Nun darf die Elbe doch vertieft werden. Das hat am letzten Donnerstag, den 04.06.2020 das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einem Urteil zu Planer­gän­zungs­be­schlüssen des Großpro­jekts entschieden. Unter anderem hat das Gericht geurteilt, dass die zum Schutz einer seltenen, nur an der Unterelbe zwischen Hamburg und Geest­hacht vorkom­menden Pflan­zenart einge­lei­teten Kohärenz­maß­nahmen über reine Standard­maß­nahmen hinausgehen.

Gemeint ist der Schier­lings-Wasser­fenchel, eine Pflanze, die ausschließlich an der  Unterelbe zwischen Hamburg und dem gut 30 km entfernten Geest­hacht vorkommt. Da die Pflanze an die Ökologie des Ästuars, also einer tidebe­ein­flussten Flußmündung, angepasst ist, kann sie auch nicht ohne weiteres umgesiedelt werden. Nicht zuletzt deshalb hatte das BVerwG in einem Urteil im Jahr 2017 den Stopp der Elbver­tiefung entschieden. Denn es war nach dem damaligen Stand der Planung unklar, wie sich die Erhöhung des Salzge­haltes und der Strömungs­ge­schwin­digkeit auf das Vorkommen des Schier­lings-Wasser­fen­chels auswirkt und nach welchen Methoden dies zu bestimmen sei. Hier wurde seitens der Beklagten noch nachge­bessert, so dass im aktuellen Urteil laut Presse­mit­teilung festge­stellt wird, dass das Ausmaß der Beein­träch­tigung durch das Vorhaben nun zutreffend bestimmt wurde. Mit einer neuen Maßnahme „Tidean­schluss Billwerder Insel“ sollen zudem neue Wuchsorte für die Pflanze geschaffen werden, um diese Beein­träch­ti­gungen auszugleichen.

Ein anderer Punkt betraf die Kohärenz­si­che­rungs­maß­nahmen. Dabei handelt es sich nicht um einfache Ausgleichs­maß­nahmen, sondern um Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH-RL), um Eingriffe in das Natura 2000-Netzwerk auszu­gleichen. Sie müssen auf den Schutz der Lebens­räume und ihrer Vernet­zungs­funktion abzielen, in die einge­griffen wurde. Kohärenz­si­che­rungs­maß­nahmen können auch in Gebieten durch­ge­führt werden, die bereits als FFH-Gebiet unter Schutz stehen. Aller­dings darf es dann nicht bei einfachen Standard­maß­nahmen bleiben, deren Durch­führung zur Erhaltung des Gebietes ohnehin erfor­derlich gewesen wäre. Mit anderen Worten: Bei Maßnahmen zur Kompen­sation von Eingriffen in das Habitat des Schier­lings-Wasser­fen­chels muss es einen Mehrwert für den Schier­lings-Wasser­fenchel geben. Auch dies wurde im neuen Urteil des BVerwG in Bezug auf die Planer­gänzung nun anerkannt (Olaf Dilling).