Dezemberhilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen
Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergebnisse, die zu den zu regelnden Sachverhalten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärmelieferanten zu Entlastungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.
Diese Differenzierung zwischen Erdgas und allen anderen Brennstoffträgern erstreckt sich aber nicht auf Wärmelieferungen. Wärmelieferungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärmelieferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärmelieferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Differenzierung nach Wärmequellen bei Wärmenetzen, in die aus unterschiedlichen Quellen eingespeist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragmatische Vorgehensweise zu einem schwer verständlichen Ergebnis, wenn ein Unternehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unternehmen am Standort oder eine benachbarte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glückliche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).