne vertiefende Recherche einsehen können. Die derzeitige Praxis sei dagegen irreführend, da die für Preisanpassungen maßgeblichen Indizes nur schwer zu finden seien und zusätzliche Nachforschungen erforderten, was nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben sei.
Dieser Fall ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie Anbieter die zunehmenden Transparenzvorgaben der AVBFernwärmeV umsetzen müssen, um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen und Verbraucher eine leicht nachvollziehbare Grundlage für Preisanpassungen zu bieten.
(Christian Dümke)
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