Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE
Als wäre das umfangreiche Paket, mit dem der Gesetzgeber angebliche Übergewinne abschöpfen und mit dem Geld Letztverbraucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strompreisbremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aufgehoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzentgelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermiedenen NNE recht teuer.
Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezentrale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstellationen nämlich bildlich gesprochen „im Kiez“ bzw. im Netzgebiet, so dass das vorgelagerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen transportiert werden, das erspart den mühsamen, langwierigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraftwerke, die hiervon profitieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

Die Vergütung der vermiedenen NNE war beim Ministerium schon in der Vergangenheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG niedergelegten Kompromiss eingeschränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 sollten keine vermiedenen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungsvorschlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanzplanungen 2023 fest eingeplanten) Vergütungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.
Energiewirtschaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontraproduktiv. Die vermiedenen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneuerbaren spielt gerade die dezentrale KWK eine wichitge Rolle für die Verteilnetze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermiedenen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaftlichkeitsverluste gegenüber, die sich in den Produktpreisen niederschlagen müssen, insbesondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetzgeber doch mit der Gas- und Wärmepreisbremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?
Doch wie auch immer man über den Reformvorschlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Gesetzespaket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durchgepeitscht werden muss, weil die EU-Umsetzungsfristen für die Srompreisbremse und ‑abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).
Nach der Vertiefung ist vor der Vertiefung
Die meisten deutschen Seehäfen sind eigentlich Flusshäfen. Die einzige Ausnahme ist der Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven und auch das ist eigentlich fast ein Flusshafen, da entlang der Kaje das Wasser aus dem Jadebusen zweimal am Tag kräftig in Meer strömt – auch wenn es sich angesichts der relativ geringen Größe des namensgebenden Flüsschens Jade praktisch um Salz- und nicht Brackwasser handelt.

Nun gibt es fast regelmäßig bis in die letzte gerichtliche Instanz Stress, wenn die Flüsse, also insbesondere Weser oder Elbe, für die Seeschifffahrt angepasst werden sollen. Dies ist aus Sicht der Reedereien und Häfenverwaltungen nötig, damit die großen Containerschiffe, die vornehmlich aus China große Mengen Güter nach Deutschland transportieren, weiter in deutsche Häfen einlaufen können. Da diese Schiffe immer größer und breiter werden, müssen die Fahrrinnen entsprechend mitwachsen.
Bei der Elbvertiefung hatte das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2020 grünes Licht gegeben: Die Elbvertiefung ist daher eigentlich seit Anfang diesen Jahres formell abgeschlossen. Jetzt hat die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für 01.12.2022 angeordnet, dass die Elbe bis zum Hamburger Hafen nur noch eingeschränkt nutzbar ist: Um einen Meter wird die bisher angepeilte Tiefe nicht erreicht. Grund dafür ist, dass es immer wieder zu Erosion der Böschungen kommt und in der Elbe aufgrund der veränderten Tidendynamik mehr Sand und Schlick als zuvor sedimentiert.
Die Probleme, die daraus entstehen, resultieren nicht nur in verstärkten Aktivitäten beim Ausbaggern, sondern auch bei der Entsorgung des erheblich mit Schadstoffen belasteten Schicks. Nach dem Willen Hamburgs soll dieser vor der politisch zu Hamburg gehörenden, aber vom Niedersächischen Wattenmeer umgebenen Vogelschutzinsel Scharhörn gelagert werden. In einem „Schlickgipfel“ soll zwischen Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und dem Bund geklärt werden, wie mit der Verschlickung des Elbfahrwassers und anderen Infrastrukturproblemen rund um den Hafen ungegangen werden soll. Auch Umweltschutzverbände beanspruchen bei den Gesprächen dabei zu sein. Vielleicht eine gute Idee, wenn es hilft, langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. (Olaf Dilling)
Strompreisbremse rasiert Erneuerbare Energien
Ab dem 1. Januar 2023 soll entlastet werden, so der Kabinettsentwurf für die Strompreisbremse von heute. Finanziert werden sollen die Entlastungen v. a. durch die Abschöpfung sog. „Überschusserlöse“, also von Erlösen, die nur deswegen so stattlich ausfallen, weil die oft preisbildende Stromproduktion aus Erdgas sich drastisch verteuert hat. Dass diese abgeschöpft werden sollen, ist eine EU-Vorgabe und ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Hier heißt es nämlich in Art. 6 Abs. 1:
„Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.“
Abgeschöpft werden soll laut EU bei Erneuerbaren, Atomkraftwerken, Braunkohle und Heizöl. Ob die Mitgliedstaaten auch bei Steinkohle abschöpfen wollen, steht ihnen frei, Art. 8 Abs. 1 d. Wie genau die Mitgliedstaaten die Abschöpfung vornehmen, lässt die Verordnung ansonsten weitgehend offen. Klar ist nach Art. 8 Abs. 2 aber, dass die Abschöpfungverhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein soll, Investitionssignale nicht gefährden und die Investitions- und Betriebskosten decken soll.
Klingt gut, finden Sie? Nun, der aktuelle Kabinettsentwurf sieht ganz anders aus. Für die Erneuerbaren Energien, die doch an sich mit dem ehrgeizigen EEG 2023 gefördert werden sollen, um als Bundesrepublik 2045 netto null zu emittieren, sieht es danach nicht gut aus.

Zunächst ist von den europäischen 180 EUR/MWh im deutschen Entwurf nicht die Rede. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs kappt die Erlöse nicht etwa oberhalb von diesen 18 Cent/kWh, sondern erklärt den „anzulegenden Wert“ plus eines Sicherheitszuschlags schlankerhand zur Obergrenze dessen, was ein Anlagenbetreiber erlösen darf. Dieser Mechanismus führt aber dazu, dass die meisten betroffenen Anlagen eine viel, viel niedrigere Obergrenze für den Erlös haben, als in der EU-Verordnung vorgesehen. Denn der anzulegende Wert ist keineswegs der „richtige“ Strompreis für EEG-Anlagen. Es handelt sich vielmehr um eine Art Untergrenze für die Vergütung von EEG-Strom im gesetzlichen Regelfall der sog. „geförderten Direktvermarktung“:
Was ist der „anzulegende Wert“?
Die Bundesnetzagentur schreibt gesetzlich bestimmte Mengen an EEG-Strom aus. Unternehmen, die EEG-Anlagen bauen wollen, bieten einen bestimmten anzulegenden Wert. Den Zuschlag bekommen die Gebote mit dem niedrigsten anzulegenden Wert in aufsteigender Reihenfolge. Dieser Zuschlag garantiert den Unternehmen, dass sie für ihren Strom auf jeden Fall über 20 Jahre diesen anzulegenden Wert erhalten. Es handelt sich also um einen Mindestwert. Faktisch kalkulieren Unternehmen aber mit deutlich höheren Erlösen für ihre Produktion am Markt. Sinn ergibt der anzulegende Wert aber trotzdem, weil er den Zugang zu Finanzierungen erleichtert. Um eine Vorstellung von der Höhe der anzulegenden Werte zu gewinnen: In den Ausschreibungsrunden 2022 für Windenergie an Land betrug der höchste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 5,88 Cent/kWh. Mehr wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Da nützt dann auch das 1% Sicherheitszuschlag nicht mehr, dass Betreibern bleiben soll, die nach § 18 des Entwurfs per PPA vermarkten: Nimmt der Staat – genauer gesagt der Netzbetreiber – 90% der Erlöse oberhalb dieser Marke, so verkauft ein Windparkbetreiber faktisch ab dem 1. Januar 2023 oft zu 6 – 7 Cent/kWh. Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn ein Betreiber sich überhaupt an diesen Auktionen beteiligt hat. Auch Unternehmen, die von vornherein auf Förderung verzichtet und sich allein auf den Markt verlassen haben, müssen ihre Erlöse nun oberhalb des Wertes abführen, der gelten würde, wenn sie in die geförderte Direktvermarktung wechseln.
Statt 18 Cent/kWh, die die EU verlangt, lässt die Bundesrepublik dem Windparkbetreiber also nur etwa ein Drittel.
Ob das rechtmäßig ist? Zweifel gibt es in vielfacher Hinsicht. Da die EU eine so rigide Abschöpfung ja gar nicht verlangt, kann sich der deutsche Gesetzgeber nicht hinter der EU verstecken. Stattdessen muss Deutschland sich fragen lassen, ob diese Form der Abschöpfung wirklich so diskriminierungsfrei ist, wie die VO 2022/1854 es verlangt. Viel spricht dafür, dass dem gerade nicht so ist, und die Abschöpfung das Vertrauen des Marktes in Investitionen in Erneuerbare drastisch erschüttert. Dass Eigentumsrechte und Berufsausübungsrechte ebenso wie der Gleichheitssatz verletzt sein könnten, wird aktuell ebenfalls breit diskutiert. Und ist der Weg des Geldes von den Anlagenbetreibern bis zu den Letztverbrauchern wirklich so staatsfrei, dass die Finanzverfassung mit ihrem sog. Steuerfindungsverbot gar keine Bedeutung hat?
Fest steht schon jetzt: Ob es mit der Abschöpfung seine Richtigkeit hat, wird sicher den Weg zu Gerichten finden. Wir sind skeptisch, ob das so alles gemeinschafts- wie verfassungsrechtlich stimmen kann. Politisch dürfte aber schon jetzt feststehen, dass die Ampel mit ihrer Ankündigung, Investitionen in Erneuerbare zu fördern, mit diesem Gesetzesentwurf gescheitert sein dürfte (Miriam Vollmer).
Was Mieter und Vermieter zur Dezemberentlastung beim Gas- und Wärmepreis wissen müssen
Der Gesetzgeber hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe Gesetz (EWSG) eine Einmalentlastung für Letztverbraucher beim Bezug von Leitungsgebundenem Gas oder Wärme beschlossen. Da nicht alle Verbraucher ihren Wärmedarf durch eigene Gas- oder Wärmelieferungen decken, sondern viele ihre Wärme vom Vermieter erhalten und die Kosten über die Betriebskostenabrechnung gewälzt werden, hat der Gesetzgeber hierzu in § 5 EWSG eigene Regelungen getroffen.
Hiernach ist der Vermieter zunächst verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmelieferanten an ihn weitergegebene staatliche Einmalentlastung seinerseits in vollem Umfang an seine Mieter weiterzugeben und die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung auch gesondert zu Gunsten des Mieters auszuweisen.

Weiterhin trifft den Vermieter vorab eine besondere Informationspflicht, denn er muss gem. § 5 Abs. 2 EWSG seinen Mietern, denen er Wärme bereitstellt unverzüglich in Textform über die Informationen die er von seinem Gas- oder Wärmelieferanten über die Entlastung erhalten hat sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu unterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird.
Zur Kürzung der Nebenkostenvorauszahlung im Monat Dezember sind nur Mieter berechtigt derenVorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags sowie Mieter, bei denen in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022.
(Christian Dümke)
Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens
Beim Lesen einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffälligen Häufung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraftfahrzeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
Eher selten sehen wir dagegen Ordnungskräfte, die Strafzettel verteilen (bzw. laut Juristendeutsch mit Bußbeldbescheiden Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falschparker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwiegenden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.
Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldverfahren eingelegt.
Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurückhaltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkverstöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kostendeckend erledigen können. Denn während Berlin im vergangenen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falschparkens eingenommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.
Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass Bagatellverstöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grundsätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraftfahrer „offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten“ würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unternehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)
Dezemberhilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen
Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergebnisse, die zu den zu regelnden Sachverhalten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärmelieferanten zu Entlastungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.
Diese Differenzierung zwischen Erdgas und allen anderen Brennstoffträgern erstreckt sich aber nicht auf Wärmelieferungen. Wärmelieferungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärmelieferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärmelieferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Differenzierung nach Wärmequellen bei Wärmenetzen, in die aus unterschiedlichen Quellen eingespeist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragmatische Vorgehensweise zu einem schwer verständlichen Ergebnis, wenn ein Unternehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unternehmen am Standort oder eine benachbarte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glückliche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).