Dezem­ber­hilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergeb­nisse, die zu den zu regelnden Sachver­halten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärme­lie­fe­ranten zu Entlas­tungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Diffe­ren­zierung zwischen Erdgas und allen anderen Brenn­stoff­trägern erstreckt sich aber nicht auf Wärme­lie­fe­rungen. Wärme­lie­fe­rungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärme­lie­ferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärme­lie­ferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unter­scheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Diffe­ren­zierung nach Wärme­quellen bei Wärme­netzen, in die aus unter­schied­lichen Quellen einge­speist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragma­tische Vorge­hens­weise zu einem schwer verständ­lichen Ergebnis, wenn ein Unter­nehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unter­nehmen am Standort oder eine benach­barte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glück­liche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).