Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung ist da!
In Deutschland gibt es bekanntlich zwei Emissionshandelssysteme, nämlich einmal den EU-Emissionshandel nach dem TEHG, an dem große Kraftwerke und Industrieanlagen teilnehmen. Und den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG, der bei demjenigen ansetzt, der Brennstoffe in Verkehr bringt, also meistens dem Lieferanten.
In den meisten Fällen überschneiden sich die beiden Systeme nicht. Aber wenn Brenn- und Treibstoffe an eine TEHG-Anlage geliefert werden, würde der TEHG-Anlagenbetreiber einmal CO2-Kosten als Teil der Brennstoffkosten zahlen, und einmal Emissionsberechtigungen für die eigene Anlage kaufen müssen. Beide beziehen sich aber auf dieselbe Emission. Deswegen hat der Gesetzgeber des BEHG 2019 zwei Regelungen vorgesehen, dies auszuschließen: Entweder bestätigt der TEHG-Betreiber dem BEHG-Betreiber, dass der Brennstoff im TEHG abgedeckt ist und er entsprechend auch nichts an den Lieferanten für CO2 zahlt. Dann kann dieser die auf die Liefermengen entfallenden Zertifikate in seinem Emissionsbericht abziehen (§ 7 Abs. 5 BEHG). Oder der TEHG-Betreiber bekommt das Geld vom Staat zurück. Das ist in § 11 Abs. 2 BEHG vorgesehen, wo 2019 eine Rechtsverordnung angekündigt wurde. Diese, die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV, ist aber nun erst erlassen worden. Hintergrund für die Verzögerung ist wohl die Beihilfenaufsicht der Kommission.

Was steht nun im neuen Regelwerk? Obwohl die neue Verordnung erst jetzt kommt, gilt sie bereits für die Zeiträume ab 2021. Vorgesehen ist ein Antragsverfahren bei der für den Vollzug des BEHG weitgehenden zuständigen DEHSt. Die Berechnung der Erstattung ist einfach: Die kompensationsfähige – weil in der TEHG-Anlage verbrannte – Brennstoffmenge wird anhand ihrer Standardwerte nach der Berichterstattungsverordnung zum BEHG in Brennstoffemissionen umgerechnet. Das Ergebnis mit dem maßgeblichen Preis für Zertifikate nach dem BEHG für das jeweilige Jahr multipliziert, also 25 EUR für 2021, 30 EUR für 2022 und 2023. Und natürlich kann keine Kompensation gezahlt werden, wenn gar keine BEHG-Abgabepflicht besteht.
Für die Kompensationsanträge gilt eine Frist bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres. Für 2021 soll eine Frist bis zum 31.03.2023 gelten. Ab dem Berichtsjahr 2023 gibt es eine Verfizierungspflicht, außer, die Emissionsmenge unterschreitet 1.000 t CO2.
Der Verordnungsgeber selbst rechnet mit rund 900 Fällen. Die meisten werden verhältnismäßig schlicht ausfallen. Hier geht es in aller Regel um Standardbrennstoffe – Erdgas, Heizöl z. B. – deren Emissionen nicht vom direkten Lieferanten des TEHG-Anlagenbetreibers, sondern von einem Vorlieferanten berichtet und abgedeckt wurden. Schwierigkeiten bei Sonderfällen sind aber auch hier durchaus vorstellbar, die Behörde selbst rechnet offenbar mit rund 120 solchen komplexeren Anträgen.
Wie geht es nun weiter? Bis zum 31.03.2023 müssen die Anträge für 2021 gestellt werden. Und den 31.07. sollten sich Betroffene für die nächsten Jahre schon einmal dick im Kalender anstreichen (Miriam Vollmer).
Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen
Bei Durchsicht der Entscheidungen von 2022 zum öffentlichen Verkehrsrecht, ist uns eine besonders skurrile aufgefallen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Landeshauptstadt Bayerns hat, inspiriert von Wien, an einigen Lichtzeichenanlagen, vulgo Verkehrsampeln, sogenannte „Streuscheiben“ mit besonderen Motiven angebracht. An sich nichts besonderes in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wiedervereinigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampelmännchen wirklich mit allem anderen Besonderheiten des real existierenden Sozialismus auf den „Müllhaufen der Geschichte“ wandern sollte. Auch die DDR-Ampelmännchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politisches Asyl gefunden.
Bei den von Wien nach München importierten Ampelmotiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch gemischtgeschlechtliche. In beiden Fällen mit eindeutigen Zeichen der gegenseitigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder „Schmetterlinge im Bauch“. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provoziert und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln dargestellt war. Denn in der Klagebegründung finden sich pädophile Assoziationen, die keine nachvollziehbare Grundlage in den Piktogrammen haben.

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Das hat sowohl das Verwaltungsgericht München, als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung auch so bewertet, jedenfalls sei aber keine subjektive Betroffenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Lichtzeichenanlagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jedenfalls keine Beschwer liegen.
Eine Verletzung der weltanschaulichen Neutralität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:
„die Verfassungsordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfassungsrechtlichen Grundwerten, die als solche nicht der parteipolitischen Verfügung unterliegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungsprinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere den Grundrechten, abgeleitet wird“
Wir haben aus der Entscheidung mitgenommen, dass es a) bei mit ausreichender Begründung gewisse Spielräume für das Erscheinungsbild straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen möglich sind, und b) dass auch straßenverkehrsrechtliche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfassungsrechts vordringen können. (Olaf Dilling)
Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG
Das BEHG soll auch im Gebäudesektor zu Emissionsminderungen motivieren. Doch gerade bei vermieteten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaftlichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.
Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzulösen, haben die Koalitionsparteien sich schon im Koalitionsvertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfallenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostG) hat der Gesetzgeber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spielregeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäudeeffizienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungsmiete ein Verteilungsverhältnis, das sich aus Anlage zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewerbeimmobilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.
Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitgehende Ausweis- und Informationspflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkostenanteils kürzen.
Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Informationspflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brennstoff und im Abs. 4 für Wärme aufgeführt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verletzungen Schadensersatzansprüche auslösen. Es liegt jedenfalls nicht fern, von einer Marktverhaltensnorm auszugehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überraschend in Kraft getreten ist, sollten alle Adressaten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).
Rechtsproblem: Die Gaspreisbremse bei gemischt genutzten Abnahmestellen
Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärmepreisbremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entsprechenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständlicherweise bisher auch keine Kommentierungen, Rechtsprechung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detailfragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:
Wie verhält es sich, wenn der Letztverbraucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnahmestelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleichermaßen von der Gaspreisbremse und dem hierzu geregelten Entlastungsprivileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnahmestelle sowohl in einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage zur Wärmeversorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasverbrauch zum Zweck des kommerziellen Betriebs von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreisbremse ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).

Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachgerecht, dass der Gasverbrauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzuteilen ist, so dass die Nutzungsanteile, die grundsätzlich von der Privilegierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zulässigen Verwendungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengenaufteilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu allerdings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechtspraxis sich hier herausbildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnahmestellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.
(Christian Dümke)
BVerwG: Keine vollendeten Tatsachen durch „erledigten“ B‑Plan
Die Mühlen der Verwaltung und Justiz mahlen oft so langsam, dass sich in der Zwischenzeit so mancher Streit eigentlich schon von alleine erledigt. Das wird zum Teil im Verwaltungsprozessrecht selbst berücksichtigt. Beispielsweise gibt es die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei ihr geht es darum, dass sich das Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Recht häufig ist das bei Maßnahmen im Polizei- und Ordnungsrecht der Fall, etwa bei einem Platzverweis oder einer Abrissverfügung. Um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme trotz Erledigung der Anordnung noch prüfen zu können, ist es unter Umständen möglich, die Klage von der Anfechtung der Anordnung auf die Feststellung ihrer Rechtwidrigkeit umzustellen. Dies ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt, namentlich Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtshaftung.
Aktuell hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entscheiden. Auch hier hatte sich der Streitgegenstand, also der B‑Plan, sozusagen „erledigt“, weil das Vorhaben, der Bau einer Therme in Lindau am Bodensee, inzwischen ganz weitgehend fertiggestellt worden war. Daher war der für den Normenkontrollantrag erstinstanzlich zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zunächst entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dadurch sei der Antrag nachträglich unzulässig geworden.
Für die Kläger natürlich ein schwer zu akzeptierendes Ergebnis. Daher hatten sie beim BVerwG auch Berufung eingelegt. Damit hatten sie Erfolg, denn das BVerwG verwies darauf, dass jedenfalls die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung bestünde. Bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags könne der Umweltverband auf eine Neuplanung hinwirken und die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren einbringen. Daher wurde die Sache an den VGH zurück verwiesen. (Olaf Dilling)
Dezemberhilfe: Pech mit den Nachbarn?
Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gewährt Entlastungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahresverbrauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft bezogen wird.

Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befinden, hat er nach dem Gesetzeswortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertragspartner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konsequenz leer ausgehen.
Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufgeteilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monatsscharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchseinheite gibt. Immerhin: Auch das Ministerium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).