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Urteil des Kammer­ge­richts Berlin zur Preis­dif­fe­ren­zierung bei GASAG: Zweiklas­sen­ta­rif­modell für unzulässig erklärt

Wir hatten hier in der Vergan­genheit bereits über den von mehreren Gerichten unter­schiedlich bewer­teten Streit berichtet, der sich um die Frage dreht ob es zulässig war, dass Grund­ver­sorger während der Gaskrise von Neukunden wesentlich höhere Preise verlangen, als von Bestandskunden.

Mit Urteil vom 21. März 2025 hat nun das Kammer­ge­richt Berlin hierzu im Rahmen einer Muster­fest­stel­lungs­klage des  Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands (vzbv) entschieden, dass die von der GASAG im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 prakti­zierte Diffe­ren­zierung der Gaspreise zwischen Neu- und Bestandskund:innen im Rahmen der Grund- und Ersatz­ver­sorgung unzulässig war. Der Muster­fest­stel­lungs­klage hatten sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen.

Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass die GASAG Neukundenn in der Grund­ver­sorgung zu erheblich höheren Arbeits­preisen – konkret zu 18 Cent pro Kilowatt­stunde – belie­ferte, während Bestands­kunden lediglich rund 7 Cent pro Kilowatt­stunde entrich­teten. Diese Ungleich­be­handlung, von der zehntau­sende Haushalte betroffen waren, stellt nach Auffassung des Gerichts eine nicht gerecht­fer­tigte Benach­tei­ligung dar.

Das Gericht folgt damit der Argumen­tation des vzbv, wonach insbe­sondere einkom­mens­schwache Haushalte durch die überhöhten Preise für Neukunden in erheb­lichem Maße finan­ziell belastet wurden. In vielen Fällen belief sich die Mehrbe­lastung auf mehrere hundert Euro.

Die Preis­re­gelung betraf nicht nur die reguläre Grund­ver­sorgung, sondern erstreckte sich auch auf die  Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG , die immer dann eintritt, wenn ein vorhe­riger Energie­lie­ferant – etwa infolge einer Insolvenz – seine Belie­ferung einstellt und der Kunde somit ohne aktiven Anbieter verbleibt. In diesen Fällen sind die Betrof­fenen auf eine gesetzlich vorge­sehene Notver­sorgung angewiesen, die jedoch ebenfalls den erhöhten Tarifen unterlag.

Ziel der Muster­fest­stel­lungs­klage war es, die recht­lichen Voraus­set­zungen für eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu schaffen. Das Urteil des Kammer­ge­richts ist noch nicht rechts­kräftig. Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einlegen zu wollen. Ein vom Gericht angeregter Vergleich wurde seitens der GASAG abgelehnt.

Für die Gegenwart stellt sich das Problem nicht mehr, da zwischen­zeitlich der Gesetz­geber im EnWG geregelt hat, dass eine Tarif­auf­spaltung zulässig sein soll, diese Änderung gilt jedoch nicht rückwirkend und erfasst daher nicht den Fall der GASAG.

(Christian Dümke)

Von |4. April 2025|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Betriebs­be­auf­tragte im Fokus: Zwischen Bürokra­tie­abbau und Symbolpolitik

Man könnte es für einen schlechten April­scherz halten, doch leider das ist es nicht. Wie bereits im CDUSofort­pro­gramm Wirtschaft“ angekündigt, ist es ein Baustein des angestrebten „Bürokratie-Rückbaus“ der CDU, dass es weniger Betriebs­be­auf­tragte geben soll. Dies taucht auch im Sondie­rungs­papier der CDU, CSU und SPD aus (siehe auch hier). Das Ziel ist, dass bis Ende 2025 die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten abgeschafft werden soll – darunter etwa der Abfall­be­auf­tragte und der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte. Wegfallen sollen aber nicht nur die, sondern u.a. auch die Abscheide-Sachkun­­digen, die Asbest-Sachkun­­digen, die betrieb­lichen Daten­schutz­be­auf­tragten (Strei­chung von § 38 BDSG). Zeit für eine (sehr) kritische Nachlese:

Dass übertriebene Bürokratie ein Problem ist, möchte wohl keiner bestreiten. Es ist oft wiederholt worden, dass es eine Überre­gu­lierung durch Verfah­rens­vor­schriften und materi­ell­recht­lichen Anfor­de­rungen gibt. Gern vorge­brachtes Beispiel aus dem Umwelt­recht ist es, dass (immis­si­ons­schutz­recht­liche) Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern, Behörden zu langsam arbeiten und alles zu viel kostet. Inwiefern jedoch die Pflicht zur Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten Teil des bürokra­ti­schen Wasser­kopfs sein soll, vermag sich nicht zu erschließen. Ja, es stimmt: Auch sie kosten den Unter­nehmen Geld, doch diese Kosten wiegen sie bei weitem auf. Wenn wir uns den Sinn und Zweck vor Augen führen, wird klar, warum die Expertise von Fachbe­auf­tragten unver­zichtbar ist und welche negativen Konse­quenzen eine Abschaffung nach sich ziehen würde.

Betriebs­be­auf­tragte fungieren als zentrale Schnitt­stelle zwischen den opera­tiven Abläufen in Unter­nehmen und den strengen recht­lichen sowie umwelt­tech­ni­schen Auflagen. Sie dienen dem Selbst­re­gu­lativ: Sie sind Organe der betrieb­lichen Selbst­über­wa­chung, d.h. sie wirken ausschließlich nach innen. Die Bestellung erzeugt für die Beauf­tragten keine Pflichten gegenüber der Überwa­chungs­be­hörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagen­be­treiber. Sie sind für die Unter­nehmen da. Sie sind Motor der Innovation. Sie sind Ratgeber und das Umwelt­schutz­ge­wissen der Unter­nehmen. Übergrei­fendes Ziel der Fachbe­auf­tragten ist es, Probleme zu erkennen und zu lösen, bevor ggf. eine recht­liche Inanspruch­nahme (seien es Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren, straf­recht­liche Ermitt­lungen oder Ansprüche Dritter) das Unter­nehmen trifft. Dafür sollen und dürfen sie den Finger in Wunden legen; aufzeigen, wo es in Unter­nehmen Versäum­nisse gibt; analy­sieren, wo Optimie­rungs­po­tential besteht und was wie und wo dringend was getan werden muss. Wer hierin Bürokratie zu erkennen glaubt, hat das Recht nicht verstanden.

Die angekün­digte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass damit dann weniger Anfor­de­rungen für Anlagen­be­treiber und Unter­nehmen gelten. Da die gesetz­lichen Pflichten und Anfor­de­rungen jedoch unver­ändert bleiben, müssten Unter­nehmen – sofern überhaupt möglich – intern alter­native Regelungen finden, um die vielen Fachauf­gaben abzudecken – oder die Aufgaben fallen einfach unter den Tisch. Das hierin steckende Risiko­po­tential sollte keines­falls unter­schätzt werden, denn die Haftung lauert überall! Betrachtet man allein das Immis­si­ons­schutz­recht, so wird deutlich, dass die materi­ell­recht­lichen Anfor­de­rungen für Unter­nehmen keines­falls weniger werden. Durch die Neufassung der IED wird beispiels­weise das Anfor­de­rungs­profil an Berichts­pflichten größer. Unter­nehmen müssen Trans­for­ma­ti­ons­pläne erstellen und darlegen, wie sie die Klima­ziele erreichen wollen. Aus der Praxis hört man eher, dass die Aufgaben immer schwie­riger zu bewäl­tigen sind, doch dieses Problem löst man nicht dadurch, dass man die Personen, die sich damit auskennen, abschafft. Es ist allein aufgrund des zwingenden Rechts zwingend notwendig, Fachwissen in den Unter­nehmen zu haben und zu halten, um den umfas­senden und stetig wachsenden Anfor­de­rungs­ka­talog im Blick zu behalten. Es geht nicht ohne quali­fi­zierte – weil fach- und sachkundige – Experten.

Geprägt von der Zielvor­stellung, dass die Fachbe­auf­tragten dazu beitragen sollen, ihre Unter­nehmen zu schützen, wird ihr Wegfall zu unzurei­chender Umsetzung der gesetz­lichen Vorgaben in Unter­nehmen führen – was im Schadensfall zu erheb­lichen Haftungs­pro­blemen und finan­zi­ellen Auswir­kungen führen kann. Statt Bürokratie abzubauen, verur­sacht die Abschaffung von Fachbe­auf­tragten dann ungeahnte Mehrkosten und Unsicherheit für die Unter­nehmen, die man doch eigentlich unter­stützen wollte. (Dirk Buchsteiner)

VG Berlin: Kein Recht auf Durch­gangs­verkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrs­be­ru­higen, weil der Durch­gangs­verkehr dann heraus­ge­halten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilver­fahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unver­öf­fent­licht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrs­kon­zeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahn­straßen aus. Zusätzlich ließ es an verschie­denen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrs­durch­fahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Presse­mit­teilung des VG der Durch­gangs­verkehr von Neben- in Haupt­straßen verlagert, gefähr­liche Stellen entschärft, die Bedin­gungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufent­halts­qua­lität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilver­fahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durch­gangs­verkehr die Straßen nicht gefähr­licher mache und sich die Unfälle typischer­weise auf den Haupt­straßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durch­gangs­verkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorge­legten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrs­auf­kommen, hoher Fahrrad­dichte und hohen Unfall­zahlen handele. Zwar sei der Durch­gangs­verkehr nicht gefähr­licher oder belas­tender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrs­zahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrs­be­ru­higung stehe dem Bezirk ein Einschät­zungs­spielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglich­keiten zur Verkehrs­be­ru­higung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funkti­ons­trennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. „Superilles“ (Super­blocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrs­po­li­ti­schen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

Wie geht es weiter? – Das schwarz-rote Arbeitsgruppenpapier

Es geht weiter auf dem Weg zur Regierung Merz. Nun liegt ein erster Entwurf des Kapitels des Koali­ti­ons­ver­trags für Klima und Energie vor. Dieses Arbeits­papier ist noch nicht der Endstand. Es enthält zahlreiche Passagen, in denen die Verhandler der CDU, CSU und der SPD sich nicht einig sind. Hier wird nun im kleinen Kreis weiter verhandelt. Gleichwohl wird schon aus dem aktuellen Stand deutlich, wohin die Reise gehen soll.

Das zwölf­seitige Papier beginnt mit einem Bekenntnis zu den deutschen und europäi­schen Klima­zielen. Auch die Regierung Merz will also bis 2045 Netto-Null erreichen. Aller­dings gibt es hier schon einen wichtigen Punkt, bei dem Union und SPD sich unter­scheiden: Auch CO2-Minde­rungen im Ausland sollen auf das deutsche Klimaziel angerechnet werden. Das würde den Minde­rung­druck, insbe­sondere auf die Industrie in Deutschland, deutlich verringern und so die Trans­for­mation sicherlich verzögern. Aller­dings ist auch der Union klar: Das kann Deutschland nicht allein neu regeln. Sollte sich die CDU im Koali­ti­ons­vertrag hier durch­setzen, wäre dieser Punkt eher ein Auftrag an die Bundes­re­gierung, sich in Brüssel für eine entspre­chende Änderung des EU-Klima­­ge­­setzes und des Emissi­ons­han­dels­systems einzu­setzen. Aller­dings wurde die Emissi­ons­han­dels­richt­linie erst kürzlich novel­liert, und die deutsche Umsetzung ist erst wenige Wochen alt. Ein Selbst­läufer wäre das wohl nicht. Schließlich werden die bishe­rigen Erfah­rungen mit Minde­rungen außerhalb Europas von vielen Akteuren ausge­sprochen ambivalent beurteilt.

Die kommende Koalition bekennt sich klar zum ETS 2, das ab 2027 fossile Brenn- und Treib­stoffe europaweit einheitlich bepreist. Einigkeit besteht offenbar über den Wunsch, einen fließenden Übergang zwischen dem heutigen CO2-Preis, derzeit 55 €, und dem kommenden System zu schaffen. Preis­sprünge sollen vermieden werden. Aller­dings nennt das Papier kein Instrument, mit dem dies bewerk­stelligt werden soll. Vorüber­ge­hende Ausgleichs­zah­lungen dürften gemein­schafts­rechtlich unzulässig sein. Hier darf man gespannt sein, ob der kommenden Bundes­re­gierung in den anderthalb Jahren bis zum Start noch etwas einfällt, was in Brüssel und den anderen europäi­schen Haupt­städten nicht auf Gegenwind stößt.

Wie schon die letzte Bundes­re­gierung will auch die nächste die Strom­preise senken. Die Strom­steuer soll auf das europäische Mindestmaß sinken, Umlagen und Netzent­gelte reduziert werden. Die Netzent­gelte sollen sogar gedeckelt werden, was wohl bedeutet, dass ein Teil der Netzkosten von der öffent­lichen Hand getragen werden muss. Außerdem plant die Bundes­re­gierung Merz einen Indus­trie­strom­preis, was insofern bemer­kenswert ist, als die Union dies in der Vergan­genheit eher abgelehnt hatte. Die Gasspei­cher­umlage soll abgeschafft werden, und die CDU will in Deutschland die Gasför­derung sogar noch ausbauen.

Natürlich will auch die nächste Bundes­re­gierung die Bürokratie reduzieren, um den Ausbau der erneu­er­baren Energien zu beschleu­nigen. Die CDU will deswegen künftig auf den natur­schutz­recht­lichen Ausgleich verzichten. Dies dürfte ebenso für Diskus­sionen sorgen wie der Wunsch der Union, Verbands­kla­ge­rechte abzuschaffen. Angesichts der völker­recht­lichen Grund­lagen dürfte das durchaus schwierig werden.

Beim Netzausbau gibt es noch Diffe­renzen zur Frage der Erdver­ka­belung. Die SPD will weiterhin Kabel vergraben, die Union bevorzugt Freilei­tungen. Auch bei der Frage der Strom­preis­zonen ist man sich nicht einig. Die SPD möchte zumindest prüfen, ob die einheit­liche Preiszone beibe­halten werden soll, die CDU hingegen lehnt sogar die Prüfung ab. Das ist nicht weiter erstaunlich, da vor allem die CSU Nachteile befürchtet, weil in Bayern der Ausbau der Windenergie stockt.

Angesichts der europäi­schen Minde­rungs­ziele will auch die nächste Bundes­re­gierung erneu­erbare Energien ausbauen und zusätz­liche Gaskraft­werke errichten, um die Residu­allast zu sichern. Anders als die schei­dende Bundes­re­gierung will die neue Regierung die geplanten 20 GW Gaskraft­werks­leistung bis 2030 jedoch auch zur Preis­sta­bi­li­sierung nutzen, nicht nur zur Sicher­stellung der Versorgungssicherheit.

Viel disku­tiert wird der Kohle­aus­stieg 2038. Die Grünen hatten sich einen früheren Kohle­aus­stieg gewünscht, 2038 ist der gesetz­liche Status Quo. Dass ein Ausstieg 2030 nun nicht kommt, ist in einer Regierung ohne grüne Betei­ligung wenig überra­schend. Doch stellt dies wirklich einen großen klima­po­li­ti­schen Rückschlag dar? Solange die für die Still­legung von Kohle­kraft­werken vorge­se­henen Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nicht gelöscht werden, bleibt eine Still­legung klima­po­li­tisch nahezu neutral, da die Zerti­fikate andernorts genutzt werden. Das Wirtschafts­mi­nis­terium schei­terte zuletzt mit dem Versuch, Zerti­fikate für den bereits gesetzlich veran­kerten Kohle­aus­stieg zu löschen. Angesichts der ofenbar bestehenden Schwie­rig­keiten stellt sich die Frage, ob die erheb­lichen politi­schen wie finan­zi­ellen Kosten einer Neuver­handlung des Vertrags mit den Braun­koh­le­be­treibern wirklich gerecht­fertigt wären.

Dass die CDU die Kernkraft anders bewertet als die letzte Bundes­re­gierung, ist kein Geheimnis. Sie möchte weiterhin zur Kernkraft forschen, doch ein neues deutsches Atomkraftwerk ist derzeit nicht geplant. Aller­dings wünscht sich die Union zumindest eine Prüfung der sich im Rückbau befind­lichen Kernkraft­werke, um zu klären, ob eine Reakti­vierung möglich wäre. Angesichts erloschener Geneh­mi­gungen und des Alters der Anlagen erscheint dies jedoch auch Kennern der Materie eher fraglich.

Ein handfester Streit­punkt bleibt das Thema Wärme. Die CDU möchte das sogenannte „Heizungs­gesetz“ (Gebäu­de­en­er­gie­gesetz, GEG) abschaffen. Aller­dings wird nicht klar, was statt­dessen gelten soll. Im Papier heißt es vage, man wolle auf eine langfristige Betrachtung der Emissi­ons­ef­fi­zienz setzen, offenbar nicht auf die 65 % erneu­er­baren Energien. Doch was bedeutet das konkret? Die CDU will bestehende europa­recht­liche Spiel­räume nutzen, doch diese dürften begrenzt sein. Die Gasbin­nen­markt­richt­linie und die Gebäu­de­richt­linie setzen enge Grenzen. Auch das Thema Gasheizung und ‑infra­struktur bleibt brisant. Die CDU will Gas als Energie­träger und auch die Gasnetze erhalten, was angesichts der novel­lierten Gasbin­nen­markt­richt­linie nicht einfach sein dürfte. Immerhin: Die künftige Koalition plant wieder eine großzü­gigere Förderung der Wärme­wende. So sollen auch wieder Gebäude nach dem KfW-55-Standard gefördert werden, der Heizungs­tausch bezuschusst und der Ausbau von Nah- und Fernwär­me­netzen voran­ge­trieben werden. Hier plant die kommende Bundes­re­gierung eine deutliche Erhöhung: 3,5 Milli­arden Euro jährlich. Einig sind sich die künftigen Partner auch im Hinblick auf den recht­lichen Rahmen der Wärme­ver­sorgung. Sie wollen die AVB FernwärmeV und die Wärme­lie­fer­ver­ordnung novel­lieren. Hier hatte das Ende der Ampel den ohnehin bereits laufenden Novel­lie­rungs­prozess unterbrochen.

Insgesamt gibt es viele Konti­nui­täten, während sich die Neuerungen eher als evolu­tionär denn als revolu­tionär erweisen. Dies ist insofern nicht erstaunlich, als dass der Schlüssel zu vielen Wünschen in Brüssel liegt, nicht in Berlin. Dies gilt auch für den Wunsch der Union, außer-europäische Minde­rungen in den europäi­schen Emissi­ons­handel einzu­führen. Eine tiefgrei­fende Änderung wäre erfor­derlich, um dies umzusetzen. Sollte sich die Union sowohl gegenüber dem Koali­ti­ons­partner als auch in Brüssel durch­setzen, wäre dies eine tatsächlich radikale Neuaus­richtung zurück zum Status Quo der ersten Jahre des EU-Emissi­ons­handels, als CER und ERU aus dem Ausland noch abgabe­fähig waren (Miriam Vollmer).

Von |29. März 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Lidl muss Elektro­klein­geräte zurück­nehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klima­neu­tra­lität ist die Circular Economy. Die ordnungs­gemäße Entsorgung von Elektro­alt­ge­räten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzu­sparen und des steigenden Umwelt­be­wusst­seins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknah­me­ver­pflichtung von Elektro­klein­ge­räten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richt­linie 2012/19/EU, wonach die Mitglied­staaten sicher­zu­stellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altge­räten aus privaten Haushalten Systeme einge­richtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermög­lichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurück­zu­geben. Diese gesetz­liche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wieder­ver­wertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektro­schrott illegal oder unsach­gemäß entsorgt wird. Dabei unter­scheidet das Gesetz zwischen Klein­ge­räten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großge­räten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleich­baren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und inter­es­santes Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorin­stanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelt­hilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelek­tro­ge­räten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitar­beiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetz­liche Rücknah­me­pflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zenti­meter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzel­händler, die regel­mäßig Elektro­geräte anbieten, ihre gesetz­liche Verant­wortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbrau­cher­schutz zu gewähr­leisten. Lidl hatte dagegen argumen­tiert, die Regelung sei verfas­sungs­widrig, weil sie Lebens­mit­tel­händler im Vergleich zu anderen Einzel­händlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grund­gesetz verstoße. So seien vor allem Droge­rie­märkte, die gleich­falls Elektro­ar­tikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknah­me­pflicht ausge­nommen. Das Unter­nehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bezie­hungs­weise dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vorzu­legen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reich­weite des Unions­rechts ist derart offen­kundig, dass für einen vernünf­tigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumen­tieren müssen, wie die Rücknahme und fachge­rechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handels­branche gesendet, dass kommer­zielle Inter­essen nicht über Umwelt- und Verbrau­cher­schutz gestellt werden dürfen. Unter­nehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benut­zer­freund­liche Rücknah­me­systeme imple­men­tieren, für umfas­sende Trans­parenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entspre­chenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspek­tiven: Durch eine konse­quentere Umsetzung der Rücknah­me­pflicht können alte Elektro­geräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recycling­kreislauf unter­stützt und einen wichtigen Beitrag zum Umwelt­schutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachver­folgung der Rücknah­me­pro­zesse und eine mögliche Erwei­terung der Herstel­ler­ver­ant­wortung der Markt weiter trans­for­miert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknah­me­lö­sungen und enge Koope­ra­tionen mit zerti­fi­zierten Entsor­gungs­un­ter­nehmen können dabei helfen, den gesamten Lebens­zyklus der Elektro­geräte nachhal­tiger zu gestalten. Insgesamt verdeut­licht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unter­nehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetz­lichen Anfor­de­rungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

Von |28. März 2025|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Kommt unter der neuen Regierung die Atomkraft zurück?

Friedrich Merz wird aller Wahrschein­lichkeit der nächste Bundes­kanzler. Kommt jetzt die deutsche Rückkehr zur Atomkraft?

In den Koali­ti­ons­ver­hand­lungen zwischen CDU und SPD herrscht offenbar eine Pattsi­tuation. Im entspre­chenden Papier der Arbeits­gruppe heißt es dazu:

[Kernenergie: Gerade mit Blick auf die Klima­ziele und die Versor­gungs­si­cherheit kann die Kernenergie eine bedeu­tende Rolle spielen. Dabei setzen wir im europäi­schen Kontext auf die Forschung zu Kernenergie der neuesten Generation, Small Modular Reactors und Fusions­kraft­werken. Gleich­zeitig streben wir schnellst­möglich eine fachliche Bestands­auf­nahme an, ob angesichts des jewei­ligen Rückbau­sta­diums eine Wieder­auf­nahme des Betriebs der zuletzt abgeschal­teten Kernkraft­werke unter vertret­barem techni­schem und finan­zi­ellem Aufwand noch möglich ist. Die Prüfung erfolgt durch die Gesell­schaft für Anlagen- und Reaktor­si­cherheit, die Reaktor-Sicher­heits­­­kom­­mission und TÜV. Bis dahin soll der Rückbau der Anlagen umgehend, möglichst durch eine freiwillige Verein­barung mit den Betrei­ber­un­ter­nehmen, gestoppt werden.]“

Es handelt sich dabei aller­dings nur um einen Entwurf, über den noch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Derweil schreitet der Rückbau voran. Laut Presse­be­richten soll zu dem Friedrich Merz inzwi­schen selbst geäußert haben: „Da ist wahrscheinlich nichts mehr zu machen.“

Und was sagen die Betreiber selbst?

E.ON hat sich klar gegen eine Wieder­auf­nahme des Anlagen­be­triebes ausge­sprochen. Auch EnBW ist skeptisch, da der Prozess des Rückbaus schon begonnen habe und nicht so ohne weiteres wieder umgekehrt werden könne. EnBW ist Betreiber von fünf abgeschal­teten AKW. Auch bei RWE sieht man „erheb­liche regula­to­rische, finan­zielle und perso­nelle Hürden“ vor einer möglichen Wiederinbetriebnahme.

Wir sind skeptisch und gespannt.

(Christian Dümke)

 

Von |28. März 2025|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar