Der Gesetzgeber hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe Gesetz (EWSG) eine Einmalentlastung für Letztverbraucher beim Bezug von Leitungsgebundenem Gas oder Wärme beschlossen. Da nicht alle Verbraucher ihren Wärmedarf durch eigene Gas- oder Wärmelieferungen decken, sondern viele ihre Wärme vom Vermieter erhalten und die Kosten über die Betriebskostenabrechnung gewälzt werden, hat der Gesetzgeber hierzu in § 5 EWSG eigene Regelungen getroffen.
Hiernach ist der Vermieter zunächst verpflichtet, die vom Gas- oder Wärmelieferanten an ihn weitergegebene staatliche Einmalentlastung seinerseits in vollem Umfang an seine Mieter weiterzugeben und die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung auch gesondert zu Gunsten des Mieters auszuweisen.
Weiterhin trifft den Vermieter vorab eine besondere Informationspflicht, denn er muss gem. § 5 Abs. 2 EWSG seinen Mietern, denen er Wärme bereitstellt unverzüglich in Textform über die Informationen die er von seinem Gas- oder Wärmelieferanten über die Entlastung erhalten hat sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu unterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird.
Zur Kürzung der Nebenkostenvorauszahlung im Monat Dezember sind nur Mieter berechtigt derenVorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags sowie Mieter, bei denen in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022.
(Christian Dümke)
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