All around me feeling hot hot hot: Die neue FFVAV & AVBFernwärmeV
Jahrzehntelang passiert gar nichts und dann passiert alles auf einmal: Dass die Bundesrepublik auch für Fernwärme die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) endlich umsetzen musste, war klar. Aber dabei hat sie es nicht belassen. In der jetzt schon legendären „letzten Runde“ der letzten Legislaturperiode am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat uns alle überrumpelt und beschossen, das Recht der Fernwärmeversorgung teilweise erheblich zu verändern (hier bereits dazu).
Die scheidende Bundesregierung stellte sich auf den Standpunkt, die Änderungen seien nur einheitlich abzulehnen oder anzunehmen. Da die Zeit drängt, vor allem das Fernwärmemesswesen europarechtskonform neu zu regeln, hat sie die Änderungen nun so übernommen. Seit dem 5. Oktober 2021 ist die neue „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und ‑Abrechnungsverordnung – FFVAV)“ nun in Kraft. Gleichzeitig sind erhebliche Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft getreten. Aus unserer Sicht sind die folgenden Punkte die Wichtigsten:
# Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Weil wir dies schon mehrfach gefragt worden sind: Ja, wirklich ab dem 5. Oktober 2021. Die neuen Regeln gelten ohne Übergangsvorschriften. Wer also heute nicht fernablesbare Zähler eingebaut hat: Das war falsch.
# Alle bisher eingebauten nicht fernablesbaren Zähler müssen bis Silvester 2026 nachgerüstet oder ersetzt worden sein.
# Es gelten die Smart-Meter-Regeln nun auch für Fernwärme. Insbesondere kann der Kunde selbst einen Messtellenbetreiber auswählen, wenn schon ein Smart-Meter-Gateway existiert.
# Fernwärmeabrechnungen werden länger und wenn der Kunde will, digitaler, in den meisten Fällen aber auch häufiger: Zweimal pro Jahr mindestens, auf Kundenbitte hin mindestens vierteljährlich, muss der Versorger Preise und Verbrauch und Infos über Wärmeträger, Technologien, THG-Emissionen, einen witterungsbereinigten Verbrauchsvergleich mit anderen Kunden und dem Vorjahr und noch einiges mehr klar und verständlich mitteilen.
# Für diese neuen Abrechnungen gibt es nur bei den THG-Emissionen für Kunden kleinerer Fernwärmesysteme eine Schonfrist bis zum 1. Januar 2022. Ansonsten gilt auch hier: Bitte springen Sie jetzt.
# Künftig gehören viele Informationen über das Fernwärmeprodukt wie etwa der Primär-energiefaktor ins Internet, ebenso die allgemeinen Versorgungsbedingungen, Preise, Preisgleitklauseln, Informationen über Netzverluste etc. Achtung, auch hier gibt es keine Übergangsfristen. Die Regeln sind bereits scharfgeschaltet.
# Wir hatten schon vor Wochen darauf hingewiesen: Künftig kann auch im laufenden Vertragsverhältnis der Kunde einmal jährlich seine Anschlussleistung abändern. Gründe braucht er keine, sofern er die Leistung nicht um mehr als 50% reduziert. Steigt er auf Erneuerbare um, kann er auch um mehr als 50% reduzieren oder ganz aus dem Vertrag aussteigen.
# Eine Änderung der Preisgleitklausel kann nach Ergänzung des § 24 Abvs. 4 AVBFernwärmeV nicht durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Was bedeutet das nun für Versorger? Sie müssen in jedem Falle sehr schnell aktiv werden. Da es keine Umsetzungsfristen gibt, sind alle Geschäftsprozesse ab sofort umzustellen. Insbesondere sind die Veröffentlichungspflichten umgehend umzusetzen! Unternehmen brauchen nun einen Zeitplan, müssen ihre Verträge und Rechnungsmuster überarbeiten, ihre Homepage angehen und, ist dies noch nicht geschehen, den Standard für Wärmezähler abändern. Die bisher oft behäbige Welt der Wärmeversorgung wird also kräftig aufgewirbelt. Oder, passend zum Thema: Fernwärme wird hot, hot, hot (Miriam Vollmer)
Wir führen in die Neuerungen kurzfristig am 12. Oktober 2021 per Zoom ein! Infos und Anmeldung gibt es hier.
Polizeirecht: Handyaufnahmen in der Öffentlichkeit
Neue technische Möglichkeiten ziehen oft die Verschärfung rechtlicher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkompliziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.

Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innenstadt Osnabrück, bei einem Polizeieinsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?
Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizeirechtliche Standardmaßnahme sichergestellt. Zuvor hatte sie ihn aufgefordert, das Filmen zu unterlassen, denn das sei strafbar. Die Sicherstellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröffentlichung oder Weitergabe des Videos die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt würde.
Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwilligung der Betroffenen mitgeschnitten werden. Allerdings – und dazu hat das Landgericht (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen - gilt dies laut Gesetz nur für das „nichtöffentlich“ gesprochene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffentlichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffentlichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nichtöffentlich gesprochene Wort überhaupt schutzwürdig ist.
Laut dem LG ist es die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicherheiten von Polizisten, bei schnellen Einschätzungen und Entscheidungen im Eifer des Gefechts: Bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.
Die Frage, inwieweit Daten- und Persönlichkeitsschutz im öffentlichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrsrecht relevant: Denn wie wir berichteten gibt es Tendenzen im Datenschutz, das Fotografieren von Kfz im öffentlichen Raum grundsätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotografieren nur noch eingeschränkt möglich ist. Glücklicherweise ist die Rechtsprechung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persönlichkeitssschutz zu Lasten des öffentlichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotografierens von Kraftfahrzeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).
Klagen – aber wo? Der richtige Gerichtsstand beim Energievertrieb
Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energieversorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energieverbrauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechtsstreit zu führen ist.
Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit, die vor einem Zivilgericht ausgetragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Institution das Amtsgericht oder das Landgericht.

Der Weg zum Landgericht steht dabei grundsätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energierecht gilt darüber hinaus aber die rechtliche Besonderheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Handelssachen am Landgericht besteht, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energiewirtschaftsgesetzes ankommt. Liegt eine solche Streitigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streitwertes von 5.000 EUR am Landgericht entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechtsstreit, an dem ein Energieversorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energielieferung geht, gilt als Rechtsstreit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal dargestellt hatten.
Ist die sachliche Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit stellen, denn Amts- und Landgerichte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnahmestelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichtsbezirk liegen.
Für Kunden in der gesetzlichen Grundversorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Energieabnahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwischen nicht mehr wohnen sollte.
Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kann auf die allgemeine Regelung des § 29 ZPO zurückgegriffen werden – dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-
lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahmestelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnahmestelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwischen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.
Startschuss: Die ersten Emissionszertifikate kommen auf den Markt
In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissionszertifikate nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zertifikate, die die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen müssen:
Die Zertifikate werden von der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strombörse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufskalender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verantwortlichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zertifikate deswegen über Intermediäre, also Zwischenhändler. Zwar beaufschlagt der Zwischenhandel die Zertifikate zusätzlich zum Transaktionsentgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Intermediäre gelistet haben.

Die Emissionszertifikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss für die Brennstoffemissionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissionszertifikate abgeben. Die Zertifikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brennstoffemissionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrserwerbs, 2022 noch Zertifikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekundärmarkt für 2021-Zertifikate geben wird, doch kann sich ein Unternehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausreichend viele Zertifikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zertifikaten des Folgejahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preisklauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zertifikatpreis von 25 EUR beruhen.
Aber Achtung bei allzu üppigen Sicherheitsaufschlägen! Eine Rückgabemöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen möglicherweise unverkäuflichen Überschuss. Hamstern jedenfalls lassen sich die Zertifikate nicht: Die Zertifikate für 2021 können nur für die Brennstoffemissionen des laufenden Jahres eingesetzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabefähigen Zertifikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbindliche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissionsrechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sektorielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)
Hochsitze als Hütten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich festgestellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brandstifungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vandalismus empfindliche Freiheitsstrafen. Zumindest wenn auch der umliegende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brandstiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes „nur“ fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unterschiedlichen Verfallsstadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.
Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jedenfalls solange sie das Landschaftsbild nicht verunstalten und keine Naturschutzbelange entgegenstehen. Auch die Landesbauordnungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Genehmigungserfordernis aus.
Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grundeigentümern: Die regelt sich nach den Landesjagdgesetzen: In Rheinland-Pfalz beispielsweise darf der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Allerdings muss der Eigentümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, so § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigentümern gilt, welche die Jagd grundsätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdverweigerer gestärkt.
Für die Eigentümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umrissenen Grenzen Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touristische oder naturschutzbezogene Belange entgegenstehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).
Berliner Wärme: OVG BB, OVG 11 N 103.17
Berlin und Vattenfall schlossen 1994 einen Konzessionsvertrag über die Fernwärmeversorgung in Berlin. Dieser enthielt eine Endschaftsklausel in § 16 Abs. 1. Hier stand, dass nach dem Ende des Vertrages die Energieversorgungsanlagen an Berlin zu übereignen seien.
2014 lief dieser Vertrag aus. Berlin forderte nun von Vattenfall das Fernwärmenetz heraus. Doch der schwedische Konzern weigerte sich: Das Fernwärmenetz sei von den Energieversorgungsanlagen, die nach Ende der Vertragslaufzeit zu übereignen waren, gar nicht umfasst. Das wollte Berlin so nicht hinnehmen und erhob Klage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vattenfall dem Land die Leitungen schuldet.
Doch das VG Berlin sah das anders: Mit Urteil vom 30.06.2017 wies das Gericht die Klage ab. Weder auf Basis des 2016 noch einmal geänderten Vertrages, noch auf straßenrechtlicher Grundlage sah das Gericht einen Rechtsgrund, der einen Herausgabeanspruch des Landes begründen könnte. Die (vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch mögliche) Berufung eröffnete das VG nicht. Doch Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und beantragte gem. § 124 VwGO die Berufungszulassung. Diesen, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Antrag wies das OVG Berlin-Brandenburg nun am 5. Juli 2021 ab. Die Gründe für die Zulassung einer Berufung lägen nicht vor:
Berlin hatte zunächst umfangreich mit Verfahrensfehlern argumentiert: Zunächst sei die 4. Kammer des VG Berlin unzuständig gewesen. Das OVG hielt dies aber für unzutreffend, denn es handele sich primär um eine energiewirtschaftsrechtliche Sache, nicht um Straßenrecht, weswegen die 4. und nicht die 1. Kammer zu Recht mit der Sache befasst worden war. Weiter hatte das Land gerügt, im Urteil des VG Berlin hätten Ausführungen zu § 1004 BGB gefehlt, weswegen ein verfahrensfehlerhafter Begründungsmangel vorgelegen hätte. Dies überzeugte den Senat aber nicht, denn es ergebe sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Der Senat sah auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Gericht hätte in der bemängelten Passage nur sein Verständnis der maßgeblichen Vertragsklausel erläutert. Das VG Berlin hätte auch keine Hinweispflicht auf sachdienliche Anträge verletzt, unabhängig davon würde das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wäre also nicht anders ausgefallen, wenn das VG sich so verhalten hätte, wie das Land es in seiner Berufungszulassung für richtig erklärt hatte: Das VG hatte seine Entscheidung nicht allein auf die Auslegung des Konzessionsvertrags aus 1994 gestützt, sondern parallel begründet, so dass das Urteil nicht allein auf den Punkten „beruhte“, die als verfahrensfehlerhaft vorgetragen wurden.

Daneben sah der Senat aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung geboten hätten. Die Begründung sei weder widersprüchlich, noch hätte das Gericht einen Formzwang und einen hieraus resultierenden Auslegungsauftrag übersehen. Auch straßenrechtlich hätte das Gericht nichts falsch gemacht. Ein straßenrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil Vattenfall nicht unerlaubt, sondern erlaubt das Leitungsnetze betreibe. Das sei auch keine nicht vollwertige Interimslösung.
Zuletzt betrachtet das OVG die Sache auch nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig, was auch zur Zulassung der Berufung geführt hätte. Bemerkenswert in diesem Kontext die Anmerkung des Senats, dass der schiere Hinweis auf die Länge der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreicht, um eine besondere Schwierigkeit zu indizieren. Potentiell schwierige Fragen dagegen seien nicht tragend für das Urteil gewesen. Dies gelte auch für die Fragen, die das Land als von „grundsätzlicher Bedeutung“ betrachtet und deswegen die Berufungszulassung verlangt.
Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vattenfall kann sein Netz behalten. Für die öffentliche Hand, die ein Interesse daran hat, den Wärmenetzbetrieb nur auf Zeit zu konzessioneren, ist das indes keine ganz befriedigende Konsequenz. Hier liegt der Schlüssel in der möglichst präzisen Ausgestaltung von Endschaftsklauseln: Diese müssen ganz klar regeln, wie Gemeinden nach Ende der Vertragslaufzeit wieder an ihre Netze kommen. Oder der Gesetzgeber wird hier aktiv. (Miriam Vollmer).
Sie möchten mit uns über Fernwärme sprechen? Am 12. Oktober 2021 laden wir zum Fernwärmetalk. Infos und Anmeldung hier.