Exkursion: Grüner Wasserstoff im Regelungslabyrinth von EnWG und EEG
Grüner Wasserstoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jedenfalls der Gesetzgeber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berichteten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetzgeber mit den Begrifflichkeiten unterschiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.
Folgen Sie uns daher in das Regelungslabyrinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

Wasserstoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektrischer Energie Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufgespalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung eingesetzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grundsätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.
Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasserstoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasserstoffnetzen), ohne dass hierfür erforderlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasserstoff“ handeln müsste.
Wasserstoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungsgegenstand des EEG und zugehöriger Rechtsverordnungen. Wie bisher schon beim Zusammenspiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Gesetzessysteme zwar durchaus miteinander korrespondieren, aber stellenweise auch abweichende Definitionen und Anforderungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abweichend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasserstoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.
Das EEG wiederum kennt Wasserstoff durchaus auch, denn für stromkostenintensive Unternehmen auf dem Gebiet der Wasserstoffherstellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasserstoff“ eingesetzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasserstoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasserstoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehörigen Rechtsverordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist.
In der zugehörigen Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anforderungen an „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasserstoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anforderungen gehen über die des EnWG weit hinaus.
Daraus ergibt sich derzeit folgende Systematik zum Wasserstoff:
- Jede Art von Wasserstoff unterfällt den allgemeinen Regelungen für Wasserstoff und Wasserstoffnetze im EnWG.
- Wasserstoff der unter überwiegendem Einsatz von erneuerbarer Energiequellen hergestellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
- Wasserstoff der die besonderen Anforderungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG
- „Grüner Wasserstoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.
Haben wir Sie jetzt ausreichend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetzgeber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.
Fahrradstraßen müssen Verbesserungen bringen
Wir hatten schon vor einiger Zeit schon mal über eine Fahrradstraße in Hannover berichtet. Wegen der Einrichtung der Fahrradstraße durch die Stadt gibt es Streit mit einem Anwohner. Der Anwohner wollte und will weiterhin mit seinen Klagen erreichen, dass die Anordnung einer Fahrradstraße zurückgenommen wird.
Und tatsächlich stellt das Verwaltungsgericht Hannover immer wieder Fehler bei der Anordnung der Fahrradstraße fest. Allerdings mit Konsequenzen, die möglicherweise nicht im Sinne des Kläger sind. Aus Sicht des Gerichts sind die Fahrradstraßen nicht konsequent genug umgesetzt. Denn Fahrradstraßen sind eigentlich Straßen, die exklusiv Fahrradfahrern vorbehalten sein sollen. In Hannover wurden jedoch an den 23 dort ausgewiesenen Fahrradstraßen immer Zusatzschilder angebracht, die auch Pkw erlauben, dort zu fahren und konsequenterweise auch dort zu parken.
Dadurch ist die Fahrbahn für die Fahrräder und die Möglichkeiten, die eine Fahrradstraße regelmäßig bieten soll, z.B. nebeneinander zu fahren, viel zu eng. Nach der ersten Entscheidung des VG Hannover musste die Verkehrsregelung bereits angepasst werden: Es wurde eine Einbahnstraßenregelung eingeführt und die Parkplätze reduziert.
In dem neuen Verfahren ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gekommen, dass die Straße immer noch zu eng ist, um Fahrradfahrern ausreichend Sicherheit zu bieten. Inbesondere ist es erforderlich, genug Abstand von den dort parkenden Autos zu halten, so dass die effektive Breite der Fahrbahn nicht ausreicht. Daher müssen die Parkplätze weiter reduziert werden und eine Anliegerregelung für Kfz eingeführt werden. Denn die Regel sei, dass eine Fahrradstraße nur dann zu rechtfertigen ist, wenn für die Radfahrer tatsächlich ein Gewinn an Sicherheit herausspringt.
Für Kommunen bedeutet das, dass Fahrradstraßen ausreichend Platz für den Fahrradverkehr bieten müssen, um gerichtsfest geplant werden zu können. Für die Verbände bietet die Rechtsprechung die Möglichkeit, bei lediglich „symbolischen“ Verbesserungen die Politik an ihren Versprechungen festzuhalten und auf tatsächlich sichere Fahrradstraßen zu drängen (Olaf Dilling).
Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will
Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetzlichen Grundversorgung zur Fälligkeit von Entgeltforderungen aus Energielieferungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Lieferverhältnisse ausgeweitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungsforderungen eines Energieversorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.
Man könnte nun meinen, dies sei unproblematisch, da Versorger ihrerseits an einer zeitnahen Abrechnung interessiert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regelmäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damoklesschwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betroffenen Letztverbraucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechtsfrieden herstellen würde.

Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein entsprechender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerechneten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)
Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrechnungspflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erweiterung des § 41 EnWG, der grundsätzliche Vorgaben für den Mindestinhalt von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern enthält.
Eine dieser Vorgaben lautete bisher:
„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:
(…)
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:
„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:
(…)
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetzgebers einen Haftungsfall, dessen Entschädigung in Energielieferverträgen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energieversorger sollten ihre bisherigen Vertragsmuster dem entsprechend anpassen.
Gestohlener Strom und Netzentgelte: Zu KG Berlin, 12.7.2021 (2 U 48/18)
Dreipersonenverhältnisse sind schwierig, sogar im Energierecht: Wenn Energieversorger (EVU) und Netzbetreiberin einen Lieferantenrahmenvertrag schließen, und dann das EVU einen Stromliefervertrag mit einem Endkunden: Wer muss die Netzentgelte zahlen, wenn der Endkunde heimlich am Stromzähler vorbei Strommengen abzweigt, um eine Cannabisplantage zu betreiben?
Was klingt wie eine besonders vertrackt ausgedachte Examensaufgabe für Nachwuchsjuristen, hat sich nicht nur tatsächlich ereignet, es wurde auch vom Kammergericht (KG) Berlin am 12.07.2021 entschieden (2 U 48/18). Dieses urteilte, anders als das erstinstanzliche Landgericht (LG) Berlin, zugunsten des Netzbetreibers, so dass das EVU nun die auf die gestohlenen Strommengen entfallenden Netzentgelte verlangen kann.
Das KG stützte seine Entscheidung zunächst auf den Lieferantenrahmenvertrag. Dieser enthielt zwar keine Passage, nach der ausdrücklich auch für gestohlenen Strom Netzentgelte fließen sollten, aber dem KG reichte die Regelung, dass Netzentgelte fließen sollten für alle Mengen, für die der Netzbetreiber durch Gewährung des Netzzugangs die Belieferung erlaubt. Dies gilt für alle Strommengen, die ein Kunde überhaupt aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezieht, also auch am Zähler vorbei bezogenen Strom. Weil der Kunde mit der Cannabis-Plantage und das EVU einen All-Inclusive-Vertrag abgeschlossen hatten, sei auch der gesamte Strom als geliefert anzusehen, auch der gestohlene.

Das EVU hatte sich mit einer Widerlage darauf berufen, dass der Netzbetreiber einmal vor Ort war und den Zähler ausgetauscht hatte. Die Monteure hätte bemerken müssen, was in der Wohnung des Kunden vor sich geht. Dies aber überzeugte das KG nicht, es sei rein spkulativ.
Auch in Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung überzeugte der Netzbetreiber den Senat, denn mangels gemessenem Strombezug musste geschäzt werden. Das EVU konnte also gegenüber dem Plantagenbesitzer auf Basis der Schätzung abrechnen, die berechneten Netzentgelte wären dann weiterzuleiten. Wegen dieser Kette nahm das KG an, dass im Verhältnis von Netzbetreiber und EVU letzterer hätte beweisen müssen, dass die geforderte Summe unzutreffend wäre, denn ansonsten hätte ja die paradoxe Situation entstehen können, dass das EVU gegenüber dem Kunden mehr hätte schätzen können als ihm selbst berechnet hätte werden können. Dann hätte das EVU an den durch den Diebstahl entstandenen Unsicherheiten sogar noch verdient. Nach Ansicht des KG war der Vortrag des EVU aber auch gar nicht geeignet, die Schätzung zu widerlegen.
Was bedeutet das nun für die Praxis? Vielleicht nur dies: Beim normalen All-Inclusive-Vertrag fallen auch für vom Kunden gestohlene Strommengen Netzentgelte an. Und eine plausible Schätzung des Netzbetreibers muss vom EVU schlüssig widerlegt werden, was angesichts des (auch hier) vorhersehbar unkooperativen Stromdiebs regelmäßig schwierig werden dürfte (Miriam Vollmer).
Berliner Revolution im Fernwärmerecht
Die Neuregelung des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes wird vor allem wegen der Solarpflicht diskutiert. Interessant und wegen einer denkbaren Vorbildwirkung auch über Berlins Grenzen hinaus interessant sind aber auch die Regeln, die in Berlin künftig für Fernwärme gelten:
Ein neuer § 22 fordert von Fernwärmenetzbetreibern einen Dekarbonisierungsfahrplan mit Nulllinie 2040/2045. 2030 sollen schon 40% der Wärme im Netz aus Erneuerbaren oder unvermeidbarer Abwärme bestehen. Offen bleibt allerdings, was passiert, wenn dieses ehrgeizige Ziel nicht erreicht wird. Hier setzt man offenbar auf Rechtstreue und den Umstand, dass sich hier in erster Linie das Land Berlin selbst in die Pflicht nimmt.
In Berlin haben nach § 23 Abs. 1 künftig Einspeiser grüner Fernwärme Anspruch auf Anschluss ans Netz, abgelehnt werden darf nur bei unvertretbarem Aufwand und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Genemigung durch die neue Fernwärmeregulierungsbehörde.
§ 23 Abs. 2 enthält sodann eine Abnahmeverpflichtung für klimaschonende Wärme. Das ist im Fernwärmerecht ganz neu, man kennt solche Regelungen bisher vor allem aus dem EEG. Der Wärmenetzbetreiber muss die Wärme angemessen vergüten, wenn dem Anlagenbetreiber die Vergütung für die Wärme nicht reicht, kann er dies behördlich überprüfen lassen. Außerdem sieht die Neuregelung weitgehende Transparenzpflichten für Netzbetreiber vor.
Eine wichtige Stellung im neuen Berliner Fernwärmerecht hat die neue Regulierungsbehörde. Diese ist im Wärmerecht bisher ein Novum, man kennt sie aus den Regulierungen für Strom und Gas. Sie wird bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung (= Wirtschaft) angesiedelt. Außer der Regulierung im Verhältnis von Anlagenbetreiber und Netz hat sie die kartellrechtliche Aufgabe, die Verbraucherpreise für Fernwärmekundenalle fünf Jahre zu prüfen und die Ergebnisse zu publizieren.

Mit diesen Regelungen beschreitet Berlin ganz neue Wege. Man kennt die einzelnen Instrumente wie die starke Regulierungsbehörde, die Abnahmeverpflichtung für grüne Energie etc. zwar alle bereits aus den Bereichen Strom und Gas. Doch die Ausweitung auf die bisher noch unregulierte Fernwärme im größten Wärmenetzgebiet Deutschlands zeigt, dass der klimapolitische Dornröschenschlaf des Sektors Gebäude endgültig der Vergangenheit angehören dürfte. Für Versorger bedeutet das: Auch außerhalb Berlins müssen nun schnell Konzepte für grüne Wärme her. Anderen Akteuren dagegen eröffnen sich Chancen (Miriam Vollmer)
Neue Klarstellung im EnWG – Wann verjährt die Strom- oder Gasrechnung?
Entgeltforderungen aus Lieferungen von Energie unterliegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetzgeber Energielieferungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.
Verjähren kann eine Forderung allerdings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energierechtlichen Besonderheiten los.

Für die gesetzliche Grundversorgung regelt der Verordnungsgeber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt und somit die Rechnungslegung durch den Grundversorger auch erst den Verjährungsbeginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).
Das bedeutet, dass eine Verbrauchsforderung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechtswidrig nicht innerhalb der gesetzlichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).
Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetzliche Grundversorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Lieferverhältnisse außerhalb der Grundversorgung übertragen lassen – insbesondere wenn der Versorger eine entsprechend vergleichbare Fälligkeitsregelung in seine selbst gestalteten vertraglichen Lieferbedingungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forderungen dann nicht verjähren können.
Nun hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entsprechende gesetzliche Regelung ausdrücklich für alle Energielieferverhältnisse getroffen und die für Energieversorger günstige Regelung auch auf die Sonderverträge ausgeweitet.
